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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.1.11.1 Regelfälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO

Holger Kordt
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8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO)

 

Rz. 114

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Diese Abwehrrechte und -pflichten sind erst seit dem 25.5.2018 als Regelbeispiele definiert. Sie wurden erst mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[1] in die Norm eingefügt. Eine Notwendigkeit der Normanpassung an die DSGVO gab es insoweit nicht. Die Regelung orientiert sich an den entsprechenden Regelungen in §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 BDSG.

 

Rz. 115

Wenn man sich auch schnell auf die Bedeutung der dargestellten Gefahren einigen können wird, bestehen dennoch Zweifel an deren Eignung als Regelbeispiele. Jede einzelne Befugnisbeschreibung birgt für sich erhebliche Auslegungsprobleme, wann die entsprechende Gefahr tatsächlich als gegeben angesehen werden muss und kann. In den klaren und eindeutigen Fällen, wie etwa der Gefahr der Bildung terroristischer Vereinigungen hat die Bejahung eines zwingenden öffentlichen Interesses auch schon ohne Regelbeispiel keine Probleme bereitet.[2] Durch die Aufnahme als Regelbeispiele in das Gesetz tritt aber sicher ein zusätzlicher Bewusstwerdungsprozess hinsichtlich dieser für die Allgemeinheit nicht hinnehmbaren Risiken ein. Darüber hinaus gibt es durchaus Konstellationen, in denen diesen Regelbeispielen eine besondere Bedeutung zukommt, was den Rückgriff auf allgemeine Regeln vermeidbar macht. Dies mag neben einem gewissen Effekt des "window dressing" die Berechtigung der Einfügung dieser Regelbeispiele tragen.

 

Rz. 115a

So kann ein zwingendes öffentliches Interesse zur Abwehr erhebli...

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