Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / II. Durchsuchungsbeschlüsse

1. Abgrenzung zwischen Steuergeheimnis und Vorgaben der StPO Zwar ist damit geklärt, dass das Steuergeheimnis partiell einer Übernahme von geschützten Daten zugunsten neuer bzw. ausgesteuerter Ermittlungsverfahren nicht entgegensteht, jedoch ergeben sich weitere praktische und rechtliche Probleme mit dem Steuergeheimnis bei Durchsuchungsbeschlüssen. Auch hier ist die rechtlic...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / 4. Begründung in Durchsuchungsbeschlüssen

a) Sorgfältigkeit der Begründung Die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme muss durch den Ermittlungsrichter nicht nur umfassend geprüft, sondern auch sorgfältig begründet werden. Bei Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse können durch die notwendigen Begründungen steuerlich relevante Daten an Dritte offenbart werden, wobei die Offenbarung zur Vollstreckung solcher dem Gru...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / 3. Prüfung durch Richter

Unkritisch ist die Preisgabe der Ermittlungserkenntnisse des Beschuldigten an den Ermittlungsrichter, wenn die vom Steuergeheimnis geschützten Daten ihn selbst betreffen, da dies der originäre Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist. So eindeutig das Ergebnis bei dem Beschuldigten selbst ist, so streitig wird in der Praxis der Ermittlungsbehörden und der Ministerialbür...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / 2. Weitergabe von Ermittlungsakten innerhalb der Strafverfolgungsbehörden

Bei der Analyse ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach streitiger aber richtiger Rechtsansicht neben den Daten Dritter auch alle Daten und Informationen vom Anwendungsbereich des Steuergeheimnisses i.S.d. § 30 Abs. 1 AO einbezogen sind, die innerhalb desselben Steuerstrafverfahrens weitergeleitet werden sollen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 70 [10/2019];...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / 1. Bedarf der Überführung von vorhandenen Erkenntnissen in ein weiteres Ermittlungsverfahren

In der Ermittlungspraxis entstehen wiederholt Situationen, in denen sich im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zusätzliche Anhaltspunkte ergeben, die auf weitere Tatbeteiligte schließen lassen. Beispiel: Die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelt gegen den Arzt A wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, da er zu Unrecht steuermindernde Ausgaben mit gesetzeswidrigen Steuer...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / d) Teilnahme

Bei der Teilnahme findet entgegen der Täterschaft keine Zurechnung statt. Stattdessen ist die Teilnahme mit der Tat akzessorisch verbunden (vgl. ausf. Schmidt, StrafR AT, 21. Aufl. 2019, Rz. 1037 ff.). Beispiel: Die Photografin A hat sich auf Hochzeitsfotos spezialisiert. Sie hat in ihrer Steuererklärung eine doppelte Verkürzung von 50 % durchgeführt. Gegen Sie wird steuerstr...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / b) Mittäterschaft

Bei der zumeist vorliegenden Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB erfüllen nicht alle Mittäter die tatbestandlichen Voraussetzungen in eigener Person, weshalb ihnen das objektive Verhalten der weiteren Mittäter zugerechnet wird. Dafür ist ein kollusives Zusammenwirken im Zuge eines gemeinsamen Tatplanes der Mittäter notwendig, wobei jeder einzelne eine eigene Tatherrschaft...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / c) Mittelbare Täterschaft

Bei der mittelbaren Täterschaft i.S.d. § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB nutzt der mittelbare Täter als Hintermann seinen Tatmittler bzw. sein Tatwerkzeug, um die Steuerhinterziehung zu begehen. Bei der Steuerhinterziehung kommt ganz überwiegend die Fallkonstellation vor, in der der Tatmittler zwar objektiv tatbestandlich jedoch undolos also unvorsätzlich handelt, wohingegen der Hinte...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / a) Relevanz als Voraussetzung

Zwar ist damit die grundlegende Frage entschieden, dass die Daten in ein neues Ermittlungsverfahren überführt werden dürfen, jedoch verbleibt die weiterführende Rechtsfrage, in welchem Umfang bzw. Reichweite auf die Daten des Ausgangsverfahrens zurückgegriffen werden darf. Beispiel: A ist Buchführungshelfer und hat der sehr vermögenden Kundin B die Buchführung für Ihre Makler...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / IV. Ergebnis

