Rn 18

Der Gezeugte, aber noch nicht Geborene wird als Nasciturus (Leibesfrucht) bezeichnet. Zeugung ist die Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle. Abw davon regelt das Strafrecht in § 218 I 2 StGB als Beginn des Schutzes der Leibesfrucht die Einnistung des befruchteten Eis in die Gebärmutter (Nidation). Die Regelung kann für das Privatrecht nicht gelten (aA Soergel/Fahse § 1 Rz 27). Auch wenn der Nasciturus verfassungsrechtlich (vgl BVerfG NJW 93, 1751) oder strafrechtlich schon als geschütztes Rechtssubjekt anzusehen ist, kommt ihm doch kraft ausdrücklicher Regelung des § 1 noch nicht die (privatrechtliche) Rechtsfähigkeit zu. In Übereinstimmung damit kann der Nasciturus auch im Strafrecht nicht Gegenstand von Mord und Totschlag sein (§§ 211 ff StGB), ist also noch kein Mensch. Der Sondertatbestand der Abtreibung (§ 218 StGB) ist daher die konsequente Schließung einer ansonsten bestehenden Schutzlücke. Die heute im Verfassungsrecht vorherrschende Terminologie, auch der Nasciturus sei bereits ein Mensch, ist daher für das Privatrecht und das Strafrecht nicht hilfreich (vgl Roller Die Rechtsfähigkeit des Nasciturus, 13, die für eine beschränkte Rechtsfähigkeit plädiert; Mahr Der Beginn der Rechtsfähigkeit und die zivilrechtliche Stellung ungeborenen Lebens, 07).

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