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K / 2 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 2865]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 gestellt hat und zugleich Verletzter ist.
2. Antragsteller ist derjenige, der sich schon bei der StA mit dem (Straf-)Antrag nach § 171 eingeschaltet hat.
3. Verletzter ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Zur Verletzteneigenschaft gibt es eine umfangreiche Kasuistik.
4. Tabellarische Übersicht nach den einzelnen Abschnitten des StGB bzw. der Nebengebiete.
 

Rdn 2866

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Der Verletzte i.S. des § 172 bei Vermögensdelikten, 2015

Frisch, Der Begriff des "Verletzten" im Klageerzwingungsverfahren, JZ 1974, 7

Hilger, Über den Begriff des Verletzten im Fünften Buch der StPO, GA 2007, 287

Peglau, Der Begriff des "Verletzten" i.S.v. § 172 I StPO, JA 1999, 55

Rackow, Die Darstellung der Verletzteneigenschaft durch den Anwalt im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, GA 2001, 482

Schall, Der Verletzte im Klageerzwingungsverfahren bei Umweltdelikten, NStZ 2020, 569

Tiedemann, Zur Klageerzwingungsbefugnis von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern, insbesondere bei Organuntreue, in: Festschrift für Volkmar Mehle, zum 65. Geburtstag, 2009, S. 625

Zielinski, Zur Verletzteneigenschaft des einzelnen Aktionärs im Klageerzwingungsverfahren bei Straftaten zum Nachteil des Aktionärs, wistra 1993, 6

s.a. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil K Rdn 2857, und bei → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 4948.

 

Rdn 2867

1. Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 gestellt hat (dazu Teil K Rdn 2868) und zugleich Verletzter (dazu Teil K Rdn 2870) ist.

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1 Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines [Rdn 2856]  Rdn 2857 Literaturhinweise: Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487 ders., Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. ...

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