Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift?

Rz. 241 [Autor/Stand] § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genügt nach der höchstrichterlichen Rspr.[2] verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Ausnahmen vom Steuergeheimnis sind jedoch im Lichte verfassungsrechtlicher Anforderungen an den Schutz individualisierter und individualisierbarer steuerlichen Daten auszulegen[3]. Zur Auslegung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durch die Finanzverwaltung ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Gesetzliche Lösung

Rz. 19 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerrechts stehen daher in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Zur Lösung dieser Konfliktsituation bieten sich grds. mehrere Möglichkeiten an[2]. Denkbar ist es, die steuerlichen Mitwirkungspflichten gänzlich außer Kraft zu setzen, wenn das Ermittl... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verhältnis zu § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO

Rz. 240 [Autor/Stand] § 393 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt die Ausnahmen vom Verwendungsverbot des Abs. 2 Satz 1. Ein Verwertungsverbot entfällt, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In diesem Fall hat das Legalitätsprinzip Vorrang vor dem Steuergeheimnis. Wann ein solches Interesse anzunehmen ist, bestimmt die Vorschrift nicht selbst, sonder... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Geschützter Personenkreis

a) Steuerpflichtiger Rz. 78 [Autor/Stand] Unzulässig ist nur die Anwendung solcher Zwangsmittel, die sich "gegen den Steuerpflichtigen" richten. Stpfl. ist gem. § 33 AO derjenige, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet oder z.B. eine Steuerklärung abzugeben hat. Dazu zählen auch der gesetzliche Vertreter gem. § 34 Abs. 1 AO, der Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) u... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Vorläufer des § 393 AO ist § 428 RAO 1967 [2]. § 393 Abs. 2 AO deckt sich weitgehend mit § 428 Abs. 2 RAO, während § 393 Abs. 1 AO gegenüber § 428 Abs. 1 RAO a.F. einige wesentliche Neuerungen aufweist. Bis zum Inkrafttreten des § 428 Abs. 1 RAO war das Verhältnis zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren nur bruchstückhaft in einigen Einzelvorschr... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bekanntwerden

a) "In einem Strafverfahren" Rz. 211 [Autor/Stand] Die vom Stpfl. offenbarten Tatsachen oder Beweismittel müssen "in einem Strafverfahren" bekannt werden. Gemeint ist das Strafverfahren gegen diesen Stpfl. (s. nachst. Rz. 215). Gelangen sie der StA oder dem Gericht in einem anderen Verfahren, z.B. in einem Zivilprozess, zur Kenntnis, greift das Verwertungsverbot des Abs. 2 ni... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Wirkung des "Verwendungs"verbots

Rz. 226 [Autor/Stand] Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ist von den Strafverfolgungsorganen (s. Rz. 210) im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren wegen der Nichtsteuerstraftat ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten[2]. Rz. 227 [Autor/Stand] Erst im Revisionsverfahren muss der Verstoß gegen § 393 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Verfahrensrüge (§ 3... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 44 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen – wie die Gegenüberstellung zeigt – damit diametrale Unterschiede in beiden Verfahrensarten, insbesondere was die Mitwirkungspflicht bzw. -verweigerung angeht. Während im Strafverfahren der Beschuldigte schweigen kann, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, können im Besteuerungsverfahren nachteilige Schätzung... mehr

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Was ist neu an den neuen AS... / XV. Nr. 127 Schlussbericht der Steufa (neutral)

Hat die Steufa die Ermittlungen durchgeführt, so hat sie die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem Prüfungsberichtentsprechend § 202 Abs. 1 AO darzustellen. Dieser ist der für die steuerliche Auswertung zuständigen Stelle zu übersenden; § 202 Abs. 2 AO gilt entsprechend. Haben die Feststellungen keine ... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Die Möglichkeit zur Verwendung der erhaltenen Informationen

Rz. 51 Die aufgrund der Regelung der Zusammenarbeits-VO erlangten Informationen dürfen von den beteiligten Finanzbehörden grundsätzlich nur unter bestimmten Beschränkungen verwendet werden. Zunächst unterliegen sämtliche Informationen, welche im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, gemäß Art. 55 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO der "... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 6 Ermittlungsmöglichkeiten vor der Vollstreckung

Rz. 13 Den Vollstreckungsbehörden i. S. d. § 249 Abs. 2 AO steht die Befugnis zu, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu ermitteln. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sie muss also von mehreren zur Verfügung stehenden, gleichermaßen geeignete... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.2 Ermessensentscheidung

