Ein Kraftfahrzeug kann Objekt eines Diebstahlsdelikts, § 242 StGB, oder einer Unterschlagung, § 246 StGB, sein. In beiden Normen ist Tatobjekt eine "fremde bewegliche Sache" für den Grundtatbestand. Eine Sache im Sinne dieser Normen ist ein körperlicher Gegenstand.[2] Zwar ist der strafrechtliche Sachbegriff eigenständig zu bestimmen und damit unabhängig vom Zivilrecht,[3] aber für das Kraftfahrzeug bestehen hier keine Divergenzen. Forderungen und Rechte stellen mangels Verkörperung allerdings keine Sachen dar,[4] sodass ein mit dem Besitz am Fahrzeug einhergehender Ersatzanspruch gegen einen Schädiger nicht durch einen Dieb weggenommen werden könnte. Gleiches gilt für gespeicherte Fahrzeugdaten, sollte es dem Dieb auf diese angekommen sein.[5] Als Datenträger käme das Kraftfahrzeug wiederum als taugliches Diebstahlsobjekt in Betracht.[6] Der Wert des Kraftfahrzeugs spielt für den Grundtatbestand jedoch erst einmal keine Rolle.[7]

Im Gegensatz zum Sachbegriff ist der der Fremdheit streng akzessorisch zum Zivilrecht.[8] Die Sache bleibt für den Täter jedoch auch dann fremd, wenn zivilrechtlich eine Aktivlegitimation noch fehlen würde, dem Geschädigten nach dem Abstraktionsprinzip jedoch ein Eigentumsverschaffungsanspruch zustünde.[9]

[2] BeckOK StGB/Wittig, StGB § 242 Rn 4.
[3] RGSt 32, 165, 179.
[4] Matt/Renzikowski/Schmidt, StGB § 242 Rn 4.
[5] Kudlich in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 5, § 29 Rn 16.
[6] Vgl. Fischer, StGB § 242 Rn 3.
[7] Vgl. schon RG, Urt. v. 27.6.1917 – V 430/17, RGSt 51, 97-101; BGH MDR 1960, 689.
[8] BGH NJW 1954, 1292; BGH NStZ-RR 2000, 234.
[9] BeckOK StGB/Wittig, StGB § 242 Rn 7.

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