Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / V. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 20 Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre ni...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 3 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 57 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR Rz. 58 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR. SüdL 22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüb...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Haftungsrelevante Einkommen von M und neKV

Rz. 13 Die Aufteilung des Unterhaltsbedarfes hat in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 zu erfolgen. Grundsätzlich sind für die Haftungsverteilung also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Väter maßgebend. Erst in einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass die F/neKM gegenüber dem M eine Erwerbsobliegenheit trifft. a) Einkommen des M Rz. ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 24 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 25: M 3.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – der Bedarf der neKM, Obergrenze, Untergrenze –

Rz. 47 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 10 F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 60 Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EUR. Für den Ehegattenunterhalt stehen somit nach Abzug des Kindesunterhalts (286,50 EUR) nur 433,50 EUR (2.000 – 1280 – 286,50 EUR) zur Verfügung. Es liegt ein Mangelfall vor (vgl. zur Abgrenzung von absolutem und relativem Mangelfall Fall 36, siehe § 10 Rdn 44).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

Rz. 20 Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 104 Der ungedeckte Restbedarf von F1, also Bedarf abzüglich des (um den Erwerbsbonus gekürzten) Eigeneinkommens beträgt 540 EUR (990 – 450 EUR). Der rechnerische Unterhaltsanspruch der F1 beträgt folglich 540 EUR.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 44 Nach Abzug von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt verbleiben M nur 1.079,50 EUR (1.900 – 345,50 – 475 EUR). Weder der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau (1.280 EUR) noch der Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kind (1.160 EUR) ist gewahrt (zu den Selbstbehaltsätzen siehe Nr. 21 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der ...mehr

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Fallübersicht / § 4 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau und minderjährigen Kindern

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 22: M 2.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – unechter Mangelfall –

Rz. 87 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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Fallübersicht / § 8 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau sowie einem minderjährigen und einem volljährigen Kind

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 93 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen: 2.100 (Einkommen M) – 345,59 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.468 EUR Rz. 94 Diese 1.468 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein: Halbteilungsgrundsatz: Erwerbstätigenbonus: 1.468 EUR × 10 % = 147 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.468 – 147 E...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 56 In den Fallbeispielen wird davon ausgegangen, dass M und F nicht mehr als jeweils angegeben verdienen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig das Problem, dass ein Beteiligter behauptet, der andere Beteiligte könnte mehr verdienen (zum Ansatz von fiktivem Einkommen vgl. die Erläuterungen zu den Fallbeispielen in der Einleitung und Fall 3, § 1 Rdn 44 ff.).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Verteilbare Mittel für den Ehegattenunterhalt

Rz. 46 Um den Ehegattenmindestselbstbehalt des M zu wahren, stehen für Ehegattenunterhalt nur 274,50 EUR (1.554,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung. aa) Vorrang der F1 Rz. 47 Die Mittel reichen bereits nicht für den Unterhalt von F1. Zudem ist M auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen. bb) Nachrang der F2 (1) Grundsatz...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 59 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.722,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 450 EUR Gesamtbedarf: 2.172,50 EUR (1.722,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 2.172,50 EUR = 1.086 EURmehr

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Fallübersicht / § 10 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und geschiedener Ehefrau bei Gleichrang der Frauen

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt F2

Rz. 111 Nunmehr könnte noch der (fiktive) Unterhaltsanspruch der F2 ermittelt werden. Es stehen jedoch insgesamt nur 133,50 EUR für die gleichrangigen Ehegattenunterhaltsansprüche zur Verfügung. Eine weitere Bedarfsberechnung ist entbehrlich, da die Verteilungsmasse nicht einmal zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der F1 ausreichend ist.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 8 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR Gesamtbedarf: 2.424,50 EUR (1.974,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 2.424,50 EUR = 1.212 EURmehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Rz. 16 Vgl. hierzu Fall 27, § 6 Rdn 1 ff. Beim volljährigen Kind stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet und nicht erwerbsunfähig ist, muss grds. selbst für seinen Unterhalt sorgen (vgl. hierzu Fall 13, siehe § 2 Rdn 4 ff.).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 61 M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 62 Diese weiteren Unterha...mehr

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Fallübersicht / § 12 Unterhaltspflicht gegenüber (vorrangiger) neuer Ehefrau mit minderjährigem Kind und (nachrangiger) geschiedener Ehefrau (Kind aus zweiter Ehe)

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Fallübersicht / § 16 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und nichtehelichem Kind und geschiedener/getrennt lebender Ehefrau mit minderjährigem Kind

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 10: M 2.500 EUR – K (10 J) – Kindesunterhalt bei weitreichendem Umgangsrecht –

Rz. 127 M und F sind geschieden. Das gemeinsame 10-jährige Kind K ist im zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag bei M. Zudem ist es jede Woche an zwei Tagen bei M. Im Übrigen wird K von der Mutter F betreut. M, der nur dem Kind K unterhaltspflichtig ist, hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. K, vertreten durch F, verlangt von M Kindesunterhalt. I. Anspruchsgr...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

Rz. 35 Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Er wurde hier ohnehin bereits berücksichtigt, da das nichteheliche Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.mehr

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Fallübersicht / § 14 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichem Kind und geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 54 Ob das Kind aus der zweiten Beziehung des M vor oder nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung unerheblich, da diese Frage nur für die Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau von Bedeutung wäre, die hier entbehrlich ist. Der Mindestunterhalt des vorrangigen Kindes ist in jedem Fall zu erfüllen.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe. Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliege...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 6. Zurück zum quotalen Bedarf

Rz. 70 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dann aus diesem Bedarf abzüg...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

1. Anspruchsgrundlage Rz. 26 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. hierzu Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.).[3] Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) […] (2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühes...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Durchführung der Halbteilung

Rz. 13 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.[4] a) Additionsmethode Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einz...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / cc) Halbteilung

Rz. 21 Der Bedarf der neKM betrüge also – im Falle einer Ehe – nach dem Halbteilungsgrundsatz 962,50 EUR (1.925 EUR × ½).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 40: M 1.600 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens –

Rz. 55 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.600 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 kan...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein.mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 11 Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen. 2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31 Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979,...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 90 § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ve...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 27 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitl...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Berechnung

Rz. 22 BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Urt. v. 31.10.2007 – XI...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 70 Aber auch der eheangemessene Selbstbehalt muss gewahrt werden. Gegenüber F2 ist er zweifellos gewahrt. M hat 1.285 EUR, F2 hat 1.215 EUR (900 EUR fiktives Eigeneinkommen und 315 EUR Unterhalt). Rz. 71 Problematisch kann die Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts jedoch in Bezug auf den ersten Ehegatten werden, weil bei dieser Bedarfsermittlung die Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F/neKM

Rz. 5 F/neKM hat kein Einkommen. Hier stellt sich das Problem, dass F/neKM "in Bezug" auf das 6-jährige Kind K1, also das Kind des M, bereits nach § 1570 eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). "In Bezug" auf das 1-jährige Kind neK2, also das Kind des neKV, trifft die F/neKM gemäß § 1615l BGB noch keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen sind dem Unterhaltspfli...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselmodell

Rz. 137 BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279 Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29). Bei der Abgrenzung von Residenzmodell und W...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Nachrang der F2

Rz. 41 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 9 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Zudem wäre der eheangemessene Selbstbehalt nicht gewahrt. Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 50 ff.). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende ...mehr