Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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§ 1 Entwicklung der Testame... / VI. Zertifizierung von Testamentsvollstreckern – Gegenüberstellung

Rz. 30 Die nachfolgende Auflistung dient der Veranschaulichung der Unterschiede in den Zertifizierungsvoraussetzungen und umfasst die Organisationen, die sich in den zurückliegenden 15 Jahren etabliert haben.[45]mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 79 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertr...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / D. Prozessuale Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 92 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen, es sei denn die Streitenden haben sich, z.B. wegen der Vertraulichkeit der Angelegenheit, auf ein privates Schiedsgericht geeinigt oder der Erblasser hat ein solches letztwillig angeordnet, wozu er nach § 1066 ZPO ohne Weiteres befugt ist...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / E. Möglichkeiten des Erblassers zur Eindämmung von Spannungsverhältnissen

Rz. 10 Den Schlüssel zum Erfolg einer gelungenen Testamentsvollstreckung hat der Erblasser selbst in den Händen. Er ist nicht nur derjenige, der die Testamentsvollstreckung anordnet, sondern auch derjenige, der sie ausgestaltet. Dies setzt voraus, dass er sich mit dem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument auseinandersetzt. Rz. 11 Voraussetzung ist aber auch weiterhin, dass der...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 3. Vergütungstabellen (Vergütungsempfehlungen)

Rz. 47 Die Rechtsprechung greift bei der Anwendung von § 2221 BGB seit jeher auf Tabellen zurück. Dabei betont sie fortlaufend, dass sich jede schematische Anwendung einer Tabelle verbietet und es immer Aufgabe des konkret zur Entscheidungsfindung berufenen Richters sei, die Angemessenheit der Vergütung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.[95] Die Abrechnung nach sogenannte...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / III. Aufgabenbeschreibung Abwicklungsvollstreckung mit Pflichtteilsvollmacht für Testamentsvollstrecker

Rz. 3 Muster 24.2: Aufgabenbeschreibung Abwicklungsvollstreckung mit Pflichtteilsvollmacht für Testamentsvollstrecker Muster 24.2: Aufgabenbeschreibung Abwicklungsvollstreckung mit Pflichtteilsvollmacht für Testamentsvollstrecker (Anordnung der Testamentsvollstreckung)[3] Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Bewirkung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Abwendungsbefugnis

Rz. 1 Die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters, das auch Veränderungen in der baulichen Substanz erfasst (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.8.2011, I- 24 U 48/11, GE 2011, 129), kann der Vermieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, allerdings nur bei der Raummiete, worunter sowohl die Wohnraummiete als auch die gewerbliche Raummiete fallen. Sind Grundst...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Ausschluss des Wegnahmerechts

Rz. 5 Das Wegnahmerecht des Mieters entfällt, wenn er vertraglich zur Vornahme der Einrichtungen verpflichtet war oder wenn der Vermieter von seinem Abwendungsrecht (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 552 Rn. 13) oder von seinem Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1) Gebrauch gemacht hat. Das Wegnahmerecht kann für Geschäftsräume auch formularvertraglich ausgeschlossen werden. De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Verpflichtete Stellen

Rz. 5a § 111 AO verpflichtet sowohl Behörden als auch Gerichte. Behörden sind organisatorisch selbständige Stellen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnehmen.[1] Der Begriff der Behörde ist § 6 Abs. 1 AO definiert. Er stimmt mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein. Nach § 6 Abs. 1 AO ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erfasst sind ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 12 Der Vorsitzende muss unparteiisch sein. Grundsätzlich kann jede Person zum Vorsitzenden bestellt werden. Zu der erforderlichen Sach- und Rechtskunde einer Person, die zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt werden soll, gehört es nicht notwendig, dass diese Person bereits eine andere Einigungsstelle zu einem entsprechenden Thema geleitet hat (LAG Baden-Württem...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 3 Literatur

Rz. 28 Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6 S. 15. DRV Hessen, Rentenanpassung 2018 – Fragen und Antworten, NachrDRV HE 2018, Nr. 3 S. 14. Glombik, Das Rentenniveau in Deutschland, SozSich Öst 2017 S. 261. ders., Das Rentenniveau, VR 2017 S. 309. N.N., Renten steigen zum 1. Juli – Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2020, NachrDRV HE 2020, Nr....mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 3 Gesellschafterbeschlüsse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Für die Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, gelten weitestgehend die gleichen Regelungen wie bei der OHG oder einer KG. Eine Ausnahme gilt für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, für die bei einer GbR gesetzlich kein Beschluss vorgeschrieben ist. In einer GbR erfolgt die Geschäftsführung gemeinschaftlich. Somi...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / Ausgewählte Literaturhinweise:

