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A / 20 Akteneinsicht, Allgemeines [Rdn 225]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und auch sein Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennen.
2. Das IFG – und die weitgehend gleichlautenden Landesgesetze – gewähren in § 1 IFG einen Anspruch auf Informationszugang.
3. § 147 gilt für das gesamte Strafverfahren.
4. Grds. ist die Vorlage einer (schriftlichen) Vollmacht zur AE nicht erforderlich.
 

Rdn 226

 

Literaturhinweise:

Bach/Meincke, Akteneinsicht des Verteidigers: Papierakten oder elektronisch gespeicherte Akten, PStR 2021, 257

Bahnsen, Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung im Strafverfahren, 1996

Baumhöfener/Daber/Wenske, Die Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage, NStZ 2017, 562

Bleckat, Zur Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auf die Strafverfolgungsbehörden, StV-S 2021, 38

Börner, Grenzfragen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen, NStZ 2010, 417

Buckow, Strafprozess: Einzug der digitalen Beweisführung, PStR 2023, 61

Burhoff, Verteidigerfehler in der Tatsachen- und Revisionsinstanz, StV 1997, 432

ders., Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO, HRRS 2003, 182

ders., Regierungsentwurf zu einem "Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz" – Die wichtigsten geplanten Änderungen, VRR 3/2024, 13 = StRR 4/2024, 10

Burhoff/Stephan, Strafvereitelung durch Strafverteidiger, 2007

Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wistra 1996, 171

Dedy, Die Neuregelung des Akteneinsichtsrechts durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999) – Fortschritt oder Stillstand?, StraFo 2001, 149

Dinter, Akteneinsichtsrecht und Interessenkonflikte – zu Regelungsdefiziten bei der Sa...

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