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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 gestellt hat und zugleich Verletzter ist.
2. Antragsteller ist derjenige, der sich schon bei der StA mit dem (Straf-)Antrag nach § 171 in das Verfahren eingeschaltet hat.
3. Dem Antragsteller wird vom Verfahrensrecht selbst die Verletzteneigenschaft in den Fällen zuerkannt, in denen er sich einem Strafverfahren als Nebenkläger (§ 395) anschließen kann.
4. Der Verletztenbegriff des § 172 ist nach h.M. weit auszulegen.
5. Nicht nur natürliche Personen können Verletzte sein, sondern Institutionen/Organisationen, Behörden und sonstige Organisationen.
6. Zu Verletzteneigenschaft gibt es eine umfangreiche Kasuistik, die hier nach den einzelnen Abschnitten des StGB bzw. der Nebengebiete zusammengestellt ist.
 

Rdn 569

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Der Verletzte i.S.d. § 172 bei Vermögensdelikten, 2015

Burhoff, Der (neue) Begriff des Verletzten in § 373b StPO – Voraussetzungen und Auswirkungen, StRR 6/2022, 5

Frisch, Der Begriff des "Verletzten" im Klageerzwingungsverfahren, JZ 1974, 7

Hilger, Über den Begriff des Verletzten im Fünften Buch der StPO, GA 2007, 287

Peglau, Der Begriff des "Verletzten" i.S.v. § 172 I StPO, JA 1999, 55

Rackow, Die Darstellung der Verletzteneigenschaft durch den Anwalt im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, GA 2001, 482

Tiedemann, Zur Klageerzwingungsbefugnis von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern, insbesondere bei Organuntreue, in: Festschrift für Volkmar Mehle, zum 65. Geburtstag, 2009, S. 625

Zielinski, Zur Verletzteneigenschaft des einzelnen Aktionärs im Klageerzwingungsverfahren bei Straftaten zum Nachteil des Aktionärs, wistra 1993, 6

s.a. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, ...

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