Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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§ 41 Strafrecht / II. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rz. 442 Da weit mehr als 95 % aller Ordnungswidrigkeiten straßenverkehrsrechtliche Verstöße betreffen,[222] bietet sich folgender Ausgangsfall an: 1. Typischer Sachverhalt Rz. 443 Herr A wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Während dieser Kontrolle wurde bei Herrn A mit einem standardisierten Messverfahren eine Atemalkoholkonzentration umgerechnet vo...mehr

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§ 41 Strafrecht / e) Anmerkungen zum Muster

Rz. 236 Die Zuständigkeit für den Antrag richtet sich nach § 119 Abs. 6 i.V.m. § 126 StPO.mehr

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§ 41 Strafrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 66 Ausgangspunkt ist der Sachverhalt wie oben (siehe Rdn 1) dargestellt. Der Rechtsanwalt nimmt eine Vollmacht von Herrn A entgegen und veranlasst das nun weiter Erforderliche.mehr

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§ 41 Strafrecht / 11. Gesetzliche Vergütung des Wahlverteidigers

Rz. 34 Speziell zu strafrechtlichen Gebührenfragen vgl. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, 115 ff.; Rekin, Das 1x1 des RVG, § 2 Rn 189 ff.; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts – RVG, § 10. a) Typischer Sachverhalt Rz. 35 Herr A wurde wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen fest...mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Typischer Sachverhalt

Rz. 274 Der vom Gericht bestellte Sachverständige S verschweigt, dass er im Auftrag der Justizbehörden handelt, weil er befürchtet, sonst nicht an die erforderlichen Angaben zu kommen. Infolgedessen belehrt er den Zeugen Z auch nicht ordnungsgemäß. Außerdem war er in der gleichen Sache bereits zuvor auf Seiten der Ermittlungsbehörde tätig. Der Rechtsanwalt R erfährt hiervon ...mehr

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§ 41 Strafrecht / (1) Typischer Sachverhalt

Rz. 402 Herr A wird unter Freispruch vom Vorwurf des Raubes wegen dreifachen Erwerbs von jeweils 2 g Amphetamin zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Das Urteil stützte sich maßgeblich auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die bei dem Verkäufer der Betäubungsmittel geschaltet war. Der Verteidiger hatte der Verwertung der Ergebnisse aus der Telefonüberwachung widersproch...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Muster: Ablehnung der Beiordnung

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.8: Ablehnung der Beiordnung An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ beantrage ich, die Bestellung zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen. Begründung: _________________________ (Darlegen des wichtigen...mehr

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§ 41 Strafrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Herr A hatte eine Auseinandersetzung mit Herrn B, infolge derer Herr B leicht verletzt wurde. Wenige Tage später erfährt Herr A von der Staatsanwaltschaft, dass Herr B gegen ihn eine Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet hat. Kurze Zeit später wird er von der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen. Herr A bittet nunmehr Rechtsanwalt R, de...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Muster: Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels

Rz. 367 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.55: Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ Rechtsmitte...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Mangelhafte Anklageschrift wegen Nichtbeachtung des § 200 Abs. 2 S. 1 StPO

aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 252 Nach § 200 Abs. 2 S. 1 StPO ist auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift mitzuteilen. Davon kann im Fall der Anklage vor dem Strafrichter nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft abgesehen werden, § 200 Abs. 2 S. 2 StPO. Wegen der Informationsfunktion der Anklageschrift ist das wesentliche Ergebnis d...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Strafunmündigkeit (§ 19 StGB)

Rz. 256 Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Die materiell-rechtlich zur fehlenden Schuld führende Strafunmündigkeit bedeutet prozessual ein endgültiges Prozesshindernis, selbst wenn der Täter mittlerweile das 14. Lebensjahr vollendet hat. Problematische Fälle des § 19 StGB können insbesondere bei ausländischen Mandanten vor...mehr

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§ 41 Strafrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 211 Zur Durchführung der fürsorglich beantragten mündlichen Verhandlung ist das OLG ebenso wenig verpflichtet wie das LG.mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Pflichtverteidigervergütung gem. Nr. 4100 ff. RVG-VV

aa) Typischer Sachverhalt Rz. 49 Ausgangspunkt ist der Sachverhalt (siehe Rdn 35) mit der Abänderung, dass der Verteidiger im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wurde. bb) Rechtliche Grundlagen Rz. 50 Mit seiner Bestellung erhält der Pflichtverteidiger für entsprechende Verteidigungstätigkeiten eine Vergütung aus der ...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Muster: Antrag auf Erteilung eines Einzelsprechscheins

