Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.6 Klagebefugnis Dritter (Konkurrentenklagen)

Rz. 87 Ausnahmsweise kann auch ein Dritter einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt anfechten, der ihm gegenüber gar nicht ergangen und von dem er auch nicht betroffen ist. Allerdings muss der Dritte auch insoweit geltend machen, durch den gegen einen anderen Inhaltsadressat gerichteten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In der finanzgerichtlichen Praxis betriff... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8 Verfahrensfragen (§ 18h Abs. 6 UStG)

Rz. 30 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Gemäß § 18h Abs. 6 UStG gelten für das Verfahren, soweit es vom BZSt durchgeführt wird, die angeführten Vorschriften von AO und FGO. Die Regelung ist erforderlich, da § 18h UStG ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer betrifft und deshalb die AO und die FGO nicht unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 S. 1... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Richter

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Richter sind keine > Beamte. Dies ist allein bereits aufgrund des rechtsstaatlichen Erfordernisses einer weisungsunabhängigen Justiz (Trennung der Staatsgewalten) zwingende Notwendigkeit ("Über dem Richter wölbt sich nur der Himmel"; ergänzend > Rechtsstaatsprinzip). Richter stehen vielmehr beim Bund oder einem der Länder in einem öffentlich-... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Preisvergleichsmethode

Rz. 2652 [Autor/Stand] Preisvergleichsmethode – Überblick. Die Preisvergleichsmethode (vgl. Rz. 661 ff.) orientiert sich an Preisen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden vereinbart werden. Der Preisvergleichsmethode liegt insofern die Überlegung zugrunde, dass der Wert eines immateriellen Werts aus den bei anderen Transaktionen gezahlten Preisen für vergleichba... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Äußerer Preisvergleich

Rz. 737 [Autor/Stand] Allgemeines. Der äußere Preisvergleich stellt im Rahmen eines zwischenbetrieblichen Vergleichs auf den Liefer- und Leistungsverkehr zwischen unverbundenen Unternehmen, z.B. der gleichen Branche, ab. Der Unterschied zum inneren Preisvergleich besteht darin, dass am Zustandekommen des Vergleichsgeschäfts kein verbundenes Unternehmen beteiligt war. Der äuß... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2.3 Qualifizierte Bestätigung

Rz. 22 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Darüber hinaus kann der anfragende Unternehmer auch im Rahmen einer "qualifizierten Bestätigungsanfrage" die mit der USt-IdNr. verbundenen weiteren Grunddaten (Name und Anschrift des Inhabers der nachgefragten ausländischen USt-IdNr.) überprüfen lassen (vgl. Abschn. 18e.1. Abs. 4 UStAE). Bei dieser sog. qualifizierten Anfrage verwendet das BZ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten, wobei untechnisch und in Abgrenzung zu §§ 93 Abs. 1 S. 3 und 93c AO nur der Steuerschuldner selber gemeint ist, ist die Kehrseite des Amtsermittlungsgrundsatzes der Finanzbehörde. Grundsätzlich ist aus der Mitwirkungspflicht auch ohne weiteres ein Mitwirkungsrecht abzuleiten, das z. B. zur vorrangigen Inanspruchnahme des Steuersc... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 101 Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines [Rdn 1151]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 105 Soldaten, einfache Disziplinarmaßnahmen [Rdn 1199]

Rdn 1200 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1151. Rdn 1201 1. Disziplinarmaßnahmen, die von den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können, werden einfache Disziplinarmaßnahmen genannt. Es handelt sich um vergleichsweise milde Maßnahmen zur Ahndung von Dienstvergehen. § 22 WDO bezeichnet abschließend al... mehr

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Teil D: Daten / 6 Daten, Datenabgleich, Verwendungsbeschränkungen [Rdn 47]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 110 Soldaten, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen [Rdn 1235]

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5 Beseitigung der Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 S. 1 und 2 UStG (Sätze 3 bis 5)

