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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 6 Kenntniserlangung in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren

Holger Kordt
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Rz. 40

Die geschützten Daten müssen den zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Amtsträgern oder gleichgestellten Personen in einem der in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a–c aufgeführten Verfahren bekannt geworden sein. Dabei ist auch die Kenntniserlangung aus sonstigem dienstlichen Anlass, etwa durch Mitteilung der Finanzbehörde oder die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer steuerlichen Bescheinigung (Nr. 1 Buchst. c) als Verfahren i. d. S. angesehen worden, obwohl bei ihnen im Gegensatz zu den Fällen der Buchst. a und b das Wort "Verfahren" nicht im Wortlaut auftaucht. Eine abweichende Auslegung würde keinen vernünftigen Sinn ergeben. Der Amtsträger bzw. die gleichgestellte Person muss in dieser Eigenschaft an dem Verfahren teilgenommen haben. Dabei muss er in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b selbst an dem genannten Verfahren mitgewirkt oder teilgenommen haben, während für die Fälle des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c die Kenntniserlangung außerhalb eines solchen Verfahrens ausreicht. So sind z. B. die Bediensteten einer Behörde, die vom FA als Drittschuldner in Anspruch genommen werden, unter Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c zu subsumieren. Die Kenntniserlangung kann im Übrigen auch durch die Sammlung geschützter Daten nach § 88a AO für die Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern für Zwecke künftiger Verfahren i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b erfolgen. Wer Beteiligter des Verfahrens war, ist für die Anwendung des § 30 AO ohne Bedeutung, da generell die personenbezogenen Daten anderer geschützt werden.

Aber auch bei zulässiger Datenweitergabe aus einem Besteuerungsverfahren kann eine Kenntnisgewinnung außerhalb des Schutzbereichs des § 355 StGB erfolgen (s. Rz. 44a, 52b, 54b und 83a).

6.1 Kenntniserlangung im Verfahren

 

Rz. 41

Werden bei Gelegenh...

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