Rz. 55

Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1).

Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen (vgl. auch Fall 43, siehe Rdn 1). Es erfolgt somit nur ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts für K1.

2.200 (Einkommen M) – 286,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt für K1) = 1.913,50 EUR

Diese 1.913,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

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