Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses

Rz. 6 Das Steuergeheimnis dient sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen. Einerseits soll es die Erfüllung der Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. und anderer Verpflichteter stützen und damit der leichteren und gleichmäßigeren Durchführung der Besteuerung dienen. Der im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verankerten gesetzm... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift über das Steuergeheimnis ist eine der zentralen Normen der AO. Sie hat in § 355 StGB ihre strafrechtliche Entsprechung. Auch dies stellt ihre Bedeutung für das steuerliche Verfahrensrecht und für die Rechtsordnung als solche heraus. Nur der intensive Schutz des Steuergeheimnisses kann die umfassenden Wahrheits- und Mitwirkungspflichten des S... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9 Rechtsfolgen der Verletzung des Steuergeheimnisses

9.1 In Betracht kommende Rechtsfolgen Rz. 147 Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche, disziplinarische und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich wird die vorsätzliche, also bewusste und gewollte Verletzung des Steuergeheimnisses für die Fälle des Offenbarens von geschützten Daten nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldst... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.1 Kenntniserlangung im Verfahren

Rz. 41 Werden bei Gelegenheit eines Verfahrens Kenntnisse erlangt, die nicht eigentlich Gegenstand des Verfahrens sind, können auch diese dem Schutz des Steuergeheimnisses unterliegen. Der zwischen Kenntniserlangung und Durchführung des Steuerverfahrens bestehende unmittelbare Zusammenhang ist mit Rücksicht auf den hohen Rang des Steuergeheimnisses in einem sehr weiten Sinn ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Verpflichtete Personen

Rz. 20 Die in § 7 AO definierten Amtsträger[1] und die ihnen nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellten Personen haben das Steuergeheimnis zu wahren. § 30 Abs. 1 und 2 AO ist an einen einzelnen Amtsträger adressiert; dies bringt eine individualisierte "amtsträgerbezogene" Zuschreibung des Steuergeheimnisses zum Ausdruck.[2] Das bedeutet, dass nicht nur die Amtsträger und gleichges... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Amtsgeheimnis

Rz. 8 Das Steuergeheimnis geht über die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit[1] und die entsprechenden Regeln des Angestelltentarifrechts hinaus. Die Amtsverschwiegenheit gilt wegen der Verpflichtung der Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe[2] nicht für Auskü... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Sachlicher Schutzbereich

Rz. 27 Geschützt sind die personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer (natürlicher oder juristischer) Personen, die dem Amtsträger oder der gleichgestellten Person in einem der in Abs. 2 S. 1 Buchst. a–c aufgezählten Verfahren bekannt geworden sind, sowie die entsprechenden für ein automatisiertes Verfahren in einem automationsgestützten Dateisyste... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.1 Offenbaren

Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere Form der Offenlegung personenbezogener Daten in der Begriffsbestimmung der DSGVO.[2] Die Offenlegung ist legal definiert in Art. 4 Nr. 2 DSGVO und umfasst die Übermittlung, die Verbrei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10 Rechtsschutz

Rz. 151 Da das Steuergeheimnis in vielfältigen Konstellationen – nicht zuletzt auch prozessrechtlichen Variationen – eine Rolle spielen kann[1], soll hier eine Beschränkung auf die für die materiellen Fragestellungen wichtigsten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolgen. Rechtsschutznotwendigkeiten können sich im Hinblick auf § 30 AO insbesondere ergeben, wenn das FA eine erstrebte... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.5 Automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich (§ 30 Abs. 8 AO)

Rz. 137 § 30 Abs. 8 AO wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Abs. 8 gestattet unter Steuergeheimnisgesichtspunkten den Datenabgleich zwischen Finanzbehörden, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigun... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 1. Alt. AO)

Rz. 99 § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO entbindet in seiner ersten Alternative vom Steuergeheimnis, soweit die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient. Davon sind die gesamten jeweils aktuellen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes umfasst. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2.1 Mitteilung einer Finanzbehörde

Rz. 53 Finanzbehörden sind in zahlreichen Fällen verpflichtet und befugt (vgl. dazu Rz. 91 bis 95), aus nichtsteuerlichen Gründen anderen Behörden und Stellen über solche Daten Mitteilungen zu machen, die an sich dem Steuergeheimnis unterliegen. Zu den von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO umfassten Informationen gehören z. B. die Mitteilungen nach §§ 31 bis 31b AO sowie nach §... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift über das Steuergeheimnis ist eine der zentralen Normen der AO. Sie hat in § 355 StGB ihre strafrechtliche Entsprechung. Auch dies stellt ihre Bedeutung für das steuerliche Verfahrensrecht und für die Rechtsordnung als solche heraus. Nur der intensive Schutz des Steuergeheimnisses kann die umfassenden Wahrheits- und Mitwirkungspflichten des Steuerverfahre... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.1 Entwicklungsgeschichte

