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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.1.10.1 Ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt werdende Tatsachen

Holger Kordt
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Rz. 110

Da die Ahndung steuerlicher Delikte die Besteuerung unterstützt, besteht insoweit Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis.[1] Hingegen ist die Offenbarung oder Verwertung zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte an einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Die wissende Behörde ist dann zur Offenbarung oder Verwertung befugt, wenn für die außersteuerliche Strafverfolgung bedeutsame Erkenntnisse (sog. Zufallsfunde) nicht im steuerlichen, sondern im steuerstrafrechtlichen Bereich erworben worden sind, weil der Betroffene dann schon die Rechte eines Beschuldigten gehabt hat, insbesondere darüber belehrt worden ist, dass er in Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit weder mitwirkungs- noch auskunftspflichtig ist. Umgekehrt darf nicht offenbart bzw. verwertet werden, was der Betroffene ohne Kenntnis von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens offenbart hat oder was sonst vor der Einleitung bekannt geworden ist.

Sind die Tatsachen dem Amtsträger bereits vor der Einleitung eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt geworden (z. B. dem FA im Rahmen einer Außenprüfung), so sind sie von einer Offenbarung oder Verwertung zur außersteuerlichen Strafverfolgung[2] grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen, in denen eine nichtsteuerliche Straftat in Tateinheit[3] mit einer Steuerstraftat begangen wird (z. B. Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung); dann ist die Offenbarung oder Verwertung hinsichtlich des nichtsteuerlichen Delikts nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.[4] In Fällen der Tatmehrheit[5] besteht die Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis für die Verfolgung der außersteuerlichen Straftaten dagegen m. E. nur unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder 5 AO.[6] Vom Stpfl. s...

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