Rz. 16 Die Entscheidung der Finanzbehörde, Unterlagen zur Einsicht und Prüfung anzufordern, ist eine Ermessensentscheidung. [1] Das der Behörde eingeräumte Ermessen umfasst neben der Entschließung zur Beweiserhebung durch Urkundenvorlage auch die Auswahl des Vorlagepflichtigen, die Auswahl der vorzulegenden Unterlagen und den Ort der Vorlage. Rz. 17 Für die Beweismittelauswahl... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 31 AO regelt Befugnisse und Pflichten zur Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Daten. Die Norm ist ein Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ursprünglich regelte sie nur in einem sehr engen Bereich die Befugnis zum Offenbaren gegenüber bestimmten Stellen und zu bestimmten engen Zwecken. Im Laufe der Zeit ist der Kreis der Befugnisse je... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.1 Mitteilungspflicht von Besteuerungsgrundlagen, an die Abgaben anknüpfen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 7 § 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Welche Finanzbehörde jeweils zur Mitteilung verpflichtet ist, richtet sich nach der jeweils bundes- und landesrechtlich g... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.3 Verwendung – Mitteilung

Rz. 23 Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schut... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 20 Zuständig für die Grundsteuerverwaltung sind bis zur Festsetzung und u. U. bis zur Zerlegung des GrSt-Messbetrags einschließlich der Neu- und Nachveranlagung sowie Aufhebung stets die FÄ, für die Festsetzung und Erhebung der GrSt sowie Billigkeitserlasse[1] meist die Gemeinden.[2] In den Stadtstaaten sind auch die Festsetzung und Erhebung der GrSt entsprechend Art. 10... mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / II. Verwaltungsanweisungen

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 2.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 350 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Künstlersozialversicherung

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Selbständige > Künstler und > Publizisten sind seit 1983 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – vom 27.07.1981, BGBl 1981 I, 705). Seit 1995 besteht auch Versicherungspflicht in der > Pflegeversicherung. Beiträge werden für Aufträge an selbständige Künstler und Publizi... mehr

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Steuergeheimnis

Zusammenfassung Begriff Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden. Die unbefugte Offenbarun... mehr

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Steuergeheimnis / 1 Gegenstand des Steuergeheimnisses

Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a-c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenereinigungen oder Vermögensmassen be... mehr

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Steuergeheimnis / Zusammenfassung

Begriff Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden. Die unbefugte Offenbarung von dem Steue... mehr

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Steuergeheimnis / 2 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtete Personen

Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.[1] Amtsträger ist, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[2] Den Amtsträgern stehen folgende Personen gleich[3]: Personen, die ... mehr

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Steuergeheimnis / 1.1 Personenbezogene Daten

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (personenbezogene Daten). Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters. In besonderen Fällen[1] kann jedoch eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in bes... mehr

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Steuergeheimnis / 1.3 Art des Bekanntwerdens

Die Finanzbehörde muss von den Verhältnissen auf dienstlichem Wege Kenntnis erlangt haben. Was dem Amtsträger außerhalb des Verwaltungsverfahrens, also privat, bekannt wird, unterliegt nicht dem Steuergeheimnis. Im Einzelnen können dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse der Finanzbehörde auf folgende Weise bekannt werden[1]: in einem Verwaltungsverfahren oder einem ge... mehr

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Steuergeheimnis / 1.2 Fremde Betriebs- und Berufsgeheimnisse

Dem Steuergeheimnis unterliegen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO auch nicht personenbezogene (d. h. anonymisierte oder pseudonymisierte) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Darunter fallen alle Tatsachen des betrieblichen oder beruflichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Dazu gehören z. B. Kundenkartei, Rezepte, Fe... mehr

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Steuergeheimnis / 1.4 Unbefugtes Offenbaren

Der Finanzbehörde ist untersagt, dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse zu offenbaren oder zu verwerten.[1] Offenbaren ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten einem Dritten bekannt werden können. Offenbaren bedeutet nicht nur schriftliches oder mündliches Weitergeben an andere Personen, sondern auch Weit... mehr

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Steuergeheimnis / 3 Befugtes Offenbaren

Das Steuergeheimnis gilt nicht uneingeschränkt. In zahlreichen Fällen sind Amtsträger befugt, ihnen bekannt gewordene Verhältnisse anderer Personen zu offenbaren.[1] Befugt ist ein Offenbaren nur, wenn und soweit dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Offenbarungsbefugnisse sind nicht nur in der AO, sondern auch in anderen Gesetzen geregelt.[2] Eine Offenbarung ist auch ... mehr

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Steuergeheimnis / 3.6 Entscheidung über die Offenbarung

Darüber, ob eine Befugnis zur Offenbarung besteht, entscheidet der Amtsträger, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, nicht die anfragende oder ersuchende Stelle. Zuständig ist der Amtsträger, in dessen Bereich die zu offenbarende Tatsache fällt. mehr

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Steuergeheimnis / 3.1 Offenbaren zur Durchführung von steuerlichen und gerichtlichen Verfahren

Selbstverständlich können bekannt gewordene Verhältnisse anderer Personen weitergegeben werden, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Besteuerung dient.[1] Insoweit ist auch der automatisierte Abruf von Daten, die in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert worden sind, zulässig.[2] Dabei kann die Mitteilung entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen e... mehr

