Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.2.1 Jede natürliche Person

Rz. 14 Nach Abs. 1 Satz 1 hat "jeder" Anspruch auf Wahrung der ihn betreffenden Sozialdaten als Sozialgeheimnis. Gemeint ist jede natürliche Person. Bezieht sich ein Sozialdatum, z. B. das Versicherungsverhältnis, gleichzeitig auf mehrere natürliche Personen (Versicherter, mitversicherte Ehefrau und Kinder), so fallen die Daten jedes Einzelnen unter das Sozialgeheimnis. Rz. ...mehr

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Jansen, SGB X § 67b Speiche... / 2.1.2.2.3 Gesundheitsfürsorge oder Arbeitsmedizin, im Gesundheits- oder Sozialbereich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO)

Rz. 17 Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu für "Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im ...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Zusammenhang mit einem Versicherungsverhältnis und der Erbringung von Sozialleistungen wird von den Leistungsträgern eine Fülle von persönlichen Daten (Berufsweg, Einkommen, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand usw.) benötigt. Diesem umfassenden Informationsbedarf können sich die betroffenen Personen faktisch nicht entziehen, da ihnen eine gesetzliche Mitwirkung...mehr

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Jansen, SGB X § 67a Erhebun... / 2.2.2 Zulässigkeit der Erhebung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO für Zwecke der Gesundheitsfürsorge oder Arbeitsmedizin, im Gesundheits- oder Sozialbereich

Rz. 16 Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu für "Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.8 Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b)

Rz. 48 Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken im Umlegungsverfahren (vgl. dazu Ländererlass v. 18.2.2020, BStBl. I 2020, 282) nach dem Baugesetzbuch – BauGB – (früher Bundesbaugesetz – BBauG) unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG, da ein Rechtsträgerwechsel erfolgt, dem kein den Anspruch auf Übereignung begründe...mehr

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Steuergeheimnis

Zusammenfassung Begriff Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden. Die unbefugte Offenbarun...mehr

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Steuergeheimnis / 1 Gegenstand des Steuergeheimnisses

Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a-c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenereinigungen oder Vermögensmassen be...mehr

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Steuergeheimnis / 1.2 Fremde Betriebs- und Berufsgeheimnisse

Dem Steuergeheimnis unterliegen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO auch nicht personenbezogene (d. h. anonymisierte oder pseudonymisierte) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Darunter fallen alle Tatsachen des betrieblichen oder beruflichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Dazu gehören z. B. Kundenkartei, Rezepte, Fe...mehr

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Steuergeheimnis / Zusammenfassung

Begriff Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden. Die unbefugte Offenbarung von dem Steue...mehr

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Steuergeheimnis / 2 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtete Personen

Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.[1] Amtsträger ist, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[2] Den Amtsträgern stehen folgende Personen gleich[3]: Personen, die ...mehr

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Steuergeheimnis / 1.1 Personenbezogene Daten

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (personenbezogene Daten). Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters. In besonderen Fällen[1] kann jedoch eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in bes...mehr

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Steuergeheimnis / 1.3 Art des Bekanntwerdens

Die Finanzbehörde muss von den Verhältnissen auf dienstlichem Wege Kenntnis erlangt haben. Was dem Amtsträger außerhalb des Verwaltungsverfahrens, also privat, bekannt wird, unterliegt nicht dem Steuergeheimnis. Im Einzelnen können dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse der Finanzbehörde auf folgende Weise bekannt werden[1]: in einem Verwaltungsverfahren oder einem ge...mehr

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Steuergeheimnis / 1.4 Unbefugtes Offenbaren

Der Finanzbehörde ist untersagt, dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse zu offenbaren oder zu verwerten.[1] Offenbaren ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten einem Dritten bekannt werden können. Offenbaren bedeutet nicht nur schriftliches oder mündliches Weitergeben an andere Personen, sondern auch Weit...mehr

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Steuergeheimnis / 3 Befugtes Offenbaren

Das Steuergeheimnis gilt nicht uneingeschränkt. In zahlreichen Fällen sind Amtsträger befugt, ihnen bekannt gewordene Verhältnisse anderer Personen zu offenbaren.[1] Befugt ist ein Offenbaren nur, wenn und soweit dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Offenbarungsbefugnisse sind nicht nur in der AO, sondern auch in anderen Gesetzen geregelt.[2] Eine Offenbarung ist auch ...mehr

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Steuergeheimnis / 3.6 Entscheidung über die Offenbarung

