Rz. 26

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein Einkommen von 3.000 EUR.

Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung.

Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus.

Eine Herabstufung ist deshalb geboten, und zwar um eine Gruppe, so dass Gruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) heranzuziehen ist.

Kind neK ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1.

Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 436 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für neK beträgt somit 326,50 EUR (436 – 109,50 EUR).

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