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Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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1 Sachverständigenbeweis [Rdn 4236]

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit Fragen des SV-Beweises hat sich der Verteidiger im EV i.d.R. im Hinblick darauf auseinander zu *Setzen, ob überhaupt ein SV beigezogen werden muss und ob er ggf. selbst einen SV beauftragen soll.
2. Grds. ist immer dann, wenn es der StA bzw. der Polizei (oder später dem Gericht) an hinreichender Sachkunde fehlt, um bestimmte, für die Wahrheitsermittlung erforderliche Beweisfragen zu entscheiden, eine in diesen Fragen sachkundige Person zu beauftragen.
3. In bestimmten im Gesetz geregelten Fällen besteht die Verpflichtung, einen SV beizuziehen.
4. Darüber hinaus muss immer dann ein SV beigezogen werden, wenn die StA/das Gericht selbst auf einem für das Verfahren bedeutsamen Fachgebiet nicht über genügende Sachkunde verfügen.
5. I.d.R. wird (auch) bei Fragen der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB ein SV-Gutachten eingeholt werden müssen.
6. Für die Auswahl des SV sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
7. Die Beauftragung eines eigenen SV kann für den Verteidiger nicht nur erforderlich sein, um sich selbst die erforderliche Sachkunde zu verschaffen, sondern auch, um Beweisfragen im EV zu klären.
 

Rdn 4237

 

Literaturhinweise:

Artkämper, Der Sachverständige im Strafverfahren, BA 2000, 7

ders., Kompetente Kommunikation im Strafverfahren versus Nullhypothese, StRR 2010, 368

Aymans, Rolle und Bedeutung des präsenten aussagepsychologischen Sachverständigen, StraFo 2007, 364

Barton, Sachverständiger und Verteidiger, StV 1983, 73

ders., Der psychowissenschaftliche Sachverständige aus der Sicht des Strafrichters, 1983

Basdorf, Gebotene psychiatrische Begutachtung in Fällen auffälliger Besonderheiten in der Tat und/oder bei dem Täter, HRRS 2008, 275

Bellmann, Täteridentifikation anhand eines Lichtbildes – Teil 1: Wiedererkennen und Identifiziere...

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