Rz. 185 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.22: Antrag auf Erteilung eines Einzelsprechscheins An die Staatsanwaltschaft/Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ stelle ich den Antrag, mir einen auf mich lautenden Einzelsprechschein zu erteilen, d...mehr

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§ 41 Strafrecht / jj) Muster: Einlegung der Rechtsbeschwerde

Rz. 470 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.74: Einlegung der Rechtsbeschwerde An das Amtsgericht _________________________ per beA Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen _________________________ wegen _________________________ Az: _________________________ lege ich namens und in Vollmacht des/der Betroffenen gegen das am _________________________ verkün...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB)

Rz. 257 Nach h.M. ist die Verfolgungsverjährung ein prozessuales Institut, das die Verfolgung des Täters mit den Mitteln des Strafrechts verhindert. Die Verfolgungsverjährung beginnt nach § 78a StGB mit der Beendigung der Tat und berechnet sich nach der Schwere der Tat, wobei der für die jeweilige Tat geltende Regelstrafrahmen Anknüpfungspunkt ist, § 78 Abs. 4 StGB. Für die ...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 299 Die nach § 169 GVG gewährleistete Öffentlichkeit der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht stellt eine grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates dar, weil durch sie sichergestellt wird, dass Justizverfahren der Kontrolle der Allgemeinheit unterliegen und sich die Bevölkerung über das geltende Rechtswesen informieren kann. Dennoch gibt es eine Reihe von Gr...mehr

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§ 41 Strafrecht / IV. Schriftliche Zeugenerklärungen

Rz. 111 Die StPO enthält keine Vorschrift, die die Befragung von Zeugen durch Rechtsanwälte im Ermittlungsverfahren regeln würde.[49] Dennoch ist es unstreitig, dass dem Strafverteidiger das Recht zusteht, Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren selbstständig, allein oder ergänzend zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung zu befragen. Ein solches Vorgeh...mehr

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§ 41 Strafrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 427 Der Wiedereinsetzungsantrag ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Er führt zur Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung. Die Wiedereinsetzung ist aber ausgeschlossen, wenn das Verfahren bereits zuvor durch eine vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 5 StPO erlassene Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Durch die Wiederein...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Ausschließung des Angeklagten

Rz. 306 Grundsätzlich darf und muss der Angeklagte bei der Hauptverhandlung persönlich anwesend sein.[136] Ist dies nicht der Fall, kann darauf die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO gestützt werden. Andererseits gibt es eine Fülle von Ausnahmetatbeständen, wie etwa die §§ 231 Abs. 2, 231a – 231c, 232, 233 StPO. Der § 247 StPO stellt dagegen einen Fall der lediglich vorübergehen...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 383 Die Revision[190] richtet sich als Rechtsmittel gegen eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und ist ausschließlich auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt, ob das vorinstanzliche Gericht materielles oder formelles Recht falsch angewendet hat.[191] Eine Neuverhandlung der Sache in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsrechtszug ausgeschlossen. Da...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 313 Das rechtliche Gehör wäre nicht umfassend gewährleistet, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung keine Fragen an Zeugen und Sachverständige richten könnten. Daher sieht die Verfahrensordnung ein solches Fragerecht ausdrücklich vor, § 240 Abs. 2 StPO . Entscheidend ist, dass der Verteidiger zum passenden Zeitpunkt die richtigen Fragen in...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 144 Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte grundsätzlich kein durchsetzbares Recht, dass von ihm benannte Zeugen von der Staatsanwaltschaft, ihren Hilfsbeamten oder durch den Richter vernommen werden.[58] Zwar ist die Staatsanwaltschaft gem. § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet, auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebun...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 207 Grundsätzlich können Entscheidungen des Beschwerdegerichts gem. § 310 Abs. 2 StPO nicht weiter angefochten werden. Eine wesentliche Ausnahme aber gilt für Haftsachen gem. § 310 Abs. 1 StPO. Sofern Beschlüsse des Landgerichts Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest über einen Betrag von mehr als 20.000 EUR betreffen, können sie durch di...mehr

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§ 41 Strafrecht / hh) Besonderheiten im OWi-Verfahren

Rz. 463 Im Vergleich zum Strafprozess bestehen auch einige Abweichungen: So ist in OWi-Verfahren beispielsweise die Staatsanwaltschaft nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Rz. 464 Ferner kann das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbinden. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 2 OWiG. Vor...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 213 Eine zeitliche Obergrenze für die Dauer der Untersuchungshaft findet sich in der StPO mit Ausnahme des § 122a StPO nicht, sodass die Untersuchungshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufrechterhalten werden kann.[90] Dabei ist aber zu beachten, dass die Grenzen, die das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention aufzeigen, nicht überschritten ...mehr

