Rz. 36
Eine Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist entbehrlich, weil beide Kinder vorrangig sind – infolge Privilegierung auch das volljährige Kind – und M bereits den Kindesunterhalt nicht voll leisten kann (zum nicht privilegierten volljährigen Kind vgl. Fall 32, siehe Rdn 44).
Rz. 37
Die Kinder sind gegenüber der Ehefrau vorrangig.
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. | minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
2. | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. | Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. | Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, |
5. | Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, |
6. | Eltern, |
7. | weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |
Rz. 38
Vorrangig ist deshalb der Unterhalt für die beiden Kinder zu erfüllen. Für F sind keine Mittel vorhanden.
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