Darüber, ob eine Befugnis zur Offenbarung besteht, entscheidet der Amtsträger, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, nicht die anfragende oder ersuchende Stelle. Zuständig ist der Amtsträger, in dessen Bereich die zu offenbarende Tatsache fällt.mehr

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Steuergeheimnis / 3.1 Offenbaren zur Durchführung von steuerlichen und gerichtlichen Verfahren

Selbstverständlich können bekannt gewordene Verhältnisse anderer Personen weitergegeben werden, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Besteuerung dient.[1] Insoweit ist auch der automatisierte Abruf von Daten, die in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert worden sind, zulässig.[2] Dabei kann die Mitteilung entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen e...mehr

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Steuergeheimnis / 3.5 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Eine Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist ferner zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dient.[1] Danach ist die Finanzverwaltung zur Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Verhältnissen an die jeweils zuständige Stelle insbesondere in folgenden Fällen auch ohne entsprechendes Ersuchen berechti...mehr

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Steuergeheimnis / 3.2 Offenbaren wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses

Ein zwingendes öffentliches Interesse, das die Offenbarung von erlangten Kenntnissen erlaubt, ist in folgenden Fällen gegeben[1]: zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib un...mehr

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Steuergeheimnis / 3.4 Bekämpfung der illegalen Beschäftigung

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dürfen die Finanzbehörden Verhältnisse offenbaren, soweit Schwarzarbeiter ihre steuerlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt haben.[1] Ferner sind die Finanzbehörden berechtigt, bestimmte Mitteilungen an die Agenturen für Arbeit und bestimmte Mitteilungen an die Sozialleistungsträger und Subventionsträger zu machen.[2]mehr

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Steuergeheimnis / 3.7 Rechtsbehelfe gegen unbefugtes Offenbaren

Das (unbefugte) Offenbaren ist kein Verwaltungsakt, sodass ein Einspruch nicht in Betracht kommt.[1] Der Betroffene kann allenfalls auf Unterlassung der Offenbarung gegen die betreffende Finanzbehörde klagen, sog. Leistungsklage.[2] Zuständig ist das FG.[3] Als vorläufiger Rechtsschutz kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.[4]mehr

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Steuergeheimnis / 3.3 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an bestimmte Körperschaften

Die Finanzbehörden sind berechtigt und verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.[1] Besonders geregelt ist auch die Mitteilung ...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 5.17 Zweifelsfragen

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StBerG übermitteln Gerichte und Behörden Informationen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erforderlich sind[1], der Aufsichtsbehörde[2], soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentlic...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 3 Abruf von Bescheinigungen für andere Personen (Dritte)

Die Wahrung des Steuergeheimnisses behält auch bei der vorausgefüllten Steuererklärung oberste Priorität. Die Finanzverwaltung hat sich deshalb in Bezug auf die IT-Sicherheit nach der internationalen Norm für Informationssicherheits-Management (ISMS), der ISO 27001, zertifizieren lassen. Grundlage für die Zertifizierung ist der IT-Grundschutz-Katalog des Bundesamts für Siche...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.4 Mitteilungen der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Informationen, die aus ihrer Sicht für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein oder für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. d. § 23 Abs. 3 StBerG erforderlich sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.[1] Die Verpflich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Berufs- und disziplinarrechtliche Folgen

Schrifttum: Beckschäfer, Zur "doppelten" Bestrafung eines Steuerberaters im Strafverfahren und im Verfahren vor der Steuerberaterkammer, ZWH 2016, 398; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren (Teil II), wistra 1991, 294; Brauns, Disziplinarische Verfolgung von Beamten nach strafbefreiender Selbstanzeige, in FS Kohlmann, 2003, S. 387 ff.; Carlé, Verwaltungs- und beruf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafen

Schrifttum: Blumers, Strafen wegen Steuerhinterziehung, wistra 1987, 1; Esskandari/Bick, Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. Zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH, AO-StB 2013, 154; Gehm, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, ZWH 2016, 96; Hillenbrand, Strafzumessung: Wichtig ist, was hinten rauskommt!, ZAP 20...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Verwaltungsrechtliche Folgen

a) Untersagung der Gewerbeausübung Schrifttum: App, Auskünfte der Finanzämter an die Gewerbebehörden mit dem Ziel einer Gewerbeuntersagung, LKV 1993, 192; Arndt, Steuergeheimnis, steuerliche Unzuverlässigkeit und gewerberechtliches Untersagungsverfahren, GewArch 1998, 281; Bellinghausen, Nebenfolgen eines Strafverfahrens, ZWH 2013, 395; Carlé, Verwaltungs- und berufsrechtliche...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Weitere Straftatbestände

