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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 9.2 Handeln aufgrund von Anweisungen

Holger Kordt
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Rz. 148

In zahlreichen Verfügungen und Erlassen vorgesetzter Behörden[1] sind für die Auslegung der Vorschrift über das Steuergeheimnis Verwaltungsanweisungen ergangen. Handelt der Amtsträger oder die gleichgestellte Person[2] aufgrund einer solchen Anweisung oder derjenigen eines Vorgesetzten, so wird dadurch sein Offenbaren oder Verwerten nicht zulässig, wenn es nach zutreffender Auffassung unzulässig ist. Für die strafrechtliche und disziplinarische Behandlung im Verletzungsfall durch Beamte sind die Vorschriften des Beamtenrechts bedeutsam. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 BBG, § 36 Abs. 2 S. 3 BeamtStG ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.

Gemäß § 63 Abs. 1 BBG, § 36 Abs. 1 BeamtStG trägt allerdings der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen muss er unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten geltend machen. Besteht der Vorgesetzte auf seiner Anordnung und ggf. nach einer Remonstration dessen Vorgesetzter, so ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit. Wenn allerdings für ihn zu erkennen ist, dass das Vorgehen strafbar oder ordnungswidrig ist, gilt dies nicht. Nimmt also der Beamte zutreffend die Unzulässigkeit des Offenbarens nach § 30 AO an, so trägt er hierfür trotz der Anweisung die volle Verantwortung. Sein Offenbaren wäre vorsätzlich. Verlässt er sich dagegen auf die Anweisung des Vorgesetzten, ohne die Rechtswidrigkeit zu erkennen, so kann je nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die strafrechtliche Beurteilung ggf. der Vorsatz entfallen oder ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen sein, bei dem die Schuld ausgeschlossen ...

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