Alber/Seemann, FuS 2012, 183, 189, Berndt/Heuel/Wedekind, WPg 2016, 204, Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, 2. Aufl., Wiesbaden 2003; Biermann/Koslowski in Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn. 108, Bisle, DStR 2012, 525, 526 f., Böhmer, DStR 2012, 1995, Burgard, NZG 2002, 697, 700, Burgard, ZSt 2003, 129, 131, von Campenhausen/Richter (Hrsg....mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.2 Zivilrechtliche Gesichtspunkte, Aufsichtsrecht

Rz. 156 Da das BGB das Konzept der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung" verfolgt, ist eine Familienstiftung, wie vorstehend beschrieben, nach ganz h. M. ohne Weiteres eine zulässige Stiftungsform (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 266; Richter in Richter StiftungsR-HdB § 11 Rn. 29; Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht,...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.4 Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens

Rz. 70 Bei der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens hat der Vorstand das Gebot der Bestands­erhaltung einerseits und das Gebot der zweckgemäßen Ertragsverwendung andererseits zu berücksichtigen. Das Stiftungsorgan muss das Stiftungsvermögen so anlegen, dass es in seinem Wert erhalten wird und gleichzeitig ertragreich ist (OLG Frankfurt a. M. vom 28.01.2015 – 1 U 32/1...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Verfahrensrecht

BVerfG, Beschl. v. 7.2.2022 – 1 BvR 2180/21, FamRZ 2022, 709 (red. LS) 1. Mit Erlass einer Instanz beendenden Sachentscheidung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsrüge bzw. Beschleunigungsbeschwerde. 2. Mit Erlass der Sachentscheidung entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen den die Beschleunigungsbeschwerde zurückweis...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.5 Governance der Familienstiftung

Rz. 179 Die Organisation der Familienstiftung ist gesetzlich nicht abweichend vom Grundkonzept der rechtsfähigen Stiftung geregelt. Das Stiftungsrecht bietet hier jedoch weitgehende Gestaltungsoptionen für die interne Organisation und die Einbindung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung benötigt lediglich einen Vorstand als Organ zur Vertretung im Rechtsverkehr. Im Üb...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1.1 Kompetenzen der Stiftungsaufsicht

Rz. 107 Damit die Stiftungsaufsichtsbehörde diese Aufgaben erfüllen kann, bestehen in vielen Landesstiftungsgesetzen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht (vgl. z. B. Art. 16 BayStG), die umfangreiche Rechenschaftspflichten der Stiftung gegenüber den Stiftungsaufsichtsbehörden vorschreiben. Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht (B...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.1 Begriff

Rz. 152 Eine besondere Gestaltungsvariante der Stiftung bürgerlichen Rechts ist der Einsatz der Stiftung mit dem Zweck der langfristigen Bindung von Vermögen und der Familie des Stifters zur Versorgung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung ist vom BGB nicht als eigenständiger Stiftungstypus vorgesehen. Sowohl das Steuerrecht als auch die Stiftungsgesetze vieler Länder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Tz. 3 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 80 Abs 1 S 1 BGB a. F. war zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (im Einzelnen s § 1 KStG Tz 42). Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige W...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.7 Varianten der Familienstiftung

Rz. 184 Die Familienstiftung als Ausprägung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich in allen Varianten der Stiftung bürgerlichen Rechts erscheinen. Ist bspw. das Stiftungsvermögen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht ausreichend ertragbringend anzulegen, sodass aus den Erträgen allein der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann, ist an die E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Haftungsbeschränkung

Rz. 47 Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.1 Begriff der Aufwendungen

Tz. 82 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Aufwendungen iSd § 10 Nr 1 KStG sind durch die Erfüllung des Satzungszweckes entstandene Einkommens- oder Vermögensminderungen. Im Gegensatz zur vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG fingiert § 10 Nr 1 KStG nicht den Zufluss von verhinderten Vermögensmehrungen (glA von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 25 Rn 25; Richter in Seifart/v...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Schenker als Steuerschuldner

Rz. 12 Daneben ist auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Die Inanspruchnahme auch des Schenkers ist verfassungskonform. Zwar lässt sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit herleiten, denn der Schenker ist ja gerade nicht bereichert. Der Schenker wird jedoch auch nur nachrangig nach dem Beschenkten besteuert; er ha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3 Stiftung als Mitunternehmer

Tz. 109 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Insbes das Modell der Stiftung & Co KG macht deutlich, dass Stiftungen häufig auch als MU auftreten können. Wie die Übertragung eines Einzelunternehmens, kann auch die Übertragung eines vollständigen MU-Anteils nach § 6 Abs 3 EStG zu Bw auf die Stiftung erfolgen (s Tz 80ff). Aufgr des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs 3 S 1, Hs 2 EStG ist d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als verbindliche Erklärung des Stifters (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 BGB benannten Zweckes hinzugeben (s. BT-Drs. 14/8765, 9). Der notwendige Inhalt des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Erklärung des Stifters, ein ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.1 Unternehmensverbundene Stiftung bzw. Unternehmensstiftung

Rz. 85 Die Zahl der Stiftungen, zu deren Vermögen Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören oder die nach ihrem Stiftungszweck ein Unternehmen führen sollen ("unternehmensverbundene Stiftungen"), ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Zu unterscheiden sind dabei unternehmensverbundene Stiftungen im engeren Sinne, bei denen die Stiftung tatsächlich in der Rechtsf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.1 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 30 Versicherungsunternehmen haften nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG, wenn sie von ihnen zu leistende Versicherungssummen oder Rentenbeträge in das Ausland auszahlen oder einem im Ausland wohnenden Berechtigten zur Verfügung stellen, bevor die für den Vorgang – gemeint ist der gesamte Erbfall – entstandene Steuer entrichtet oder sichergestellt ist. Die Haftung besteht zusätz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Einzelne Zuwendungsgegenstände

Ausgewählte Literaturhinweise: Bisle, Treuhandverhältnisse im Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 2019, 130; Höne, Der Treuhanderlass, NWB-EV 2010, 428; Richter/Fürwentsches, Unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen, DStR 2010, 2070; Stein/Lupberger, Bitcoins in der Erbschaftsteuer – Gibt es am Ende eine Bitcoin-GmbH?, DStR 2019, 311; Wälzholz, Die neuen Treuhanderlasse vom 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3)

Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wird durch § 20 Abs. 3 ErbStG eine besondere Sachhaftung des – noch ungeteilten – Nachlasses begründet. Der Nachlass darf nur so lange für die Haftung der Steu...mehr

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FF 06/2022, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2022

29. September bis 1. Oktober in LeipzigPräsenz in Leipzig & Online Donnerstag, 29. September 2022 (4 Std. FAO; Hybrid)mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.4.2 Sachzuwendungen

Tz. 198 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Sachzuwendung einer Stiftung an den Destinatär stellt den Rechtsanwender vor ein Paradoxon: Auf Ebene der Stiftung stellt die unentgeltliche Übertragung eine nach § 10 Nr 1 KStG nabzb Aufwendung dar. Zu einer Besteuerung der verhinderten Vermögensmehrung – wie bei § 8 Abs 3 S 2 KStG – kommt es hingegen nicht (s Tz 84). Auf Grund der Unen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare, Handbücher v. Campenhausen/Richter (Hrsg.), Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, 2014; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 2015; Feick (Hrsg.), Stiftung als Nachfolgeinstrument, 2015; von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl, 2016; Richter, Stiftungsrecht, 2019; Götz/Pach-Hanssenheimb, Hdb der Stiftung, 4. Aufl, 2020. Übriges Sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Haftung weiterer Gewahrsamsinhaber

Rz. 34 Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften andere Gewahrsamsinhaber wie Banken, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger oder -verwalter entsprechend. Zu den anderen Gewahrsamsinhabern können auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder sonstige Treuhänder gehören, sofern sie einen haftungsbegründenden Gewahrsam am Nachlassvermögen oder eines Teils daran haben. System...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.4.2 Dotation ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 279 Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg nicht; es findet stattdessen die Stkl. III Anwendung, da § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Privileg nur inländischen Stiftungen und Vermögensmassen gewährt. Die Erber...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Tz. 1 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Rechtsgrundlagen für Stiftungen nwaren bis zur Verabschiedung des Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzges (BGBl I 2021 S 2497) nicht in einem einheitlichen Ges konsolidiert, sondern über zahlreiche Ges verstreut (s § 1 KStG Tz 42 und s § 1 Tz 48; s von Campenhaus/Stumpf in Richter, Stiftungsr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.3 Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil

Tz. 80 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder vollständigen MU-Anteils auf eine Stiftung ist § 6 Abs 3 EStG anwendbar (vgl BMF-Schreiben v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rn. 3 bis 5). Die Übertragung stellt keine verdeckte Einlage dar (hierzu s Tz 73). Die Stiftung führt daher die Bw des (Zu-)Stifters fort. Ob ein Betrieb unentgelt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Mindestgrenze (Absatz 7)