Schrifttum: Bohnert/Szesny, Geldwäscheverdachtsanzeige bei Kenntnisnahme von der Selbstanzeige eines Bankkunden? – Zum Umgang mit dem Rundschreiben der BaFin 01/2014 (GW), BKR 2015, 265; Hoffmann/Knierim, Selbstanzeige und Steuergeheimnis bei Beamten und Richtern, PStR 2000, 211; Müller, Die Neuregelung der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung – Auslegungsfra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Strafzumessung

Schrifttum: Adick, Strafzumessung bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe, PStR 2012, 121; Birmanns, Strafzumessung im Steuerstrafverfahren, DStR 1981, 647; Blesinger, Zur Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB im Steuerstrafrecht, wistra 1996, 90; Blumers, Strafen wegen Steuerhinterziehung, wistra 1987, 1; Brauns, Zur Anwendbarkeit des § 46a StGB im Steuers...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerrechtliche Nebenfolgen

a) Haftung für hinterzogene Steuerbeträge nach § 71 AO Schrifttum: Bilsdorfer, Folgen einer steuerlichen Verfehlung, NWB Fach 13, 678 (1985); Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, BB 2018, 2780; Büß, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Diss. 1991; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 200...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Transparenz und Anonymität von Kryptowährungen

Rz. 1880 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen werden häufig die Attribute "intransparent", "privat" und "anonym" in Verbindung gebracht, so dass manch ein Steuerpflichtiger auf die Idee kommen könnte, dass diese virtuellen Währungen sich gut zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eignen könnten. Diese Annahme ist allerdings so nicht zutreffend. Rz. 1881 [Autor/Stand] Privatsphä...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.5 Kontrollrechte

Die Gesellschafterversammlung – nicht ein einzelner Gesellschafter – hat die Funktion, den Geschäftsführer zu überwachen und damit seine Tätigkeit zu kontrollieren. Der einzelne Gesellschafter hat jedoch als Individualrecht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, das er gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen kann und das ihn auch in die Lage versetzt, dessen Tätigkeit zu pr...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 1. Meldepflichten der Strafverfolgungsbehörden

Meldung an Dienstherren ...: Nach § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtenStG sowie nach § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BBG ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, im Strafverfahren – einschließlich Steuerstrafverfahren – gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 151b Autom... / 2.1 Datenaustausch zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Finanzbehörden (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 legt fest, wie der notwendige Datenaustausch in einem automatisierten Verfahren erfolgen kann, damit die Grundlagen für die Einkommensanrechnung nach § 97a durchgeführt werden kann. Nach Satz 1 werden die für die Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a benötigten Daten im Rahmen eines automatisierten Datenabrufverfahrens von den Trägern d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. BMF, Schr. v. 25.5.2012 – IV B 6 - S 1320/07/10004 : 006 – DOK 2012/0223372, BStBl. I 2012, 599 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Inhaltsverzeichnismehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 26. BMF, Schr. v. 23.1.2014 – IV B 6 - S 1320/07/10011 : 011 – DOK 2014/0021808, BStBl. I 2014, 188 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung [Beitreibung]; Stand: 1. Juli 2013)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die im nachfolgenden Text dargestellten Grundsätze. Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung. Inhaltsverzeichnismehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. BMF, Schr. v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren [Verwaltungsgrundsätze-Verfahren])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes: Inhaltsangabemehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Preisvergleichsmethode

Rz. 2652 [Autor/Stand] Preisvergleichsmethode – Überblick. Die Preisvergleichsmethode (vgl. Rz. 661 ff.) orientiert sich an Preisen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden vereinbart werden. Der Preisvergleichsmethode liegt insofern die Überlegung zugrunde, dass der Wert eines immateriellen Werts aus den bei anderen Transaktionen gezahlten Preisen für vergleichba...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 13. BMF, Schr. v. 5.10.2006 – IV B 4 - S 1341 - 38/06, BStBl. I 2006, 594 (Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen [sog. "Advance Pricing Agreements" – APAs])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen ("Advance Pricing Agreements" – APAs) Folgendes: Inhaltsübersichtmehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. BMF, Schr. v. 13.7.2006 – IV B 6 - S 1300 - 340/06, BStBl. I 2006, 461 (Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt: Inhaltsübersichtmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Äußerer Preisvergleich

