Rz. 40

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend.

Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554,50 – 155 EUR = 1.399,50 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge