Rz. 28

K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Stichtagsprinzip). Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).

Der Kindesunterhalt für K2 (396 – 109,50 = 286,50 EUR) ist deshalb ebenfalls vom Einkommen des M abzuziehen.

2.000 (Einkommen M) – 286,50 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.427 EUR

Diese 1.427 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

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