Rz. 13

Der eheangemessene Selbstbehalt des M wird nicht berührt, wenn nach der Scheidung seiner Ehe mit F1 sein Einkommen so angestiegen ist, dass die hinzutretende Unterhaltspflicht gegenüber F2 seinen "Hälfteanteil" aus der Halbteilung im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen ihm, M, und F1 nicht berührt.

 

Beispiel (extrem vereinfacht):

M hat bereinigt 6.000 EUR. Er zahlt F1 3.000 EUR Unterhalt. Ihm verbleiben 3.000 EUR. M heiratet F2. Sie hat wie F1 kein Einkommen. Müsste M für F1 aus den ihm verblieben 3.000 EUR Unterhalt in Höhe von 1.500 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 1.500 EUR. Im Verhältnis zu F1 wäre der eheangemessene Selbstbehalt (im Bsp. 3.000 EUR) nicht mehr gewahrt. Hat sich das Einkommen des M nach der Scheidung aber in einer Weise erhöht, die F1 nicht mehr zugutekommt (z.B. Karrieresprung: 1.700 EUR; Mieteinnahmen aus geerbter Eigentumswohnung: 1.700 EUR), so hat er 6.400 EUR (3.000 + 1.700 +1.700), von denen er die Hälfte (3.200 EUR) an F2 zahlen müsste. Ihm blieben 3.200 EUR, also mehr als die 3.000 EUR, die er an F1 zahlen muss. Der eheangemessene Selbstbehalt im Verhältnis zu F1 ist dann weiterhin gewahrt.

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