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§ 41 Strafrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 415 Das Adhäsionsverfahren[208] verfolgt den für den Verletzten bzw. dessen Erben praktischen Zweck, über mögliche aus der Straftat erwachsende vermögensrechtliche Ansprüche innerhalb des Strafverfahrens zu entscheiden. Dies ist aber nur möglich, soweit der Anspruch nicht bereits anderweitig rechtshängig gemacht wurde und er der Zivilgerichtsbarkeit unterfällt, § 403 Abs...mehr

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§ 41 Strafrecht / 4. Apokryphe Haftgründe

Rz. 178 Die Würdigung des Einzelfalles[80] und die Risikoabwägung sind nicht nur grundsätzlich ein schwieriges Unterfangen, da dies psychologisches Einfühlungsvermögen voraussetzt, sie stehen auch, wie jede Haftentscheidung, im Spannungsverhältnis von Eilbedürftigkeit und Sorgfaltspflicht. Rz. 179 Da wesentliche Punkte im Rahmen der Prüfung von der meist nicht einsehbaren inn...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Muster: Adhäsionsantrag

Rz. 421 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.65: Adhäsionsantrag An das Amtsgericht/die Staatsanwaltschaft _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ stelle ich unter Beifügung einer Vollmacht im Namen des Verletzten, _________________________, wohnhaft ________...mehr

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§ 41 Strafrecht / c) Muster: Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO)

Rz. 106 Zu einem möglichen Informationsschreiben an den Mandanten vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 11. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.17: Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) Staatsanwaltschaft _________________________ Az. _________________________ In dem Ermittlungsverfahren gegen ________________...mehr

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§ 41 Strafrecht / e) Ablehnung von Beweisanträgen gem. § 244 Abs. 5 StPO

Rz. 340 Die Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO bezieht sich vornehmlich sowohl auf den Augenscheinsbeweis als auch auf den Zeugenbeweis in Form der Vernehmung ausländischer Zeugen.[168] Auch hier gelten selbstverständlich zusätzlich die Ablehnungsgründe nach § 244 Abs. 3 StPO. Die Erhebung eines Augenscheinsbeweises kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtge...mehr

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§ 41 Strafrecht / cc) Muster: Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung und Auslagen

Rz. 54 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.10: Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung und Auslagen An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ wurde ich mit Beschluss des Gerichts vom _________________________ als Pflichtvertei...mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 295 Nach § 238 Abs. 1 StPO kommt dem Vorsitzenden die Leitung der Verhandlung zu, es sei denn, das Gesetz hat bestimmte, wichtige Entscheidungen dem Gericht als Ganzes übertragen. Hält nun der Verteidiger eine getroffene Maßnahme für unzulässig, kann er eine Entscheidung des Gerichts verlangen, § 238 Abs. 2 StPO. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich das Gericht zur Ber...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Muster: Verteidigungsanzeige

Rz. 187 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.23: Verteidigungsanzeige An die Staatsanwaltschaft/das Amtsgericht/Landgericht Az. _________________________ In dem Ermittlungsverfahren/Strafverfahren gegen _________________________ wegen _________________________ zeige ich unter Vorlage einer auf mich lautenden Vollmacht an, dass mich der Beschuldigte/Angesc...mehr

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§ 41 Strafrecht / cc) Muster: Berufungsbeschränkung und -begründung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs (§§ 312, 318, 317 StPO)

Rz. 380 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.58: Berufungsbeschränkung und -begründung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs (§§ 312, 318, 317 StPO) An das Amtsgericht _________________________ per beA Az. _________________________ In der Strafsache/dem Berufungsverfahren gegen _________________________ wegen _________________________ wird die mit Schriftsa...mehr

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§ 41 Strafrecht / ll) Muster: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil

Rz. 472 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.76: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil An das Amtsgericht _________________________ per beA Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen _________________________ wegen _________________________ Az: _________________________ beantrage ich, gegen das am _________________________ verkündete Urtei...mehr

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§ 41 Strafrecht / III. Gebühren des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren

Rz. 473 Ähnlich wie im Strafverfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren im Bußgeldverfahren nach dem RVG-Vergütungsverzeichnis.[231] Die Gebührentatbestände für die Vertretung in Bußgeldangelegenheiten sind in Teil 5 RVG-VV geregelt. Anders als strafrechtliche Gebühren unterscheiden diese nicht nach dem mit der Sache befassten Gericht, sondern sie orientieren sich nach ...mehr

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§ 41 Strafrecht / e) Vertretung des abwesenden Angeklagten (§§ 233, 234, 329 Abs. 1, 350 Abs. 2 S. 1, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 S. 1 StPO)

