Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1 Regelfälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO

8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO) Rz. 114 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4 Weiterverarbeitung oder anderer dienstlicher Anlass (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO)

6.4.1 Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 oder 6 AO Rz. 52a Die von der Finanzverwaltung für die Durchführung der Besteuerung im Einzelfall erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 29c AO auch für bestimmte andere Zwecke weiterverarbeitet werden. Die einem Amtsträger in diesem Rahmen offengelegten Daten werden ihm nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7 Offenbaren – Verwerten – Abrufen

Rz. 55 Als Verletzungshandlungen kommen das unbefugte Offenbaren, Verwerten und Abrufen in Betracht. Soweit kein Befugnisgrund gegeben ist, sind diese Handlungen unbefugt. 7.1 Offenbaren Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2 Anderer dienstlicher Anlass

6.4.2.1 Mitteilung einer Finanzbehörde Rz. 53 Finanzbehörden sind in zahlreichen Fällen verpflichtet und befugt (vgl. dazu Rz. 91 bis 95), aus nichtsteuerlichen Gründen anderen Behörden und Stellen über solche Daten Mitteilungen zu machen, die an sich dem Steuergeheimnis unterliegen. Zu den von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO umfassten Informationen gehören z. B. die Mitteilun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1 Personenbezogene Daten des anderen

5.1.1 Personenbezogene Daten Rz. 29 Seit dem 25.5.2018[1] stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.[2] Der Begriff wurde an das europäis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Verhältnis zu anderen Geheimnisschutzvorschriften

3.1 Amtsgeheimnis Rz. 8 Das Steuergeheimnis geht über die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit[1] und die entsprechenden Regeln des Angestelltentarifrechts hinaus. Die Amtsverschwiegenheit gilt wegen der Verpflichtung der Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3 Steuerliches Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

6.3.1 Strafverfahren Rz. 50 Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat sind sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Gleichgültig ist es, gegen wen sich das Strafverfahren richtet und welche Behörde in dem Verfahren tätig wird, so dass außer den Ermittlungen der Finanzbehörde[1] auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2 Datenschutz

3.2.1 Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Rz. 9 Die seit dem 25.5.2018 anzuwendende DSGVO sichert ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten.[1] Als EU-Verordnung ist sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nationales Recht tritt dahinter zurück. Die nationalen Gesetzg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.3 Unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erteilte Auskünfte

Rz. 112 Ein Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht kommt insbesondere in den Fällen der §§ 101–103 AO in Betracht. Auch bei einem Verzicht in anderen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verfahren ist die Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis gegeben. Der Gesetzgeber meint damit nicht nur die Auskunftsverweigerungsrechte der vom Steuergeheimnis und einer möglichen außer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.12 Keine Zulässigkeit aufgrund einer Interessenabwägung

Rz. 131 Der Gesetzgeber hat sich als Voraussetzung für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses für die Schaffung und Beibehaltung tatbestandlicher Öffnungsnormen und insbesondere gegen eine freie Interessenabwägung entschieden (vgl. insbesondere Rz. 129). Dementsprechend ist ein Offenbaren oder Verwerten nicht schon dann zulässig, wenn ein Geheimhaltungsinteresse des Betrof...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.3 Ausbildungs- und Prüfungszwecke (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2 AO)

Rz. 87 Nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 1a, 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO dürfen personenbezogene Daten durch die Finanzbehörde auch zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verändert oder genutzt werden.[1] Auch insoweit war die Nutzung schon bisher – i. d. R. sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO oder zu sonstigen Ausbildungs- und Prüfungszwecken in anonymisierter Form – zulässig. Dabei ist – zuvor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6 Kenntniserlangung in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren

Rz. 40 Die geschützten Daten müssen den zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Amtsträgern oder gleichgestellten Personen in einem der in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a–c aufgeführten Verfahren bekannt geworden sein. Dabei ist auch die Kenntniserlangung aus sonstigem dienstlichen Anlass, etwa durch Mitteilung der Finanzbehörde oder die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.2 Handeln aufgrund von Anweisungen

Rz. 148 In zahlreichen Verfügungen und Erlassen vorgesetzter Behörden[1] sind für die Auslegung der Vorschrift über das Steuergeheimnis Verwaltungsanweisungen ergangen. Handelt der Amtsträger oder die gleichgestellte Person[2] aufgrund einer solchen Anweisung oder derjenigen eines Vorgesetzten, so wird dadurch sein Offenbaren oder Verwerten nicht zulässig, wenn es nach zutre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.4 Datenentschlüsselung im De-Mail-Verkehr (§ 30 Abs. 7 AO)