Das Steuergeheimnis verhindert wegen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nicht, dass Daten und Informationen eines Ausgangs-Ermittlungsverfahrens in ein weiteres neues Verfahren überführt werden. Beim Anlegen der neuen Ermittlungsakte sind die strafrechtlich oder steuerrechtlich zur Subsumtion des Strafvorwurfes der Steuerhinterziehung direkt oder indirekt notwendigen Daten, Informationen ...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / f) Durchsuchungsbeschluss bei Beschuldigten als Teilnehmer

In Hinblick auf § 30 AO sind die Beihilfe (gem. § 27 StGB) und Anstiftung (gem. § 26 StGB) mit der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO gleichgestellt (vgl. Baum in eKomm, § 30 AO Rz. 33 [5/2018]). Wegen der Akzessorietät der Teilnahme zur Haupttat steht diese in einem engen inneren Zusammenhang zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, weshalb der Teilnehmer (insb. bei der Be...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / b) Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO (Dritter bzw. Zeuge)

Unstreitig können Durchsuchungen bei Dritten bzw. Zeugen durchgeführt werden, wenn der Täter eine Steuerhinterziehung begangen hat. Problematisch ist allein, ob und welche Daten und Informationen des Beschuldigten in einem Beschluss nach § 103 StPO zu offenbaren sind. Dies hängt von der Reichweite des Steuergeheimnisses und der damit verbundenen Durchbrechungswirkung des § 3...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / a) Sorgfältigkeit der Begründung

Die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme muss durch den Ermittlungsrichter nicht nur umfassend geprüft, sondern auch sorgfältig begründet werden. Bei Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse können durch die notwendigen Begründungen steuerlich relevante Daten an Dritte offenbart werden, wobei die Offenbarung zur Vollstreckung solcher dem Grunde nach erlaubt ist. Die Durchs...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / e) Durchsuchungsbeschluss bei Beschuldigten als mittelbarer Täter

Bei der mittelbaren Täterschaft ist die Zurechnung des objektiven Tatbestandes, der durch den Tatmittler verwirklicht wurde, zum mittelbaren Täter zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich für Durchsuchungsbeschlüsse die Besonderheit, dass beim Tatmittler mit einem Beschluss gem. § 103 StPO als Zeuge und beim mittelbaren Täter gem. § 102 StPO als Beschuldigten durchsucht werde...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / c) Durchsuchungsbeschluss bei Beschuldigtem als Alleintäter

Die Daten des Beschuldigten dürfen in einem Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO ohne Einschränkung offenbart werden, da er selbst als Adressat von diesem betroffen ist. Insb. sind die anzuwendenden Steuerarten, die betroffenen Steuerjahre sowie der derzeit vorzuwerfende Sachverhalt mit aufzunehmen. Hierdurch können z.B. auch begünstigte Firmen oder Personen mit in der Beg...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / d) Durchsuchungsbeschluss bei Beschuldigten als Mittäter

Aufgrund der vorhergehenden Wertungen und Ergebnisse sind bei gemeinschaftlich begangen Steuerhinterziehungen die Verhältnisse und Geheimnisse der jeweiligen Mittäter soweit in die Durchsuchungsbeschlüsse nach § 102 StPO als Begründung einzuführen, wie sie zur Begründung notwendig sind (vgl. Schmitz in Münchner Kommentar StGB, 4. Aufl. 2022, § 355 Rz. 64). Hierbei ist insb. ...mehr

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Akteneinsicht im Steuerstra... / b) Inhaltliche Beschränkungen durch Schwärzung von Akten

Steuergeheimnis: Eine inhaltliche Beschränkung erfährt die Akteneinsicht in Steuerstrafverfahren allerdings durch die häufige Praxis der Ermittlungsbehörden, Aktenteile zu schwärzen. Dabei reicht der Umfang der Schwärzung vom Namen des Anzeigeerstatters bis hin zu etlichen Seiten von Vernehmungen oder anwaltlichen Schriftsätzen.[29] Die Verfasser dieses Beitrags erlebten in ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Verwaltungsaktqualität eines Anschreibens der Betriebsprüferin während der Prüfung

