Rz. 8
Eheprägendes Einkommen des M
▪ | eheprägende Unterhaltspflichten sind abzuziehen, insb. der Unterhalt für Kinder aus der ersten Ehe |
▪ | Unterhaltspflichten für Kinder aus einer anderen Beziehung können nur abgezogen werden, wenn diese Verpflichtung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, typischerweise also dann, wenn das Kind schon vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde |
▪ | der Unterhalt für F2 hat die Ehe nicht geprägt und ist deshalb nicht abzuziehen. Anders, wenn es sich um den Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Kindsmutter handelt und das Kind schon vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. |
▪ | ein Steuervorteil (Einkommensteuerermittlung nach dem sog. Splitting-Verfahren bei Zusammenveranlagung) aus der zweiten Ehe hat die erste Ehe nicht geprägt und ist deshalb abzuziehen. |
Eheprägendes Einkommen der F1
Der Bedarf der F1 ist – abgesehen von den Fällen der konkreten Bedarfsbestimmung – die Hälfte der Summe der beiden Einkommen
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