Rz. 44 Nach § 20 Abs. 7 ErbStG ist die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nicht geltend zu machen, wenn der ins Ausland ausgezahlte oder einem im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, die für jeden Steuerfall einzeln gilt (s. Esskandari/Winter in Lippross/Seibel, § 20 Rn. 42). Die Haf...mehr

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zfs 06/2022, zfs Aktuell / Rückzahlung von Monatsbeiträgen bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios (BGH, Urt. v. 4.5.2022 – XII ZR 64/21)

Mit Urt. v. 4.5.2022 hat der BGH entschieden, dass ein Kunde eines Fitnessstudios nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der coronabedingten Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Der Zweck des Fitnessstudiovertrags liege regelmäßig in der sportlichen Betätigung und damit in der Erreichung besti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Durchführung der Anrechnung

Rz. 60 Bei der inländischen Steuerfestsetzung ist bei Anwendung von § 21 ErbStG die anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von der inländischen Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen. Hierzu wird im ersten Schritt die deutsche Steuerlast berechnet, ohne Berücksichtigung der bereits im Ausland stattgefundenen Besteuerung. Die ausländische Steuerlast darf die Bemessungsgrundla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 5 § 20 ErbStG regelt, wer bei unterschiedlichen Erwerbstatbeständen die Steuer schuldet bzw. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer haftet, d. h. in welcher Person eine Steuer- oder Haftungsschuld entstanden ist. Dies ist systematisch eher eine Frage der Steuerpflicht, die in Teil I des Gesetzes enthalten ist (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 1; Gebel in T/G/J/G, § ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 7 Die Stiftung i. S. d. § 80 BGB entsteht durch Rechtsgeschäft (Stiftungsgeschäft) und staatliche Anerkennung. Das Gesetz erfordert als konstituierende Merkmale der rechtsfähigen Stiftung und damit des Stiftungsgeschäfts lediglich Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ausreichendes Vermögen und einen gemeinwohlkonformen Zwe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Jakob/Jüptner, Zur Zwangsläufigkeit ag Belastungen, StuW 1983, 206; Richter, Eigenständigkeit von Ereignissen bei Prüfung der Zwangsläufigkeit FR 1983, 233; Rasenack, Anmerkungen zum Begriff der ag Belastungen iSd § 33 EStG, DB 1983, 1272; Sunder-Plassmann, Zur Berücksichtigung von Vermögensschäden als ag Belastungen, DStZ 1995, 193; Dürr, Die steuerliche Berücksichtigung von Au...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / I. Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte durch das Gericht einen Berechtigungsschein erhalten und damit eine Zusage für Beratungshilfe. Der daraufhin konsultierte Rechtsanwalt wurde wegen der Angelegenheit "Lärmbelästigungen eines weiteren Mieters" in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 19.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Antragstellerin Beratungshilfe gewährt habe. Er ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hoss, Einkommensbegriff und zumutbare Eigenbelastung, DStR 1968, 343; Pogge-von Strandmann/Kieschke, Das ESt-ReformG, DStZ 1974, 331; Ranft, Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei ausländischen Einkünften, FR 1961, 268; Richter, Zur steuerlichen Behandlung ausländischer DBA-Einkünfte nach dem EStRG, FR 1974, 605; Fischer, Ag Belastungen, NWB F 3, 15 277; Siebenhüter, Verfas...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.1 Name der Stiftung

Rz. 41 In der Satzung ist der Name der Stiftung zu bestimmen, der die Stiftung kennzeichnet und unterscheidungsfähig ist. Der Stifter ist bei der Namensgebung grds. frei. Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Verwendung fremder Namen oder Marken gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze (Hof in von Campenhausen/Richter, § 6 Rn. 148). Die Verwendung fremder Namen für die N...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.2 Sitz der Stiftung

Rz. 44 In der Satzung ist weiter der Sitz der Stiftung zu benennen. Die Wahl des Sitzes entscheidet darüber, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar ist und welche Stiftungsaufsichtsbehörde für die Stiftung zuständig sein wird. Es steht dem Stifter frei, sich das für ihn günstigste Landesrecht bzw. die für ihn vorzugswürdigste Landesverwaltung auszuwählen. Es gibt die Möglic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Beschenkter als Steuerschuldner

Rz. 11 Bei Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 2 bis 7 ErbStG ist der jeweilige Erwerber bzw. unmittelbar Bereicherte der Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und damit Steuerschuldner (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 5). Das bedeutet, dass z. B. die Vermögensmasse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG selbst Erwerber u...mehr