Kein Verwaltungsakt: Ein während laufender Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen postalisch übersandtes Schreiben, in welchem die bisherigen Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung zusammengefasst werden und der Steuerpflichtige außerdem gebeten wird, einen bestimmten Darlehensvertrag einzureichen, die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen zu erläutern und Mitteilungen zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.3 Obligatorische Zurückweisung

Rz. 71 Leistet ein vom dem Stpfl. beauftragter Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er dazu nach den §§ 3, 3a oder 4 StBerG nicht befugt ist, hat die Finanzbehörde den Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 7 S. 1 AO zurückzuweisen. Diese Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Diese Zurückweisungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 3 Nachweis der Bevollmächtigung

Rz. 44 Die Vollmachtserteilung kann grundsätzlich formfrei erfolgen und ohne Nachweis der Erteilung. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit kann die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 3 AO vom Bevollmächtigten mit oder ohne konkreten Anlass – beispielsweise aufgrund einer Stichprobe – den Nachweis der Vollmachtserteilung verlangen. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 S. 2 AO auch beim Tod de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Regelungsinhalt

Rn. 430 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Der StPfl kann den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung zu privaten Zwecken einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG mit den auf diese Fahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Aufwendungen ermitteln. Die Bewertung des Nutzungsvorteils iRd § 8 EStG auf der Grundlage ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / V. Fazit

Das Steuergeheimnis ist im Lichte des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu analysieren und auszulegen. Bei Erwerb von Daten ist danach zu differenzieren, wie die Datenbereitstellung ausgerichtet ist. Bei one-to-one Informationsbeschaffungen tritt stets das Steuergeheimnis ein. Erst wenn ein one-to-many oder ein many-to-many-System vorhanden ist, können Situationen bei...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere Log-in-Seiten (AO-StB 2023, Heft 3, S. 85)

RD a.D. Dr. Henning Wenzel[*] Ursprünglich ermittelten die Dienststellen der Außenprüfungen und der Steuerfahndungen die steuerlich relevanten Tatsachen über die auf Papier gedruckten Informationen. Inzwischen hat sich aber zunehmend durchgesetzt, dass in die steuerliche Prüfung neben den steuerlich übermittelten Daten auch Informationen des Steuerpflichtigen herangezogen we...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / III. Reichweite des Steuergeheimnisses

Weiter Schutzzweck: Aufgrund der oben kurz skizzierten Funktion des Steuergeheimnisses ist der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weit zu fassen und die so gewonnenen Daten unterliegen einem dauerhaften Schutz vor einer späteren Offenbarung; der Schutz besteht so lange fort, wie Betroffene ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben können (vgl. Alber in Hübs...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / I. Einleitung

Informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen: In einigen Staaten wie z.B. Norwegen ist das Steuergeheimnis bei weitem nicht so weitreichend wie in Deutschland ausgestaltet, da dort die Bürger sämtliche steuerliche Eckdaten ihrer Mitbürger und Arbeitgeber frei im Internet erfahren können. In Deutschland hat der Gesetzgeber das Steuergeheimnis in Rückkoppelung und au...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / 3. Offene Internetseiten und Auskunftsdateien

Unter dem hier verwandten Begriff der offenen Internetseiten und Auskunftsdateien sind solche elektronischen Angebote zu verstehen, bei denen keine Log-in-Verfahren eingesetzt werden, der Zugriff auf die dortigen Inhalte ist vielmehr barrierefrei möglich. Fraglich ist insoweit, wie sich dieser Umstand auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung auswirkt, welches ...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / [Ohne Titel]

RD a.D. Dr. Henning Wenzel[*] Ursprünglich ermittelten die Dienststellen der Außenprüfungen und der Steuerfahndungen die steuerlich relevanten Tatsachen über die auf Papier gedruckten Informationen. Inzwischen hat sich aber zunehmend durchgesetzt, dass in die steuerliche Prüfung neben den steuerlich übermittelten Daten auch Informationen des Steuerpflichtigen herangezogen wer...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / b) Log-in-Verfahren ohne Restriktionen

