Rz. 47

Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen.

1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l

 

Rz. 48

M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt.

2. Leistungsfähigkeit bezüglich Elternunterhalt

 

Rz. 49

G hat einen Bedarf von 2.000 EUR. Bereits die Deckung dieses Bedarfs würde zu einer Unterschreitung des Selbstbehalts des M gegenüber G führen. M blieben nur 183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR – 2.000 EUR).

Es ist auch der Selbstbehalt gegenüber dem Elternteil zu wahren.

 

SüdL (bis 2020)

Selbstbehalt

21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 EUR enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens.

M hat einen Selbstbehalt von 2.083 EUR [2.000 EUR+ 45 % aus (2.183,50 EUR – 2.000 EUR) = 2.000 EUR + 83 EUR]

M ist als in Höhe von 100,50 EUR (2.183,50 EUR – 2.083 EUR) leistungsfähig

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