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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 2.1.3 Prüfung des Vorliegens oder Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Holger Kordt
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Rz. 31

Die gesonderte Regelung in Abs. 1 Nr. 2 hat einen nur eingeschränkten Wirkungsbereich. Sie bildet in Ergänzung zu Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auf zivilrechtlichem Wege ab und entspringt dem Bedürfnis, unberechtigt aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen unabhängig davon zurückfordern zu können, auf welchem Wege sie geleistet wurden.[1]

Dabei sind die Mitteilungen an die für die Rückgewähr der Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständigen Stellen[2] zu richten.[3] Die Offenbarungsbefugnis nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht sich auf alle nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Personen (vgl. Rz. 4ff.), soweit sie für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (vgl. Rz. 23ff.) erforderlich (Rz. 8ff.) sind.

 

Rz. 32

Die Regelung des § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO wurde mit dem JStG 2024[4] im Tatbestand weiter gefasst und ergänzend neben der Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs auch auf die vorangehende Prüfung abgestellt, ob eine Geltendmachung überhaupt eingeleitet werden soll. Neben der inhaltlichen Prüfung des Anspruchs soll dies nach der Gesetzesbegründung auch die Folgefrage umfassen, ob eine Geltendmachung überhaupt erfolgen kann und soll.

Von einer Rückforderung kann neben dem Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen auch abzusehen sein, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person von vornherein keinen Erfolg verspricht, was der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem erweiterten Tatbestand deklaratorisch regeln wollte.[5]

 

Rz. 33

Nach der Gesetzesbegründung wird mit dem erweiterten Tatbestand das Steuergeheimnis also deklaratorisch auch auf die v...

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