Das Steuergeheimnis erfasst unstreitig in der realen Welt nicht die Tatsachen und Informationen, die von jedem Dritten nach dem Betreten der öffentlich zugänglichen Gebäude wahrgenommen werden können; das bestehende Hausrecht ändert an diesem Ergebnis nichts, da mit wenigen sehr begrenzten Ausnahmen (vereinzeltes Hausverbot) weitestgehend alle anderen die Informationen und T...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / 1. Bedeutung der zugänglichen Daten

Grundsätzlich wären bei einem so weiten Schutzbereich des Steuergeheimnisses auch solche Daten erfasst, die während des Besteuerungsverfahrens dem Finanzbeamten bekannt werden, jedoch auch über andere öffentliche Quellen abrufbar sind. Beispiel: A ist Unternehmer und will eine Produktionshalle bauen. Auf dem Instagram- Account postete er, dass er nunmehr die Baugenehmigung er...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / IV. Kein Schutz der Steuerdaten bei öffentlich zugänglichen Daten

1. Bedeutung der zugänglichen Daten Grundsätzlich wären bei einem so weiten Schutzbereich des Steuergeheimnisses auch solche Daten erfasst, die während des Besteuerungsverfahrens dem Finanzbeamten bekannt werden, jedoch auch über andere öffentliche Quellen abrufbar sind. Beispiel: A ist Unternehmer und will eine Produktionshalle bauen. Auf dem Instagram- Account postete er, da...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / 4. Internetseiten und Auskunftsdateien mit Zugangsbeschränkungen

a) Technische Ausgestaltung von Log-in-Verfahren Log-in-Verfahren: Entsprechend den oben bereits eingeführten Umständen gibt es bei den one-to-many oder many-to-many Systemen neben den gänzlich frei zugänglichen Internetseiten oder Datenbanken zudem zahlreiche Angebote, bei denen diese ein Log-in-Verfahren vorgeschaltet haben. Zumeist müssen dabei ein User-Name und ein Passwo...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / c) Log-in-Verfahren mit Restriktionen

Neben den zuvor behandelten Angeboten sind auch Internetseiten und Datenbanken vorhanden, bei denen stets eine eingeschränkte Registrierung möglich ist oder die Internetseiten und Datenbanken neben allgemein zugänglichen Bereichen Angebote enthalten, die nur einer begrenzten Personenzahl zugänglich sind. Gerade letztere Fallkonstellationen bieten komplexe Abgrenzungsprobleme...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / 2. Differenzierte Ausgestaltungen im Internet

Die Internetauftritte und internetbasierten Datenbanken sind nicht einheitlich, sondern zeichnen sich durch zahlreiche optische und vor allem technische Differenzierungen aus. Technische Charakterisierung: Zunächst ist vor dem Hintergrund des nachfolgend zu analysierenden Steuergeheimnisses danach zu unterscheiden, an wen sich das Angebot richtet. Hier gibt es die technische ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei der Nut... / II. Geschützter Erwerb der Daten

Der Gesetzgeber schützt gem. § 30 Abs. 1 AO die in einem Steuerverfahren gewonnenen Daten. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO werden personenenbezogene Daten und Informationen sowie nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Schutz des Steuergeheimnisses unterstellt. Dies können gem. § 30 Abs. 2 AO Daten sein aus einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsp...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / a) Technische Ausgestaltung von Log-in-Verfahren

Log-in-Verfahren: Entsprechend den oben bereits eingeführten Umständen gibt es bei den one-to-many oder many-to-many Systemen neben den gänzlich frei zugänglichen Internetseiten oder Datenbanken zudem zahlreiche Angebote, bei denen diese ein Log-in-Verfahren vorgeschaltet haben. Zumeist müssen dabei ein User-Name und ein Passwort eingegeben werden. Fraglich ist insoweit, ob ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 14 Prüfungsgrundsätze

Rz. 130 Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Rz. 131 Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsp...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 13 Befragung von Betriebsangehörigen und Dritten

Rz. 122 Von Beginn an und während der Außenprüfung kann der Steuerpflichtige Auskunftspersonen benennen. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Die Namen der von ihm benannten Auskunftspersonen sind aktenkundig z...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.2 Prüfungsanordnungen gegen Eheleute