Rz. 2 Die Norm hat eine längere Vorgeschichte. In ihren Grundzügen entspricht sie § 22 RAO. Die Formel des § 22 RAO "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" ist in der AO ersetzt worden durch das klarere Gebot "Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren" (s. auch Rz. 3). In der ausdifferenzierten Norm sind die in Lit. und Rspr. zu § 22 RAO entwickelten Gedanken insbesonde... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.3 Eigene personenbezogene Daten

Rz. 31 Die eigenen personenbezogenen Daten unterliegen gegenüber der betroffenen Person selbst nicht dem Steuergeheimnis. Sie sind keine Daten eines anderen. Deswegen sind auch Mitteilungen an einen Gesamtrechtsnachfolger[1] zulässig, da dieser in vermögensrechtlicher Beziehung in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[2] So kann also dem Erben offenbart werden, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.4 Dauer der Geheimhaltungspflicht und des Verwertungsverbots

Rz. 66 Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Wahrung des Steuergeheimnisses vor. Deshalb sind alle geschützten Daten, die in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 AO bekannt geworden sind, von den Amtsträgern und Behörden grundsätzlich auf Dauer geheimzuhalten. Entsprechendes gilt für das Verbot der Verwertung. Das Ausscheiden des Amtsträgers aus dieser Stellung änder... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.5 Zwingendes öffentliches Interesse im parlamentarischen Verfahren

Rz. 128 Für Informationen und Aktenvorlagen an parlamentarische Untersuchungsausschüsse (vgl. dazu auch Rz. 90) ist dann ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben, wenn diese zwingend erforderlich sind, um Vorgänge im Rahmen der parlamentarischen, politischen Kontrolle zu überprüfen, die von besonders weit reichender Bedeutung sind. Das ist z. B. bei Vorgängen anzunehme... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.1 In Betracht kommende Rechtsfolgen

Rz. 147 Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche, disziplinarische und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich wird die vorsätzliche, also bewusste und gewollte Verletzung des Steuergeheimnisses für die Fälle des Offenbarens von geschützten Daten nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Nebenstrafe kann d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8.2 Archivierung durch die Landes- oder Kommunalarchive

Rz. 105h Auch für Landes- und Kommunalarchive greift die Öffnungsregelung zum Steuergeheimnis durch § 30 Abs. 4 Nr. 2d AO. Danach ist die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen La... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.2 Verhältnis zum steuerverfahrensrechtlich kodifizierten Datenschutzrecht

Rz. 11 Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO ermöglicht im dort beschriebenen Umfang nationale Beschränkungen der Datenschutzregelungen im Bereich des Steuerrechts. Davon hat der Bundesgesetzgeber bereichsspezifisch Gebrauch gemacht[1] und für den AO-Bereich in den §§ 29b und 29c AO, hinsichtlich der Rechte der betroffenen Person in §§ 32a bis 32f AO und be... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Geltungsbereich des Steuergeheimnisses entspricht dem Anwendungsbereich der AO. [1] § 30 AO gilt bei entsprechender landesgesetzlicher Regelung als Landesrecht auch für die landesgesetzlich geregelten Steuern, die Kommunalabgaben und die KiSt.[2] Rz. 5 § 30 AO bindet die einzelnen dort bezeichneten und i. d. R. für die Behörde tätigen Personen und damit zugleich auch... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.5 Gesamtschuld

Rz. 33 In Gesamtschuldfällen ist das Steuergeheimnis untereinander nicht irrelevant.[1] Jeder Gesamtschuldner ist grundsätzlich ein anderer. Die Gesamtschuldner bilden keine Gemeinschaft, sondern sind im Wesentlichen nur dadurch miteinander verbunden, dass die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung des einen auch für den anderen wirkt.[2] Geben Eheleute oder Lebenspar... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8 Archivierung durch das Bundesarchiv oder die Landes- oder Kommunalarchive (§ 30 Abs. 4 Nr. 2d AO)

Rz. 105a Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis zur Archivierung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren und zur erlaubten Nutzung dieser Daten durch das Bundesarchiv oder zuständige Landes- oder Kommunalarchive geschaffen, die zugleich eine bundesgesetzlich orientierte Verwendungsbeschränkung dieser Daten regelt. Zu beachten... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.1 Allgemeines

Rz. 90 Zulässig ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ein Offenbaren oder Verwerten[1] geschützter Daten, soweit es durch Bundesgesetz[2] ausdrücklich zugelassen ist. Gesetz i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist (ungeachtet § 4 AO) nur ein Gesetz im formellen Sinn. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus der Bedeutung des Steuergeheimnisses hergeleitet.[3] Rechts... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.6 Nichtverpflichtete

