Rz. 40
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend.
Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554,50 – 155 EUR = 1.399,50 EUR
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