Tz. 5

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Tax Compliance kann Strafrechtsvorwürfe vermeiden helfen. Im Steuerstrafrecht ist das vorsätzliche Verhalten (z. B. Steuerhinterziehung) ein Straftatbestand (§ 370 AO, Anhang 1b), das grob fahrlässige (= leichtfertige) Handeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 378 AO). Nur die einfache Fahrlässigkeit ist im Steuerstrafrecht unbeachtlich und wird weder mit einem Bußgeld noch mit einer Strafe geahndet. Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit (= Leichtfertigkeit) ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise außer Acht gelassen wird. Die Grenzen zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit sind fließend. Vorsatz ist das willentliche und wissentliche Handeln, d. h. der Täter muss um den möglichen Erfolgseintritt (z. B. einer Steuerhinterziehung) wissen und diesen wollen. Allerdings ist eine Steuerhinterziehung nur sehr selten gewollt, vielfach ist diese versehentlich passiert. Dennoch kann es sein, dass die Finanzverwaltung oder die Staatsanwaltschaft in einem Versehen ein vorsätzliches Handeln sieht. Daher ist es erforderlich, zu wissen, was alles unter vorsätzlichem Handeln zu verstehen ist.

 

Tz. 6

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Im Strafrecht und damit auch im Steuerstrafrecht existieren drei Arten des Vorsatzes:

  • den direkten Vorsatz 1. Grades (dolus directus I): Er liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt bewusst erreichen will (Bsp: der Terrorist möchte den Präsidentschaftskandidaten töten und sprengt ein Flugzeug in die Luft.).
  • den direkten Vorsatz 2. Grades (dolus directus II): Er liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt zwar nicht erreichen will, er aber weiß, dass er ihn nicht verhindern will (Bsp: der Terrorist will die anderen Passagiere nicht töten, weiß aber, dass diese auch sterben werden.).
  • den Eventualvorsatz (dolus eventualis): Er liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt (Bsp: der Terrorist weiß nicht, wo das Flugzeug abstürzt. Es ist ihm aber egal, wenn bei einem Absturz über bewohntem Gebiet auch Menschen am Boden sterben.).
 

Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Auch wenn der Eventualvorsatz die schwächste Form des Vorsatzes ist, handelt es sich bei ihm um einen Vorsatz. D.h. dieser reicht für eine vorsätzliche Straftat (z. B. eine Steuerhinterziehung) aus. Die Abgrenzung zwischen dem Eventualvorsatz und der sog. bewussten Fahrlässigkeit ist besonders schwierig, da die Grenzen auch hier fast fließend sind. Die Praxis hilft sich mit folgender Abgrenzungsformel:

  • Vertraut bzw. hofft der Täter auf das Ausbleiben des Erfolgs, soll eine bewusste Fahrlässigkeit – also nur fahrlässiges Handeln – vorliegen. Der Täter sagt sich "es wird schon nicht".
  • Nimmt der Täter den Erfolg billigend in Kauf, d. h. findet er sich mit dem möglichen Erfolgseintritt ab, liegt Eventualvorsatz, also ein vorsätzliches Handeln vor. Der Täter sagt sich "na wenn schon".

Diese Abgrenzung wird auch im Steuerstrafrecht angewandt, so dass die Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft stets darauf hinauswollen wird, dem Handelnden ein "na wenn schon" nachzuweisen. Gelingt der Staatsanwaltschaft dies, liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor. Dieser Nachweis ist – weil es sich bei dem Vorsatz um eine innere Tatsache handelt – schwer zu erbringen, weshalb stets auf objektive Merkmale oder auf Indizien abgestellt wird.

 

Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Finanzverwaltung hat diese Abgrenzung im AEAO zu § 153 AO TZ 2.6 aufgegriffen und weist zunächst darauf hin, dass für eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung bereits der bedingte Vorsatz ausreiche. Hiernach reiche es aus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich halte, während es nicht erforderlich sei, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebe oder für sicher halte, s. AEAO zu § 153 AO TZ 2.6. Mit dem Vorhalten von Organisationsstrukturen, die darauf gerichtet sind, Steuerverfehlungen zu verhindern, dokumentiert der Steuerpflichtige nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass er das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gerade nicht "billigend in Kauf nehme". Der Steuerpflichtige sagt sich also nicht "na wenn schon", sondern vielmehr bemüht er sich aktiv darum, dass es nicht zu Steuerverfehlungen kommt. Damit stellt das Vorhandensein entsprechender Strukturen ein Indiz dafür dar, dass es dem Steuerpflichtigen am Vorsatz (auch und gerade in seiner schwächsten Form des Eventualvorsatzes) gerade gefehlt hat.

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bereits aus diesem strafrechtlichen Gesichtspunkt ist eine Tax Compliance wichtig. Daneben gilt für gemeinnützige Vereine, dass sie bei Verstößen gegen die Rechtsordnung ihre Gemeinnützigkeit verlieren (können), s. AEAO zu § 63 AO TZ 5 (Anhang 2). Verwirklicht ein gemeinnütziger Verein also eine grob fahrlässige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung (Straftat, Eventualvorsatz ausreichend, s. o.), hat das regelm...

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