Rz. 135 Der Gesetzgeber fördert die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren.[1] Damit soll ein Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und -effizienz durch Bürokratieabbau geleistet werden. Hieraus ergeben sich – vermutlich auch in Zukunft immer wieder – technische Folgen, die tendenziell geeignet sind, beim Abweichen von geübten Verfahrensweisen ggf. auch gegen Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.1 Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 oder 6 AO

Rz. 52a Die von der Finanzverwaltung für die Durchführung der Besteuerung im Einzelfall erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 29c AO auch für bestimmte andere Zwecke weiterverarbeitet werden. Die einem Amtsträger in diesem Rahmen offengelegten Daten werden ihm nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b AO bekannt. Eine umfassende Nutzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.2 Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 1 AO)

Rz. 84 Soweit der Gesetzgeber auf die Zwecke des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO abstellt, ist festzustellen, dass schon bisher unstreitig die Möglichkeit bestand, im Interesse der Durchführung der Kontrollbefugnisse der die Fach- und Rechtsaufsicht ausübenden vorgesetzten Behörde geschützte Daten zu offenbaren.[1] Da der Bundesgesetzgeber unter der Ägide der DSGVO in der Weiterv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.1 Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 83 Soweit sich § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO auf § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO bezieht und die Offenbarung oder Verwertung von geschützten Daten für die Entwicklung und Verbesserung von IT-Verfahren zulässt, ist dies mit den in § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO beschriebenen Einschränkungen verbunden. Insbesondere muss es unerlässlich sein, anstelle der Verwendung von anonymisierten oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.1 Ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt werdende Tatsachen

Rz. 110 Da die Ahndung steuerlicher Delikte die Besteuerung unterstützt, besteht insoweit Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis.[1] Hingegen ist die Offenbarung oder Verwertung zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte an einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Die wissende Behörde ist dann zur Offenbarung oder Verwertung befugt, wenn für die außersteuerliche Strafverfolgung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.7 Zulässigkeit der Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 30 Abs. 10 AO)

Rz. 143 § 30 Abs. 10 AO ergänzt die geregelten Durchbrechungstatbestände der Abs. 4 und 5 um eine besondere zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, soweit es um die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt[1] und mit dem 2. DSAnpUG-EU[2] präzisiert, bzw. korrigiert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder Gerichtsverfahren in Steuersachen

Rz. 45 Ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist jedes Verfahren, das sich mit der Verwaltung der Steuern einschließlich der Steuervergütungen befasst. Dazu gehören insbesondere die zentralen Verfahren der Besteuerung wie das steuerliche Ermittlungsverfahren, das Erstattungs- und Vergütungsverfahren, die Außenprüfung, das Steueraufsichtsverfahren, das Erhebungsverfahren, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.1 Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AO)

Rz. 21 Die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sind in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB legal definiert. Darunter fallen Personen, die nicht Beamte oder Richter sind, nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und auch nicht selbst unmittelbar Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sondern lediglich im Zusammenhang mit dieser Erfüllu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.1 Geltendmachung von Informationsinteresse

Rz. 152 Wegen des Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Auskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO und Auskunftsverweigerungen der Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c AO siehe die dortige Kommentierung.[1] Rz. 153 Gegen die Ablehnung eines geforderten Offenbarens oder Verwertens hat der Antragsteller – außer der Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde – das Rechtsmittel des Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2 In § 193 Abs. 2 GVG genannte Personen (§ 30 Abs. 3 Nr. 1a AO)

Rz. 22 Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthalts zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gem. § 193 Abs. 3 u. 4 GVG zur Geheimhaltung besonders verpflichtet sind. Die Verpflichtung geschie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.4 Vergleichswerte – Richtsätze

Rz. 38 Keine geschützten Daten sind Vergleichswerte und Richtsätze, aus denen nicht erkennbar ist, um wessen Daten es sich handelt. Das gilt z. B. auch für die nach § 88a AO gesammelten geschützten Daten. Soweit sie nur anonymisierte Schlussfolgerungen zulassen, sind sie zulässig.[1] Fremdvergleichspreise, z. B. zu Konzernverrechnungspreisen, dürfen daher dann einem anderen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.3 Legaldefinition "geschützte Daten"