Rz. 666 [Autor/Stand] Abgrenzung. Der äußere Preisvergleich stellt im Rahmen eines zwischenbetrieblichen Vergleichs auf den Liefer- und Leistungsverkehr zwischen unverbundenen Unternehmen, zB derselben Branche, ab. Der Unterschied zum inneren Preisvergleich besteht darin, dass am Zustandekommen des Vergleichsgeschäfts kein verbundenes Unternehmen beteiligt war. Der äußere Pr...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Strafrechtliche Ermächtigungen

Rz. 6 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Im Strafrecht können bestimmte Delikte nur mit Ermächtigung verfolgt werden. Dazu gehört auch die Verletzung des > Steuergeheimnis (vgl § 30 AO), die nur bei Ermächtigung durch die betroffene, idR oberste Bundes- oder Landesbehörde verfolgt werden darf (vgl § 353b Abs 4 StGB). Rz. 7 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Randziffer einstweilen frei.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Zustellung mit Postzustellungsurkunde

Rz. 6 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde übergibt die Behörde das zuzustellende Dokument der Post in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (vgl § 3 Abs 1 VwZG). Wie der Vordruck einer Zustellungsurkunde auszusehen hat, ergibt sich aus der Zustellungsvordruck-VO vom 12.02.2002 (BGBl 2004 I...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenkundiges Auftreten der Steuerfahndung (Teil 2) (AO-StB 2023, Heft 8, S. 253)

Ausgestaltung und Grenzen einer Offenbarungsbefugnis RD a.D. Dr. Henning Wenzel[*] Im ersten Teil (Wenzel, AO-StB 2023, 185) wurde umfassend rechtsmethodisch gezeigt, dass es wegen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO rechtlich zulässig ist, wenn sich die Steuerfahndung und die Strafsachen- und Bußgeldstelle während eines Durchsuchungseinsatzes auch gegenüber Dritten offenbaren. Das öffentli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / V. Fazit

Im ersten Teil des Beitrags (Wenzel, AO-StB 2023, 185) wurde ausführlich herausgearbeitet, dass das Steuergeheimnis wegen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nicht der Offenbarung der Tätigkeit als Steuerfahndung entgegensteht. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist im Rahmen der Konkordanz mit der verfassungsrechtlichen effektiven Strafrechtsverfolgung und ggf. mit der körperliche...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / III. Verhältnismäßigkeit

1. Falsche Dienstbezeichnungen auf Warnwesten: "Land Schleswig-Holstein" Vereinzelt versuchen Bundesländer, die genaue dienstliche Kennzeichnung der Steuerfahnder während der Durchsuchungsmaßnahme zu verschleiern, dennoch die Situation durch einen Hinweis auf die "Hoheitlichkeit" zu regeln bzw. zu entschärfen. Beispiel Die Steuerfahndung von Schleswig-Holstein trägt als Aufsch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / 2. Ausrichtung am Einzelfall

a) Abwägungsgrundsätze Wie bereits dargelegt, ist die rechtlich bestehende Offenbarungsbefugnis und die teilweise Obliegenheit zur Kenntlichmachung als Steuerfahndung in Konkordanz mit dem Steuergeheimnis zu sehen, weshalb der konkrete Einzelfall maßgeblich ist. Allerdings lassen sich pauschalierend Situationen herauskristallisieren, in denen eine Offenbarung zu unterbleiben ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / a) Abwägungsgrundsätze

Wie bereits dargelegt, ist die rechtlich bestehende Offenbarungsbefugnis und die teilweise Obliegenheit zur Kenntlichmachung als Steuerfahndung in Konkordanz mit dem Steuergeheimnis zu sehen, weshalb der konkrete Einzelfall maßgeblich ist. Allerdings lassen sich pauschalierend Situationen herauskristallisieren, in denen eine Offenbarung zu unterbleiben hat, in denen eine sol...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / c) Offenbarungsbefugnis durch Ermessensentscheidung

Sobald jedoch im Zuge der Vorbereitung der Durchsuchungsmaßnahme die Funktions- oder Durchführungsfähigkeit des verfassungsrechtlich gebotenen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (vgl. Matthes in BeckOK, § 30 AO Rz. 98 [10/2022]) sicherzustellen ist, entsteht aufgrund der herausgearbeiteten Ergebnisse die rechtliche Befugnis zur Offenbarung. Das Ergebnis der Konkordanz sc...mehr