Rz. 4
Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig – ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.
3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR
Die Erwerbseinkünfte sind nur zu 90 % zu berücksichtigen (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Erwerbstätigenbonus für M: 3.063,50 EUR × 10 % = 306 EUR
bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.063,50 – 306 EUR = 2.757,50 EUR
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