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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.1.10.3 Unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erteilte Auskünfte

Holger Kordt
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Rz. 112

Ein Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht kommt insbesondere in den Fällen der §§ 101–103 AO in Betracht. Auch bei einem Verzicht in anderen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verfahren ist die Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis gegeben. Der Gesetzgeber meint damit nicht nur die Auskunftsverweigerungsrechte der vom Steuergeheimnis und einer möglichen außersteuerlichen Strafverfolgung betroffenen Person[1], auch wenn er in erster Linie deren Schutz im Auge hat. Ist die betroffene Person – wie i. d. R. – der Stpfl., so hat sie im Besteuerungsverfahren ohnehin kein Auskunftsverweigerungsrecht. Der Stpfl. kann lediglich nicht zur Aussage gezwungen werden.[2] Eine freiwillige Aussage des Stpfl. geschieht deshalb nicht unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht[3], sondern ggf. unter Verzicht auf sein aus dem nemo tenetur-Grundsatz herzuleitendes Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.[4] Zudem ist die Folge des Verzichts der betroffenen Person auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, in der Regelung zu Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a kodifiziert, so dass es insoweit einer erweiterten Auslegung des Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b schon nicht bedarf. Im Übrigen kommen die Auskunftsverweigerungsmöglichkeiten Dritter, vor allem in den Fällen der §§ 101 und 102 AO, in aller Regel den betroffenen Personen zugute.

Dass die betroffene Person keinen Einfluss auf das anderen Personen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht hat, rechtfertigt[5] keine teleologische Reduktion des Wortlauts der Vorschrift auf die Fälle des Verzichts der betroffenen Person selbst.[6] Wenn der Auskunftsverweigerungsberechtigte von seinem Verweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und sich wie ein Fremder verhält, kann seine Aussage auch entsprechend behandelt werden. Die betroffene Pers...

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