Rz. 101

Bezüglich des bei M lebenden Kindes K1 (Geschwistertrennung!) besteht eine Barunterhaltspflicht der F.

 

Rz. 102

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein (1) gegenüber F barunterhaltsberechtigtes Kind (K1) vorhanden. Eine Höherstufung um eine Stufe ist geboten. Somit kommt die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung.

 

Rz. 103

Kind K1 ist 16 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt damit grds. 560 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR).

 

Rz. 104

Der (notwendige) Selbstbehalt von F gegenüber dem Kind (1.160 EUR) ist gewahrt; ihr verbleiben 1.449,50 EUR (1.900 – 450,50 EUR). Mit diesen 1.449,50 EUR ist auch der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) gewahrt (vgl. Rdn 110). F kann also den Barunterhalt für das von M betreute Kind K1 auch unter Wahrung ihres angemessenen Selbstbehalts aufbringen.

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