Rz. 26 Nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind alle anderen Personen, die nicht zu dem in § 30 Abs. 1 u. 3 AO umschriebenen Personenkreis gehören und für die sich diese Verpflichtung auch nicht aus einem anderen Gesetz ergibt. Sie könnten daher auch die ihnen im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen personenbezogenen Daten eines anderen dann unbeschränk... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.4 Verhältnis zu den Informationsfreiheitsgesetzen

Rz. 19 Soweit sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder eigenständige Auskunftsrechte gegen die Finanzbehörden ergeben könnten, ist deren Regelungsgehalt Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Verfahren. Durch die Informationsfreiheitsgesetze entsteht kein das spezialgesetzlich geregelte Steuergeheimnis "überschreibender" Informationsa... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.8 Zweckbestimmung bei zulässiger Offenbarung gegenüber Nichtfinanzbehörden (§ 30 Abs. 11 AO)

Rz. 145 § 30 Abs. 11 AO regelt die weiterbestehende Zweckbestimmung erlaubt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger. Abs. 11 wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpf... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.7 Zur Gesetzesfolgenabschätzung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2c AO)

Rz. 103 § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO regelt die Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung und wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit wollte der Gesetzgeber – nach der Gesetzesbegründung – nur klarstellend den Anforderungen der DSGVO Rechnung tragen.[2] Auch für den Bereich der Gesetzesfolgenabschä... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.3 Befugter Datenabruf (§ 30 Abs. 6 AO)

Rz. 133 Die Regelung in § 30 Abs. 6 AO soll bewirken, dass das Steuergeheimnis auch im elektronisch organisierten Verwaltungsverfahren gewahrt wird. Die Befugnis für den automatisierten Abruf der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten, die in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind[1], ist in § 30 Abs. 6 S. 1 AO geregelt. Im Zusammenhang mit der Anpassu... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2.3 Sonstiger dienstlicher Anlass

Rz. 54a Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neufassung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] die abschließende Regelung anderer Anlässe in eine Beispielsregelung gewandelt und auch weitere – ausdrücklich dienstliche – Anlässe unter die Regelung gefasst. Damit... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.2 Verfassungsrechtliche Relevanz

Rz. 3 Die Aussage des § 22 Abs. 1 RAO "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" war angesichts der tatsächlichen Verletzlichkeit sachlich unzutreffend. Dennoch war die Anlehnung an die Grundrechtsformulierung durchaus bedeutungsimmanent. Die andere Formulierung in § 30 AO ist weniger pathetisch und vermeidet die Ähnlichkeit mit der Fassung einiger Grundrechtsartikel. Anders al... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2 Fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Rz. 35 § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO erweitert den Schutzbereich des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus.[1] Zwar sind fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i. d. R. auch "personenbezogene Daten eines anderen". Anders als im Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bedarf es hier aber keiner "Zuordnung" zu einer Person. Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist als... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.2 Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 2. Alt. AO)

Rz. 102a Nicht zuletzt, um die Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes zu fördern, war es naheliegend und wohl erforderlich, mindestens insoweit auch die Erfüllung der Aufgaben der Statistischen Landesämter – zumindest teilweise – durch die Nutzungserlaubnis geschützter Daten aus den Besteuerungsverfahren zu ermöglichen. Das Statistische Bundesamt und die Statis... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.4 Personenbezogene Daten von Gesellschaften/Gemeinschaften

Rz. 32 Die personenbezogenen Daten von Gesellschaften (Gemeinschaften) dürfen denjenigen gegenüber offenbart werden, die sie vertreten. Das gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften. Ein praktisches Bedürfnis für eine Offenbarung kann sich etwa bei einem Wechsel in der Person des Vertreters ergeben. Besteht das Steuerrechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft, gilt das S... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.9 Zustimmung der betroffenen Person (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Rz. 106 Soweit die betroffene Person zustimmt, ist ein Offenbaren oder Verwerten der geschützten Daten zulässig. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in den der "betroffenen Person" durch das 2.DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt – lediglich eine Anpassung der Begriffl... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8 Zulässiges Offenbaren, Verwerten oder Abrufen

Rz. 67 Der § 30 Abs. 4 AO zählt Fallgruppen auf, bei denen abweichend von der Grundregel des § 30 Abs. 2 AO das Offenbaren und Verwerten der Kenntnisse zulässig ist. Dabei ist die (ausdrückliche) Zulässigkeit der Verwertung erst seit dem 25.5.2018 Regelungsinhalt des § 30 Abs. 4 AO.[1] Unter "Verwerten" ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung – wie bisher – jede Verwen... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3.1 Strafverfahren

Rz. 50 Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat sind sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Gleichgültig ist es, gegen wen sich das Strafverfahren richtet und welche Behörde in dem Verfahren tätig wird, so dass außer den Ermittlungen der Finanzbehörde[1] auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei[2] einzu... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.3 Verhältnis zum allgemeinen Datenschutzrecht