Rz. 63 Nach § 14c Abs. 2 S. 3 UStG kann der nach § 14c Abs. 2 S. 1 oder S. 2 UStG geschuldete Steuerbetrag berichtigt werden. Einerseits muss der Rechnungsaussteller hierzu die Rechnung gegenüber dem Rechnungsempfänger berichtigen und andererseits muss die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt werden. Zur Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger genügt es, ... mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.5 Kontrollrechte

Die Gesellschafterversammlung – nicht ein einzelner Gesellschafter – hat die Funktion, den Geschäftsführer zu überwachen und damit seine Tätigkeit zu kontrollieren. Der einzelne Gesellschafter hat jedoch als Individualrecht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, das er gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen kann und das ihn auch in die Lage versetzt, dessen Tätigkeit zu pr... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 6 Zeitgleiche Durchführung mit Prüfungen durch Träger der Rentenversicherung (Abs. 4)

Rz. 32 Gem. § 42f Abs. 4 EStG können die LSt-Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV auf Verlangen des Arbeitgebers zur gleichen Zeit durchgeführt werden. Die Vorschrift bezweckt die Reduzierung der Belastungen, die dem Arbeitgeber durch 2 getrennte Außenprüfungen der Finanzverwaltung und der Träger der Rentenversicherung ents... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.2 Praktische Anwendung und verfassungsrechtliche Problemstellungen

Rz. 2 Seitens der Rechtsliteratur wird vielfach eingewendet, dass § 31b AO zu unbestimmt erscheine[1] und seine Anwendung durch hierfür nicht geschulte Finanzbeamte im Massenvollzug der Steuergesetze wenig praktikabel sei.[2] Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überforderten angesichts der knappen Zeitfenster für die eigentlich... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Zweckbestimmung der offenbarten Daten

Rz. 63 Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 24, 59) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzie... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Datenanalysen der FIU (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 53 Die Offenbarungsberechtigung der Finanzbehörden nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO folgt der Neuausrichtung der FIU[1] und ergänzt die "vorherigen" Öffnungstatbestände. Zur Unterstützung der dort durchzuführenden Datenzusammenführungen und -analysen nach § 28 Abs. 1 GwG sind die Finanzbehörden damit berechtigt und ggf. verpflichtet, geschützte Daten aus den Besteuerungsverfah... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[2] auf die Be... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 7.2 Datenweitergabe durch die Koordinierenden Stellen (Abs. 3a S. 3)

Rz. 107 S. 3 des Abs. 3a enthält die Öffnung des weitergeleiteten Steuergeheimnisses[1] für die Koordinierenden Stellen der Länder, um diesen die Weitergabe der Daten an die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 9 GwG zu ermöglichen.[2] Diese benötigen diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem GwG und nur zu diesem Zweck darf auch die Weiterleitung der ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG (Abs. 2a)

Rz. 79 § 31b Abs. 2a AO regelt die Datenübermittlungspflicht an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG. Voraussetzung ist, dass die Weitergabe der Daten der Aufgabenstellung der FIU nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG dient und zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2a AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 15 § 31b AO erteilt die Offenbarungsbefugnis und begründet Meldepflichten für nach § 30 AO durch das Steuergeheimnis geschützte Daten der betroffenen Person, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche[1] oder Terrorismusfinanzierung bzw. der Verhinderung, Aufdeckung oder Bekämpfung derartiger Taten dienen. Dabei erstreckt sich die Öffnungsbefugnis... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5a GwG (Abs. 2b)

Rz. 88 Auch die Meldepflicht nach § 31b Abs. 2b AO bezieht sich auf die Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2b S. 1 AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs. 1 S. 2 GwG keine weitere Unterteilung enthält und das Zitat des § 31b Abs. ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 § 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO.[1] Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.[2] Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen i. d. R. wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses f... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Geschützte Daten

Rz. 27 Die Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO "geschützte Daten" der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung[1] des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in den legal definierten Begriff "geschützte Daten" mit Wirkung vom 25.5.2018 hat der Gesetzgeber die Öffnungsbefugnis entgegen seinen Ausführungen in der Geset... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Zulässigkeit der Offenbarung (Abs. 1)