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Steuergeheimnis / 3.7 Rechtsbehelfe gegen unbefugtes Offenbaren

Das (unbefugte) Offenbaren ist kein Verwaltungsakt, sodass ein Einspruch nicht in Betracht kommt.[1] Der Betroffene kann allenfalls auf Unterlassung der Offenbarung gegen die betreffende Finanzbehörde klagen, sog. Leistungsklage.[2] Zuständig ist das FG.[3] Als vorläufiger Rechtsschutz kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.[4] mehr

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Steuergeheimnis / 3.3 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an bestimmte Körperschaften

Die Finanzbehörden sind berechtigt und verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.[1] Besonders geregelt ist auch die Mitteilung ... mehr

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Steuergeheimnis / 3.5 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Eine Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist ferner zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dient.[1] Danach ist die Finanzverwaltung zur Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Verhältnissen an die jeweils zuständige Stelle insbesondere in folgenden Fällen auch ohne entsprechendes Ersuchen berechti... mehr

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Steuergeheimnis / 3.2 Offenbaren wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses

Ein zwingendes öffentliches Interesse, das die Offenbarung von erlangten Kenntnissen erlaubt, ist in folgenden Fällen gegeben[1]: zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib un... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Steuergeheimnis / 3.4 Bekämpfung der illegalen Beschäftigung

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dürfen die Finanzbehörden Verhältnisse offenbaren, soweit Schwarzarbeiter ihre steuerlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt haben.[1] Ferner sind die Finanzbehörden berechtigt, bestimmte Mitteilungen an die Agenturen für Arbeit und bestimmte Mitteilungen an die Sozialleistungsträger und Subventionsträger zu machen.[2] mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
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Zur Verletzung des Steuergeheimnisses

Leitsatz Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh‐)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von di... mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Steuerliches Verfahrensrecht

Rz. 214 [Autor/Zitation] Auch steuerverfahrensrechtlich wird der speziellen Verbindung und dem etwaigen Bedürfnis nach Wahrung des Steuergeheimnisses durch eine eigene gesonderte Feststellung der Einkünfte der Hauptgesellschaft und der atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft Rechnung getragen. Besteht allgemeines Einverständnis der Feststellungsbeteiligten (auch in der Haupt... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Jansen, SGB VI § 151b Autom... / 2.1 Datenaustausch zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Finanzbehörden (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 legt fest, wie der notwendige Datenaustausch in einem automatisierten Verfahren erfolgen kann, damit die Grundlagen für die Einkommensanrechnung nach § 97a durchgeführt werden kann. Nach Satz 1 werden die für die Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a benötigten Daten im Rahmen eines automatisierten Datenabrufverfahrens von den Trägern d... mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. BMF, Schr. v. 25.5.2012 – IV B 6 - S 1320/07/10004 : 006 – DOK 2012/0223372, BStBl. I 2012, 599 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Inhaltsverzeichnis mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 26. BMF, Schr. v. 23.1.2014 – IV B 6 - S 1320/07/10011 : 011 – DOK 2014/0021808, BStBl. I 2014, 188 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung [Beitreibung]; Stand: 1. Juli 2013)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die im nachfolgenden Text dargestellten Grundsätze. Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung. Inhaltsverzeichnis mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. BMF, Schr. v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren [Verwaltungsgrundsätze-Verfahren])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes: Inhaltsangabe mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 13. BMF, Schr. v. 5.10.2006 – IV B 4 - S 1341 - 38/06, BStBl. I 2006, 594 (Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen [sog. "Advance Pricing Agreements" – APAs])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen ("Advance Pricing Agreements" – APAs) Folgendes: Inhaltsübersicht mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. BMF, Schr. v. 13.7.2006 – IV B 6 - S 1300 - 340/06, BStBl. I 2006, 461 (Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt: Inhaltsübersicht mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Strafrechtliche Ermächtigungen

Rz. 6 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Im Strafrecht können bestimmte Delikte nur mit Ermächtigung verfolgt werden. Dazu gehört auch die Verletzung des > Steuergeheimnis (vgl § 30 AO), die nur bei Ermächtigung durch die betroffene, idR oberste Bundes- oder Landesbehörde verfolgt werden darf (vgl § 353b Abs 4 StGB). Rz. 7 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Randziffer einstweilen frei. mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Zustellung mit Postzustellungsurkunde

Rz. 6 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde übergibt die Behörde das zuzustellende Dokument der Post in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (vgl § 3 Abs 1 VwZG). Wie der Vordruck einer Zustellungsurkunde auszusehen hat, ergibt sich aus der Zustellungsvordruck-VO vom 12.02.2002 (BGBl 2004 I... mehr

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Novemberhilfe und Dezemberh... / 3.13 Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. darin gemachte Angaben erfolgen?

Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig alle Anträge auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers (etwa z... mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IB... mehr

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Novemberhilfe und Dezemberh... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Lis... mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe IV sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-... mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger... mehr