Rz. 3

Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. auch Fall 12, § 1 Rdn 150 ff.):

§ 1570 BGB: Betreuungsunterhalt
§ 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters
§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Abs. 1 BGB: Erwerbslosenunterhalt
§ 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt
§ 1573 Abs. 4 BGB: Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
§ 1575 BGB: Ausbildungsunterhalt
§ 1546 BGB: Billigkeitsunterhalt

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