Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 11: M 2.500 EUR +/– K (10 J) +/– F 1.800 EUR – Wechselmodell –

Rz. 133 M und F sind geschieden. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR; F ein solches in Höhe von 1.800 EUR. In der Vergangenheit lebte das gemeinsame 10-jährige Kind für einige Monate wöchentlich abwechselnd bei beiden Eltern. K lebt (jetzt wieder) bei der Mutter F. Durch das frühere Wechselmodell entstanden – im Vergleich zum Residenzmodell – zusätzliche Wohnkosten von 200 EUR...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Prüfungsreihenfolge: kindbezogene vor elternbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 34 BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08 Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / dd) Vergleich des Bedarfs der neKM nach ihrer Lebensstellung mit dem bei einer gedachten Ehe

Rz. 19 Nach allem kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass der Bedarf der neKM in Höhe von 1.200 EUR die Obergrenze überschreiten würde. Maßgebend ist also der Bedarf nach der (fiktiven) Ehe. Dieser beträgt, wie ermittelt, 960 EUR (Mindestbedarf). Dieser Mindestbedarf wahrt auch die Untergrenze beim Anspruch nach § 1615l von 960 EUR. SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

Rz. 78 BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB mit der Erwägung abgelehnt wird, dem Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes könne kein höherer Bedar...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / Fall 41: M 3.000 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – ­Ehegattenunterhalt; zweite Ehefrau betreut ­gemeinsames Kind –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein höheres Einkommen erzielen. F2 hat kein Ein...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und neKM

Rz. 15 Der Bedarf kann jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre (vgl. Fall 25, siehe § 5 Rdn 47). Deshalb ist für neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt für K1

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte (K1 und F) vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigt...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig – ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR Die Erwerbseinkünfte sind nur zu 90 % zu berücksichtigen (Abzug von 1/10 Erwerbstätigen...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / b) Keine Erwerbstätigkeit

Rz. 16 Wenn der betreuende Elternteil überhaupt keine Erwerbstätig ausüben kann, ergibt sich der komplette Unterhaltsanspruch aus § 1570. BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ist zu unterscheiden, ob wegen des vorliegenden Hin...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Aufteilung entsprechend Restbedarf

Rz. 74 Weiter wäre daran zu denken, den ungedeckten Restbedarf von F1 (636 EUR) und F2 (960 EUR) entsprechend ihrem Verhältnis zu decken. Die beiden Beträge ergeben in Summe 1.596 EUR (636 + 960 EUR). Auf F1 entfielen somit 40 % (636 : 1.596 = 0,40) der Verteilungsmasse. Auf F2 entfielen 60 % (960 : 1.596 = 0,60) der Verteilungsmasse. F1 erhielte also 40 % der verteilbaren 347 ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anteilige Haftung von M und neKV

Rz. 12 Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haben diesen Bedarf zu decken.[1] BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, hafte...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / Fall 37: M 1.700 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Mangelfall beim Ehegattenunterhalt; Gleichrang –

Rz. 91 Die Ehe von M und F1 wurde nach langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr seit einigen Jahren mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.700 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein hö...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 48 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. (Zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 36, siehe § 3 Rdn 94, § 10 Rdn 44). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) ist weit unterschritten (422 EUR). Nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbleibe...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedarf beider Kinder

Rz. 49 Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 50 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist hier zwei Kindern und einer Ehefrau zum Unterhalt ve...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Nachrang der F2

Rz. 53 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). § 1609 Rangfolge mehr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Weitere Barunterhaltspflicht des M gegenüber K1?

Rz. 101 Bezüglich des bei M lebenden Kindes K1 (Geschwistertrennung!) besteht eine Barunterhaltspflicht der F. Rz. 102 F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein (1) gegenüber F barunterhaltsberechtigtes Kind (K1) vorhanden. Eine Höherstufung um eine Stufe ist geboten....mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 33 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Rz. 34 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind also die ehelichen Lebensverhältnisse Maßstab für den Unterha...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 3 Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. auch Fall 12, § 1 Rdn 150 ff.):mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 6 Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Einkommen der beiden Ehegatten (vgl. Fälle 15 bis 17, siehe § 3 Rdn 1, 28, 60). Der Umstand, dass auch der Vater des nichtehelichen Kindes der F dieser zum Unterhalt verpflichtet ist, hat zunächst außer Betracht zu bleiben. Bedarfsbestimmendes Einkommen des M wie ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 16 Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der F2, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Eigeneinkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann. F2 hat kein Ei...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ein...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch d...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / d) Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Beträge, die zur Deckung des Mindestbedarfs fehlen

