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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.4 Datenentschlüsselung im De-Mail-Verkehr (§ 30 Abs. 7 AO)

Holger Kordt
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Rz. 135

Der Gesetzgeber fördert die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren.[1] Damit soll ein Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und -effizienz durch Bürokratieabbau geleistet werden. Hieraus ergeben sich – vermutlich auch in Zukunft immer wieder – technische Folgen, die tendenziell geeignet sind, beim Abweichen von geübten Verfahrensweisen ggf. auch gegen Rechtsnormen zu verstoßen. Mit der Zulassung der Übermittlung von Verwaltungsakten und anderen Schriftstücken im Wege des De-Mail-Verfahrens[2] geht aus Gründen der Sicherheit des Datenverkehrs das Erfordernis einher, kurzzeitig eine automatisierte Entschlüsselung der Datensätze vorzunehmen "zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht".[3] Legal definiert wird das Steuergeheimnis durch diese automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Datenanbieter also nicht tangiert.[4] Es kann dahingestellt bleiben, ob § 30 Abs. 7 AO eine gesetzliche Fiktion der Nichtoffenbarung ist[5] oder eine negativ formulierte, auf die kurzzeitige Entschlüsselung begrenzte Offenbarungs- bzw. Verwertungsbefugnis erteilt.

Wegen möglicher Sicherheitslücken wird Kritik am Verfahren geübt.[6] Bei aufkommenden konkreten Zweifeln an der Datensicherheit und damit an der Wahrung des Steuergeheimnisses im De-Mail-Verkehr ist das in § 87a Abs. 4 S. 3 AO grundsätzlich eingeräumte Ermessen (zum Ersatz der Schriftlichkeit durch De-Mail-Nachricht) in der Weise auszuüben, dass vom De-Mail-Verfahren abgesehen und auf die hergebrachten Übermittlungswege (etwa durch einfachen Brief, Postzustellung, persönliche Übergabe) zurückgegriffen wird.

 

Rz. 136

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[7] wurde in den Regelungsbereich d...

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