Rz. 37 Mit der Änderung des § 30 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[1] wurden die nach Nr. 1 (personenbezogene Daten) und Nr. 2 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) geschützten Daten zusammenfassend als "geschützte Daten" legal definiert. Dieser Begriff wurde zuvor außerhalb des § 30 AO bereits in verschiedenen gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.2 Ohne steuerliche Verpflichtung erteilte Auskünfte

Rz. 111 Das Offenbaren und Verwerten ist auch zulässig, wenn die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden sind. Eine Auskunft ist dann ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung gegeben, wenn die Auskunftsperson nicht vorher durch die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft aufgefordert worden ist. Hierunter fallen z. B. während der Außen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2.2 Gesetzlich vorgeschriebene Vorlage von Bescheiden und Bescheinigungen

Rz. 54 Den Mitteilungen einer Finanzbehörde sind die Fälle gleichgestellt, in denen Stpfl. einer anderen Behörde oder Stelle aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Steuerbescheid oder eine Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen vorzulegen haben.[1] Hingegen gilt der Geheimnisschutz nicht, wenn der Stpfl. einen Steuerbescheid oder eine steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.3 Anspruchsverfolgung nach erfolgter Offenbarung oder Verwertung

Rz. 161 Meist sind die geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren bereits offenbart bzw. verwertet, wenn der Betroffene davon erfährt. Eine Leistungsklage, mit der die Rückgängigmachung der unberechtigten Auskunftserteilung begehrt wird, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf Folgenbeseitigung unzulässig, da die bereits erfolgte Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig gemach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3.2 Bußgeldverfahren

Rz. 52 Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sind sowohl die von der sachlich zuständigen Finanzbehörde[1] durchgeführten als auch die von der Staatsanwaltschaft übernommenen[2] oder von den Gerichten[3] durchgeführten Verfahren. Sie müssen Zuwiderhandlungen betreffen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.[4] Steuerordnungswidrigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11 Zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)

Rz. 113 Beim Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist ein Offenbaren bzw. eine Verwertung geschützter Daten ebenfalls zulässig.[1] Eine Begriffsbestimmung für das zwingende öffentliche Interesse ist in der AO wiederum nicht enthalten. Die Unsicherheit bei der Auslegung dieses Begriffs, der schon seit langem während der Geltungsdauer der RAO erhebliche Schwierigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.2 Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person (§ 30 Abs. 5 AO)

Rz. 132 Die Finanzbehörden dürfen vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Von der Regelung einer gesonderten Verwertungsberechtigung hat der Gesetzgeber – dem Sinn der Vorschrift entsprechend – abgesehen. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in "betroffene Person" durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO)

Rz. 114 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Diese Abwehrrechte und -pflichten sind erst seit dem 25.5.2018 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.1 Personenbezogene Daten

Rz. 29 Seit dem 25.5.2018[1] stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.[2] Der Begriff wurde an das europäische Datenschutzrecht angepas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.2 Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. AO)

Rz. 118 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der zweiten Alternative besteht auch an der Verhütung[1] oder Strafverfolgung von Verbrechen und vorsätzlich begangenen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen ein zwingendes öffentliches Interesse. Damit reicht der Kreis der Straftaten, an deren Verhütung und Verfolgung ein zwingendes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.3 Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO)

Rz. 121 Ein zwingendes öffentliches Interesse besteht an einer Offenbarung auch, wenn diese zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen erforderlich ist. Es muss sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handeln, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung erheblich erschüttern können. Obwohl dies im Wortlaut nicht ausdrücklich gesagt ist,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.1 Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rz. 9 Die seit dem 25.5.2018 anzuwendende DSGVO sichert ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten.[1] Als EU-Verordnung ist sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nationales Recht tritt dahinter zurück. Die nationalen Gesetzgeber können nur dann von den Regelungen der DSGVO abweic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10 Zur Durchführung eines nichtsteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)

Rz. 109 Während zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten alle steuerlichen Informationen und Kenntnisse weitergegeben bzw. verwertet werden dürfen[1], hat der Gesetzgeber für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer nichtsteuerlichen Straftat (z. B. Betrug, Urkundenfälschung, Wucher) die Zulässigkeit des Offenbarens und des Verwertens der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Voraussichtliche Erheblichkeit (Abs. 1)