Rz. 76 Schließlich wäre denkbar, den Restbedarf von F1 und F2 ins Verhältnis zu setzen, der jeweils in Bezug auf den Mindestbedarf besteht. Bei F1, die 500 EUR Eigeneinkommen hat, wären dies 460 EUR (960 – 500 EUR). Bei F2, die kein Eigeneinkommen hat, wären dies 960 EUR. Die beiden Beträge ergeben in Summe 1.420 EUR (460 + 960 EUR). Auf F1 entfielen somit 32 % (460 : 1.420 = 0,...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / Fall 51: M 2.100 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang; Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt; Mindestbedarf –

Rz. 33 Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit der neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen ist. M und die neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betr...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 55 Hier zeigt sich der Unterschied zu Fall 31 (siehe Rdn 26), in dem das volljährige Kind privilegiert und deshalb gegenüber F vorrangig war, weil er sich noch in allgemeiner Schulausbildung befand. Im vorliegenden Fall ist F vorrangig. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstand...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / d) Wieder: Obergrenze der Haftungsquote des neKV

Rz. 20 Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte. Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR) Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR B...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 48: M 2.000 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – vor Rechtskraft der Scheidung geborenes nichteheliches Kind

Rz. 24 M und F1 sind geschieden (oder getrenntlebend). Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das bereits vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M m...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Ehegattenselbstbehalt

Rz. 93 Beim Ehegattenselbstbehalt[12] ist zwischen den Begriffen "eheangemessener Selbstbehalt" und "Ehegattenmindestselbstbehalt" zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Fall 35, § 10 Rdn 1 ff.). a) Grundsatz: Eheangemessener Selbstbehalt Rz. 94 Ausgangspunkt ist der eheangemessene Selbstbehalt.[13] Er ist keine feste Größe, sondern die Folge des Anspruchs auf gleiche (hälftige) T...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung

Rz. 110 In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Vorrang der F2

Rz. 61 Da F2 kein Eigeneinkommen hat, wäre ihr Mindestbedarf (1.024 EUR) vollständig von M zu decken. Die für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel (433,50 EUR) reichen nicht einmal, diesen Bedarf der vorrangigen F2 zu decken. § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außer...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 24 Wenn M an F1 990 EUR zahlt, bleiben ihm 2.010 EUR (3.000 – 990 EUR). BGH, Urt. v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04 Nach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 30 Erwerbstätigenbonus: 1.427 EUR × 10 % = 143 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.427 – 143 EUR = 1.284 EUR SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). … 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 80 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweise

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Sonderbedarf

Rz. 72 Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB handelt es sich im Gegensatz zum Mehrbedarf (= regelmäßig anfallende erhöhte Kosten) um einen und daher nicht – auch nicht als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnte. (z.B: unvorhe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Vertretung des Kindes

Rz. 134 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG gelten in Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 1–252 ZPO) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253–494a ZPO) entsprechend. K ist nicht verfahrensfähig i.S.v. § 51 ZPO. Seine Vertretung bestimmt sich nach § 1629 BGB. § 1629 BGB Vertretung des Kindes … (2)...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / Fall 49a: M 3.000 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK (1 J) – F1 0 EUR – Kind vor Rechtskraft der Scheidung: Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 25 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK, das noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Das 1-jährige Kind wird von seiner Mutter neKM, mit der M nicht zusammenlebt, betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 46: M 2.500 EUR + neK2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – nichteheliches Kind; kein Vorwegabzug des Unterhalts für nachehelich geborenes Kind –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M muss deshalb auch ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 37 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhal...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 40 Hierbei ist zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.). Hinweis Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunt...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / c) Dreiteilung

Rz. 32 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR Bedarf von F1: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR Der eben ermittelte Betrag von 802 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen. SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das minderjährige Kind K

Rz. 3 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 4 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberecht...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Zurück zur quotalen Halbteilung

Rz. 48 Die weitaus größere praktische Bedeutung hat der Quotenunterhalt (Halbteilung). Für die rechnerische Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Methoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Danach ist der Bedarf des Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 48 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 49 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 11 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung mittels der Dreiteilung zwischen M, F1 und neKM kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Bedarf von F1: Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 4.670,50 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 4.670,50 EUR = 467 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M:...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

Rz. 38 Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR Rz. 39 Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.mehr