Rz. 16 Grundsätzlich gebieten der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne Beschränkungen verteidigen zu können, sowie die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. § 230 Abs. 1 StPO schreibt daher die grundsätzliche Anwesenheit des Angeklagten vor und lässt nur wenig...mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 341 Die Vorschrift des § 245 Abs. 1 und 2 StPO stellt eine Ergänzung des § 244 StPO dar und verlangt die Sonderbehandlung von solchen Beweismitteln, auf die das Gericht ohne Weiteres zugreifen kann, sog. präsente Beweismittel.[169] Dazu zählen ordnungsgemäß geladene und erschienene, d.h. erkennbar anwesende und vernehmungsfähige Zeugen und Sachverständige sowie die dem G...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Muster: Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 238 Abs. 2 StPO

Rz. 297 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.41: Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 238 Abs. 2 StPO An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ stelle ich namens meines Mandanten folgenden Antrag: Das Gericht möge e...mehr

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§ 41 Strafrecht / c) Muster: Antrag zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft

Rz. 225 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.30: Antrag zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache/Haftsache gegen _________________________ wegen _________________________ stelle ich den Antrag, die Ausgestaltung der Untersuchungshaft in folgender Weise zu erweitern...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 57 Aufgrund dieser Umstände sollte der Pflichtverteidiger überlegen, einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu stellen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.[23] Die Pauschgebühr kann dabei für das ganze Verfahren oder auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk d...mehr

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§ 41 Strafrecht / cc) Muster: Antrag auf Pauschvergütung gem. § 51 RVG

Rz. 58 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.11: Antrag auf Pauschvergütung gem. § 51 RVG An das Oberlandesgericht _________________________ über das Landgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ stelle ich den Antrag, mir eine Pauschvergütung in Höhe von...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 22 Anders als ein Pflichtverteidiger, bei dem sich die Beiordnung durch das Gericht auf die Person des Pflichtverteidigers beschränkt und eine Unterbevollmächtigung deshalb unzulässig ist,[10] kann der Wahlverteidiger jederzeit einem anderen Rechtsanwalt eine Untervollmacht für die Verteidigung des Mandanten erteilen, sofern der Mandant hierzu seine Zustimmung erteilt ha...mehr

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§ 41 Strafrecht / 3. Überprüfung der Besetzung und Rüge fehlerhafter Besetzung

Rz. 265 Die Überprüfung der Besetzung des Gerichts durch den Verteidiger ist zumindest aus zwei Gründen unentbehrlich: Zum einen garantiert sie das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und zum anderen sichert sie ihm die Möglichkeit der Revision mit dem absoluten Revisionsgrund der Besetzungsrüge, § 338 Nr. 1 StPO. Die Besetzungsrüg...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 424 Die Adhäsionsentscheidung kann vom Angeklagten auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils gem. § 406a Abs. 2 StPO mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel (Berufung oder Revision) angefochten werden. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung und Revision. Eine Berufungsbegründung ist zwar nicht zwingend erforderlich, hier aber zu empfehlen, weil andern...mehr

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§ 41 Strafrecht / F. Rechtsmittel

Rz. 350 Die Strafprozessordnung kennt die Rechtsmittel der einfachen, sofortigen und weiteren Beschwerde (§§ 304 ff. StPO), der Berufung (§§ 312 ff. StPO) sowie der Revision (§§ 333 ff. StPO). Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht die der Revision entsprechende Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG vor. Wesentliches Merkmal aller Rechtsmittel ist der sog. Devolutiveffekt, eine noch ...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 223 Gesetzliche Regelungen zu den Haftbedingungen fanden sich früher allein in § 119 StPO , der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildete.[96] § 119 StPO regelt nunmehr die haftgrundbezogenen Beschränkungen während der Untersuchun...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 227 Besuche des Untersuchungsgefangenen durch Freunde und Verwandte etc. sind in bestimmten zeitlichen Abständen gestattet.[97] Jeder Besucher benötigt eine Besuchserlaubnis, die bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Haftrichter zu beantragen ist. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Lichtbildausweises oder Vergleichbares beizufügen. Jeder Untersuchungsgefangene darf in ...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 190 Mit der Annahme des Mandats durch den Verteidiger entsteht der besondere Schutz des Mandatsverhältnisses, sodass das Annahmeschreiben schon mit dem Vermerk "Verteidigerpost" bezeichnet werden kann, obwohl die Annahme als solche noch nicht zugegangen und damit das Mandatsverhältnis noch nicht begründet ist. Rz. 191 Das Öffnen von Verteidigerpost ist unzulässig, auch we...mehr