Rz. 2 § 6a Abs. 1 EUAHiG definiert den Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit für eingehende Amtshilfeersuchen von anderen Mitgliedstaaten nach § 4 EUAHiG bzw. für ausgehende Ersuchen an andere Mitgliedstaaten nach § 6 EUAHiG. Demnach muss die ersuchende Behörde im Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung sein, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechts ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Zeitgleiche LSt-Außenprüfung und Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung (§ 42f Abs 4 EStG)

Rn. 59 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Der ArbG kann beim Beriebsstätten-FA den (formlosen) Antrag stellen, dass die LSt-Außenprüfung und die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger (vgl im Einzelnen § 28p SGB IV; BSG vom 23.02.2021, B 12 R 21/18 R, BSGE 131, 260) zeitgleich erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den ArbG, ob diese ihre Meldepflichten und ihre...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 6 Der Nachweis der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 278 Für die Frage, ob der Stpfl. den Nachweis führen muss, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, oder vielmehr die Finanzbehörde die (objektive) Beweislast dafür trägt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist von den Grundsätzen der Rspr.[1] auszugehen. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die den Steueranspruch begründenden T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Normzweck

Rz. 35 Tatsachen oder Beweismittel dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 AO erfüllt sind "nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist" . Durch dieses verfassungsrechtlich erforderliche[1] Verbot soll der Stpfl. geschützt werden, der seine steuerlichen Mitwirkungspflichten teilweise korrekt erfüllt hat. Damit ist die Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.1 Tatsachen

Rz. 41 Das Verwendungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO greift nur ein, wenn der Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren Tatsachen und Beweismittel offenbart worden sind, sodass diese dem Steuergeheimnis unterliegen. Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind und damit der Nachprüfung durch Dritte offenstehen.[1] Beweismittel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Normzweck

Rz. 12 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens[1] und auch die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens lassen – auch wenn beide Verfahren nebeneinander geführt werden – die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich unberührt.[2] Die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens begründen für den Beschuldigten oder Verdäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.2 Offenbaren durch den Steuerpflichtigen

Rz. 42 Durch das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO wird nur der mitwirkende Stpfl. gegen die Strafverfolgung geschützt, der die Tatsachen und Beweismittel der Finanzbehörde offenbart hat.[1] Offenbarungen des Bevollmächtigten[2] sind dem vertretenen Stpfl. zuzurechnen.[3] Entscheidend ist nur, dass der Bevollmächtigte unmittelbar auf Veranlassung des Stpfl. handelt.[4] H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.5 Erkenntnis in einem Strafverfahren

Rz. 52 Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO greift ein, wenn die offenbarten Tatsachen und Beweismittel den Strafverfolgungsorganen in einem Strafverfahren wegen Steuerstraftaten nach § 385 AO gegen diesen Stpfl. bekannt geworden sind, da nur in diesem Verfahren die Steuerakten dieses Stpfl. vorzulegen bzw. beigezogen sind und demgemäß nur hierdurch eine Verletzung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.2 Steuergeheimnis

Rz. 5a Während einer gleichzeitigen Prüfung ist die Finanzverwaltung weiterhin an das Steuergeheimnis nach § 30 AO gebunden. Die Weitergabe von steuerlich erheblichen Informationen im Rahmen oder zur Vorbereitung gleichzeitiger Prüfungen ist grundsätzlich zulässig und vom Stpfl. hinzunehmen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der zulässigen Offenbarung durch das Merkmal der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

Rz. 2 § 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit dem Verhältnis des Auskunftsverkehrs mit dem Steuergeheimnis für die empfangenen Informationen, zum anderen mit ihrer möglichen Verwendung. § 19 EUAHiG setzt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und 2 sowie Unterabs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie um. Dabei geht es um die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelten Informatio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4.4 Verletzung der öffentlichen Ordnung (Abs. 3 Nr. 4)

Rz. 8 Der Ausschluss der Beantwortung von Amtshilfeersuchen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung ist nicht nur auf Art. 17 Abs. 4 2. Halbsatz der Amtshilferichtlinie zurückzuführen, sondern auf die frühere Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der EG-Amtshilferichtlinie in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des EGAmtshilfeG. Die Regelung hat ihren Ursprung in der allgemeinen völkerrechtliche...mehr