Rz. 10

Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47).

Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte.

Ist die neKM mit einem anderen Mann verheiratet oder ist sie geschieden, so sind die ehelichen Lebensverhältnisse für ihren Bedarf maßgebend – allerdings auch unter Berücksichtigung von § 1578b (Herabsetzung und Befristung), wenn die neKM geschieden ist (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1 und 47).

 

Hinweis

Zur Obergrenze der Haftung des neKV (Unterhalt bei gedachter Ehe der neKM mit neKV) siehe unten und Fall 25 (siehe § 5 Rdn 47).

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