Rz. 24 § 31b Abs. 1 AO normiert die Berechtigung der Finanzbehörden aufgrund eigenen Ermessens oder auf Ersuchen, die dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten von betroffenen Personen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit ein nach Nr. 1 bis 5 festgelegter, legitimer Übermittlungszweck vorliegt. Die Finanzverwaltung geht darüber hinaus davon a... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Maßnahmen gegen Verpflichtete (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 50 Die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO erstreckt sich auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG (Dienstleister für Gesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen[1], gewerbliche Händler usw.) eine Ordnungswidrigkeit i. S. d.... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1)

Rz. 67 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 64). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen an d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 7 Geldwäscherelevante Datenübermittlung an und durch Koordinierende Stellen (Abs. 3a)

Rz. 100 Mit der Ergänzung der Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b AO um einen in die Öffnungsnorm neu eingefügten Abs. 3a durch das Jahressteuergesetz 2024[1] wurde für die Finanzbehörden die Datenweitergabeberechtigung und -verpflichtung an die Koordinierenden Stellen der Länder nach § 50c GwG geschaffen, um diesen die Wahrnehmung ihrer koordinieren... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Durchführung eines Strafverfahrens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 44 Das Offenbaren ist zulässig und geboten, soweit dies der Initiierung oder Förderung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.[1] Dem Verfahren "dienen" ist dabei weniger als ein "erforderlich" sein, wie in § 31a Abs. 1 AO.[2] Gleichzeitig ist ein dem Verfahren "dienen" aber mehr als ein vager Verdacht.[3] Die Mitteilung kann der Durchfüh... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Verwendungszweck (§ 45d Abs 2 EStG aF)

Rn. 28 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Die aufgrund § 45d EStG gewonnen Daten sind auch nach Aufhebung des § 45d Abs 2 EStG aF nicht schutzlos gestellt. Sie werden wie alle anderen im Besteuerungsverfahren gewonnenen Daten durch das Steuergeheimnis des § 30 AO geschützt. Rn. 29 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Im Vollstreckungsverfahren für Steuern und steuerliche Nebenleistungen nutzen... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Nachdem das BVerfG in seinem "Zinsurteil" v 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfG BStBl II 1991, 654) bei der Zinsbesteuerung ein strukturelles und normatives Vollzugsdefizit bemängelt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, bis zum 01.01.1993 Vorkehrungen zu treffen, Zinseinkünfte künftig nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu b... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schwarzarbeit

Rz. 1 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Schwarzarbeiter sind nach der Definition im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Personen, die wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang dadurch erzielen, dass sie Dienst- oder Werkleistungen erbringen, ohne bestimmten öffentlich-rechtlichen Mitwirkungs- oder Anzeigepflichten nachzukommen. Zu ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 84. Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 09.11.1992, BGBl I 92, 1853

Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mie... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 133. Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) v 21.06.2002, BGBl I 2002, 2010

Rn. 153 Stand: EL 58 – ET: 09/2003 § 45d Abs 2 EStG: Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können die Daten aus Freistellungsaufträgen nur zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Nach St... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Mitteilung der ID-Nr des Kindergeldberechtigten durch die zuständige Familienkasse auf Anfrage an denjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat (§ 67 S 5 EStG)

Rn. 120 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Nach § 67 S 5 EStG teilt die zuständige Familienkasse (s Rn 46) demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, auf seine Anfrage die ID-Nr des Kindergeldberechtigten mit, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 67 S 4 EStG, dem Dritten seine ID-Nr mitzuteilen, nicht nachkommt. Rn. 121 Stand: EL 188 – ET: 04/2... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.5 Automationsgestützte operative Datenanalyse (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 43a § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO wurde mit Wirkung ab dem 30.12.2025 mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung[1] als weitere Norm zur Öffnung des Steuergeheimnisses in die AO eingefügt. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll das Risikomanagement bei der FKS dadurch gestärkt werden, dass auch die geschützt... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.3 Prüfung des Vorliegens oder Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 31 Die gesonderte Regelung in Abs. 1 Nr. 2 hat einen nur eingeschränkten Wirkungsbereich. Sie bildet in Ergänzung zu Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auf zivilrechtlichem Wege ab und entspringt dem Bedürfnis, unberechtigt aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen unabhängig davon zurückfordern zu können, auf w... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Tatbestandserweiterung auf Strafverfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 44 Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der Tatbestand der Öffnungsnorm durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 des § 31a AO ergänzt. Danach ist nunmehr die Offenbarung der geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren auch zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.1.2 Geschützte Daten