Rz. 13 Neben der DSGVO ist im Steuerverfahrensrecht gem. § 2a Abs. 1, Abs. 3 AO seit dem 25.5.2018 grundsätzlich nur noch die AO zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 S. 1 BDSG. Soweit das BDSG [1] in seinem § 1 Abs. 2 S. 2 eine Auffangzuständigkeit reklamiert, steht dem zunächst die AO als lex specialis entgegen. Ausnahmen von der abschließenden Regelung d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8.1 Archivierung durch das Bundesarchiv

Rz. 105e Die das Steuergeheimnis einschränkende Archivgutregelung des § 30 Abs. 4 Nr. 2d AO sieht hinsichtlich des Bundesarchivs vor, dass die Offenbarung oder Verwertung der geschützten Daten zulässig ist, soweit sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des BArchG dient. Einschlägig sin... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.3 Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 der EU-Datenschutzgrundverordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Rz. 89 § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrec... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.3 Amtlich zugezogene Sachverständige (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AO)

Rz. 23 Amtlich zugezogene Sachverständige stehen ebenfalls den Amtsträgern gleich. Sie können von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen sein. Ein von einem Stpfl. gestellter Sachverständiger ist nur dann amtlich hinzugezogen und damit dem Steuergeheimnis unterworfen, wenn die Behörde oder das Gericht ihn als Sachverständigen übernimmt.[1] Ohne Bedeutung ist es, für w... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.5 Andere verpflichtete Personen

Rz. 25 Außerhalb des Kreises der Amtsträger und der ihnen nach Abs. 3 gleichgestellten Personen sind andere Personen nach besonderen steuerlichen Vorschriften für bestimmte Bereiche geheimnisverpflichtet. Das gilt z. B. für den Arbeitgeber, der nach § 39 Abs. 8 EStG die auf der LSt-Karte eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der LSt verwerten und sie ohne Zustimmun... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.2 Verwerten

Rz. 63 Verwerten ist jede Verwendung der geschützten Daten durch den Amtsträger (oder die ihm gleichgestellte Person) in der Absicht, aus der Nutzung der geschützten Daten für sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, unabhängig davon, ob er die Kenntnisse offenbart. Über den Regelungsgehalt der DSGVO hinaus gilt dies nicht nur für die Verwendung personenbezogener Daten, s... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.6 Vermögensverwaltung und Vertretung

Rz. 34 In den Fällen der Vermögensverwaltung und der Vertretung ist ebenfalls genau zu untersuchen, ob die personenbezogenen Daten eines anderen betroffen sind. Dem Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Liquidator und Testamentsvollstrecker[1] kann, soweit deren Verwaltung reicht, Auskunft gegeben werden. Dies bezieht sich aber nicht auf solche personenbezogenen Daten, die f... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2 Zur Datenverarbeitung durch Finanzbehörden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a AO)

Rz. 82 § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO erklärt die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten durch Finanzbehörden für zulässig, wenn sie der Verarbeitung nach Maßgabe des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder 6 AO dient. Die Regelung wurde zeitgleich mit der Schaffung des § 29c AO mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anf... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.4 Amtsträger bei Kirchen (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AO)

Rz. 24 Die Träger von Ämtern der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften stehen ebenfalls den Amtsträgern nach § 7 AO gleich. Träger von Ämtern bei den Kirchen und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind die Personen, die den Amtsträgern der Gebietskörperschaften nach § 7 AO entsprechen. Das Steuergeheimnis verletze... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.2 "Anderer"

Rz. 30 "Anderer" i. S. d. Gesetzes ist jeder, der nicht als Amtsträger oder gleichgestellte Person am Verfahren, das zur Kenntniserlangung geführt hat, beteiligt ist oder war. Das ist in erster Linie der Stpfl.[1] Geschützt werden aber auch die personenbezogenen Daten Dritter wie gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, steuerliche Berater, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatte... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.2 Untersagung der Offenbarung geschützter Daten

Rz. 157 Gegen das Offenbaren oder Verwerten, d. h. gegen die Entscheidung der Finanzbehörde, die personenbezogenen Daten zu offenbaren oder zu verwerten, ist ebenfalls der Einspruch gegeben. Im Hinblick auf eine drohende von § 30 Abs. 4 und 5 AO nicht gedeckte Offenbarung ihrer geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren hat die betroffene Person einen Unterlassungsanspru... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.2 Wirtschaftsstraftaten (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO)

Rz. 120 Als Wirtschaftsstraftaten kommen Delikte in Betracht, die von Personen des Geschäftslebens, von Angehörigen der freien Berufe wie auch von im Wirtschaftsleben agierenden staatlichen Funktionsträgern im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit begangen werden. An der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten soll dann ein zwingendes öffentliches Interesse bes... mehr