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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.1 Berechtigtes Offenbaren oder Verwerten nach § 30 Abs. 4 AO

Holger Kordt
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8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

 

Rz. 72

Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältnismäßig ist.[1] Hierbei ist die Richtigkeit der Besteuerung im weiten Umfang des Anwendungsbereichs der AO zu sehen. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO muss das Offenbaren oder Verwerten der in einem Verfahren nach Abs. 2 erlangten Kenntnisse der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, eines Rechnungsprüfungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen bzw. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dienen. Zu den Verfahren gehören auch die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die bundesgesetzlich geregelten Zulagen und Prämien betreffen, auf die die AO anwendbar ist.[2] Zweifelhaft erscheint, ob auch insoweit ein Offenbaren oder Verwerten zulässig ist, als dieses einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren dient, das nicht unmittelbar unter die AO fällt (z. B. Kirchensteuerverfahren). Einerseits handelt es sich bei diesem Verfahren nicht um Verfahren nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b. Andererseits kann die landesrechtliche Vorschrift über die Anwendbarkeit der AO und damit des § 30 AO als Landesrecht keine gesetzliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO schaffen (vgl. Rz. 90). Dennoch kann nur die Auslegung vernünftig sein, dass auch für solche steuerlichen und auf Bundesrecht bezogenen Verfahren § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO anzuwenden ist[3], eine Offenbarung oder Verwertung der geschützten Daten in derartigen Be...

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