Rz. 72
Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB handelt es sich im Gegensatz zum Mehrbedarf (= regelmäßig anfallende erhöhte Kosten) um einen
▪ | unregelmäßigen |
▪ | außergewöhnlich hohen Bedarf, |
▪ | der bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war[22] |
und daher nicht – auch nicht als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnte. (z.B: unvorhergesehene Behandlungskosten, Kosten einer Klassenfahrt).
Rz. 73
Nur Sonderbedarf kann ohne weitere Voraussetzungen rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Sonderbedarf ist durch einen gesonderten Leistungsantrag geltend zu machen.
Für Mehrbedarf hat der Unterhaltspflichtige rückwirkend nur dann einzustehen, wenn die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen, also etwa, wenn er rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen