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S / 6 Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen [Rdn 4295]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die StA ist die "Herrin des Verfahrens", die aufgrund der sog. Generalermittlungsklausel des § 161 tätig wird.
2. Die Fassung der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 richtet sich nach dem Aufbau des geltenden Rechts. Sie erteilt der StA ausdrücklich die Befugnis, die erforderlichen Ermittlungshandlungen zum Zweck der Strafverfolgung vorzunehmen.
3. Die StA kann von allen Behörden Auskunft verlangen, und zwar auch dann, wenn die Behörde die angeforderten Nachrichten erst noch durch Materialsammlung und/oder Beobachtung dienstlicher Vorgänge gewinnen muss.
4. Darüber hinaus kann die StA Ermittlungen jedweder Art entweder selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
5. In § 161 Abs. 2 ist die Verwendung von Daten, die durch nicht strafprozessuale hoheitliche Maßnahmen erlangt wurden, geregelt.
6. § 161 Abs. 3 enthält eine Verwendungsregelung für die Erkenntnisse aus einem präventiv-polizeilichen Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung.
 

Rdn 4296

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Die Europäische Ermittlungsanordnung – oder: EU-Durchsuchung leicht gemacht, StV 2013, 114

ders., Europäische Ermittlungsanordnung – Durchsuchung à la Europäischer Haftbefehl, StV 2018, 601

Allgayer/Klein, Verwendung und Verwertung von Zufallserkenntnissen, wistra 2010, 130

Althaus/Traut, Rechtsstaatswidrige Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Verwertungsverbote und Verfahrenshindernisse, StV-S 2024, 46

Artkämper, Qualitätsstandards des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Krim 2002, 146

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2007

Backes, Alle Macht dem Staatsanwalt, StV 2006, 712

Bader, Zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten auf der Grundlage der neu geschaffenen §§ 9a und 9b BVerfSchG, HRRS 2...

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