Rz. 33

Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt.

 

§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

 

Rz. 34

Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind also die ehelichen Lebensverhältnisse Maßstab für den Unterhalt. Der Bedarf des Ehegatten ist "die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse".

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