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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 2.2 Tatbestandserweiterung auf Strafverfahren (Abs. 1 S. 2)

Holger Kordt
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Rz. 44

Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der Tatbestand der Öffnungsnorm durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 des § 31a AO ergänzt. Danach ist nunmehr die Offenbarung der geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren auch zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.

Die Offenbarung darf in diesen Fällen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung aber nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur nach einem entsprechenden Ersuchen der für das jeweilige Strafverfahren zuständigen Stellen, also von Staatsanwaltschaften oder Strafgerichten.[2] Auch mit dieser erweiternden bundesgesetzlichen Öffnung des Steuergeheimnisses ist eine weitere Einschränkung des Schutzes des Steuergeheimnisses verbunden. Die Risiken insbesondere für den Bestand der gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Stpfl. im Besteuerungsverfahren werden dadurch nicht geringer.[3]

Damit ist nun ausdrücklich[4] und rechtsklar geregelt, dass in den von Abs. 1 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst bb und S. 1 Nr. 2 des § 31a AO erfassten Fällen auch für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung geschützte Daten offenbart werden dürfen. Damit legitimiert der Gesetzgeber für nach der Gesetzesänderung relevante Fälle (Rz. 47) die teilweise von den Strafverfolgungsbehörden und einigen Strafgerichten vertretene Auffassung[5], dass in diesen Fällen auch unterhalb der Schwelle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO, die eine Verfolgung besonders schwerer Wirtschaftsstraftaten voraussetzt[6], eine Datenweitergabe zur Strafverfolgung zwar nicht, wie in der Regel vertreten, nach einer erweiterten Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO[7], wohl aber nun nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO zulässig ist.

Damit wird zugleich auch abschlie...

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