Rz. 4 Die Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO geschützte Daten der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in "geschützte Daten" zum 25.5.2018 (s. zu Rz. 2) verbindet sich eine durchaus bedeutende Erweiterung der Öffnungsbefugnis. Anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, wo mi... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei § 31a AO handelt sich um einen Anwendungsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Vorau... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundsätzliche Verpflichtung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 57 Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 7) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht der Fina... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.4 Schadensersatz (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 37 Nicht unter die Regelung des § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO fallen zivilrechtliche Leistungs- oder Erstattungsansprüche des Staates aus anderen Gründen. Ein Schadensersatzanspruch stellt keinen Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen aus öffentlichen Mitteln dar.[1] Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem JStG 2024[2] eine Nr. 3 in die Regelung zur Öffnung des Steuergeheimnisse... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Weiterleitungsbefugnis der zuständigen Stelle (Abs. 1 S. 3)

Rz. 51 Mit dem JStG 2024[1] hat der Gesetzgeber einen neuen S. 3 in § 31a Abs. 1 AO eingefügt. Danach ist es der für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständigen Stelle erlaubt, auch von den Finanzbehörden erhaltene geschützte Daten an die für Straftaten im Zusammenhang mit der von ihr bewilligten Leistung zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleit... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2.3.2 Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)

Rz. 23 Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam s... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.7 Steuergeheimnisrelevanz

Rz. 65 Wegen der Datennutzungsbeschränkung in § 88b Abs. 1 AO ist gleichzeitig auch eine spezielle Nutzungsbeschränkung für besonders bestimmte dafür zuständige Stellen gegeben. Nicht zuletzt diese Beschränkung auf die durch Rechtsverordnung in jedem Land gesondert zu bestimmende zuständige Finanzbehörde, die ihrerseits das Steuergeheimnis zu wahren hat, unterstreicht die Be... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Berechtigungsnorm (Abs. 1)

Rz. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt § 88b Abs. 1 AO darauf ab, Daten im Rahmen der bestehenden Datenhoheit eines Landes oder des Bundes länderübergreifend bereitzustellen und durch die zuständigen Stellen beim Bund und in den Ländern zu den genannten Zwecken zu nutzen.[1] Durch die Regelung der Datenbereitstellung durch die zuständigen Finanzbehörden einerseits u... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Unmöglichkeit oder Verweigerung der Aktenvorlage

Rz. 27 Die beklagte Finanzbehörde muss die den Streitfall betreffenden Akten vollständig übermitteln und darf deshalb grundsätzlich keine Akten, Aktenbestandteile oder sonstige Unterlagen zurückhalten. Sofern die vorgelegten Akten der Finanzbehörde dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführt wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie vollständig sein.[1] Eine d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.4 Verwendung

Rz. 59 Das Tatbestandsmerkmal der Verwendung ist im Rahmen der Handlungsbefugnisse nicht gesondert spezifiziert. Dessen bedarf es aber auch nicht, da sich der Verwendungsbegriff aus der "Verwendung für die vorgesehene Zweckbestimmung" bestimmt. Es kann also insoweit auf die zu Gliederungspunkt 3.5 dargestellten Ziele der Norm (s. zu Rz. 39 ff.) verwiesen werden. Problematisch... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 § 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist m. E. nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuer... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Begründung – auch zur Ermessensausübung –

Rz. 200 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Haftungsbescheid ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs 1 AO). Besonders der Sachverhalt, der zur Haftung des ArbG führt, ist darzustellen; ebenso die den > Verwaltungsakt rechtfertigenden Gesetzesvorschriften (EFG 2002, 374). Außerdem muss – schon damit der ArbG die von ihm nacherhob... mehr