Rz. 92 Bei der Prüfung von zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagenden Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen. Beide Prüfungsanordnungen können allerdings in einem Bescheid, der sich an beide wendet, zusammengefasst werden.[1] Dennoch hat jeder von ihnen auch einen Anspruch auf eine e...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Schadensersatz wegen Datenschutzrechtsverstoß

Leitsatz Ein Schadensersatzanspruch nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt nur bei Nachweis eines konkreten Schadens in Betracht. Sachverhalt Der Kläger machte Schadensersatzforderungen wegen einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Rechten geltend. Diese Verletzung sah er im Wesentlichen in Bezug auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Finanza...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / VI. BMF-Schreiben betr. zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Rz. 10 (BMF-Schreiben v. 20.1.2000, IV B 4 – S 1320 – 1/00, BStBl I 2000, 102 (ohne Inhaltsverzeichnis und Anlagen abgedruckt)). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.2 Steuergeheimnis als Grenze des Akteneinsichtsrechts

Die bedeutendste Grenze für das Akteneinsichtsrecht ist das Steuergeheimnis (§ 30 AO).[1] Dies ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet hat.[2] Durch das Steuergeheimnis geschützt werden die Verhältnisse eines anderen. Dies sind alle Umstände, Vorgänge, Merkmale oder sonstig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 3 Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren

Im Gegensatz zum Festsetzungs- oder Rechtsbehelfsverfahren ist die Finanzverwaltung im Steuerstrafverfahren grundsätzlich nicht mehr als Herrin des Verfahrens anzusehen, sondern dieses liegt in den Händen der zuständigen Staatsanwaltschaft.[1] Dies gilt zumindest dann, wenn das Verfahren bereits an die Staatsanwaltschaft angegeben wurde. Aber auch wenn wie in den meisten Fäl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 2 Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Klageverfahren

Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gibt es für das finanzgerichtliche Klageverfahren in § 78 FGO ein ausdrücklich normiertes Recht auf Akteneinsicht der Beteiligten.[1] Insbesondere deshalb, weil ein solches Recht zuvor nicht besteht, ist das Akteneinsichtsrecht in diesem Stadium von besonderer Bedeutung.[2] Eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht stel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.1 Allgemeines zur Akteneinsicht im Festsetzungsverfahren

Ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten der Steuerverwaltung gibt es im Festsetzungsverfahren nach wie vor nicht. Diese auf den ersten Blick etwas erstaunliche Tatsache wurde bei der Schaffung der AO 1977 ausdrücklich damit begründet, dass es im Besteuerungsverfahren nicht angebracht sei, ein solches zu gewähren. Zudem sei es auch nicht praktikabel, da der Schutz Dri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.3 Rechtliche Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen

Rz. 210 Die rechtliche Stellung des nach Abs. 5 Hinzugezogenen oder Beigeladenen sowie die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung sind nicht ausdrücklich geregelt. § 174 Abs. 5 AO gibt eine eigenständige Regelung nur für die Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung; für die Frage der rechtlichen Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen und für die Rechtswir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 199 Abs. 5 gibt eine eigenständige Regelung der Zulässigkeit der Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten. Unter Hinzuziehung ist die Beteiligung des Dritten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[1] oder analog im Veranlagungsverfahren (vgl. Rz. 209) zu verstehen, unter Beiladung die Beteiligung in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren.[2] Rz. 200 Voraussetzung ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 1. Steuergeheimnis

In § 31a Abs. 1 Satz 2 AO wird nun die bislang offene Rechtsfrage gesetzlich geregelt, dass die Finanzbehörden Daten im Zusammenhang mit aufgrund der COVID-19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.3 Steuergeheimnis (§ 96 Abs. 6 AO)

Rz. 36 Der Sachverständige ist einem zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Amtsträger gleichgestellt.[1] Damit hat er alle im Rahmen der Erfüllung des Gutachtenauftrags in Erfahrung gebrachten Informationen zu wahren und ist nur dann zur Offenbarung befugt, wenn zu seinen Gunsten eine Befugnisnorm – respektive die Durchführung des Beweisverfahrens nach § 30 Abs. ...mehr