Rz. 10

Den Schlüssel zum Erfolg einer gelungenen Testamentsvollstreckung hat der Erblasser selbst in den Händen. Er ist nicht nur derjenige, der die Testamentsvollstreckung anordnet, sondern auch derjenige, der sie ausgestaltet. Dies setzt voraus, dass er sich mit dem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument auseinandersetzt.

 

Rz. 11

Voraussetzung ist aber auch weiterhin, dass der Berater sich mit den Besonderheiten der Testamentsvollstreckung vertraut macht. Leider ist selbst in notariell gestalteten Testamenten nur selten ein irgendwie gearteter Bezug zum konkreten Nachlass zu erkennen. Derartige Testamentsvollstreckeranordnungen mögen zwar der viel gepriesenen "Rechtssicherheit" entsprechen, praxistauglich sind sie jedoch in aller Regel nicht. Sollte nicht bereits das Beraterethos genügen, dem Mandanten eine auf seine individuellen Bedürfnisse hin zugeschnittene Testamentsvollstreckeranordnung zu gestalten, sollte es wenigstens die Rechtsprechung zur Beraterhaftung sein. Es gehört nämlich zu den originären Aufgaben des Beraters, "den Mandanten vor Fehlentscheidungen infolge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu bewahren",[8] ansonsten macht er sich selbst haftbar.

I. Einsatz eines Testamentsvollstreckergremiums

 

Rz. 12

Zunächst gelten die allgemeinen Grundsätze zur Auswahl der richtigen Person als Testamentsvollstrecker auch bei der Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich. Aufgrund der Komplexität kommen hier in der Praxis häufig Testamentsvollstreckergremien zum Einsatz.

II. Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Testamentsvollstreckeranordnung

 

Rz. 13

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich gilt es, in besonderem Maße die Grundsätze der ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckeranordnung zu beachten, die da sind:

Interessenkonflikte vermeiden. Interessenkonflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker und einzelnen oder gar allen Erben oder ansonsten am Nachlass Beteiligten sollten schon in der Gestaltungsphase vermieden werden, da sie erfahrungsgemäß die spätere Testamentsvollstreckung unnötig belasten oder gar Rechtsstreitigkeiten, z.B. mit dem Ziel einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, geradezu provozieren können. Ein unbeteiligter, geschäftsmäßiger Testamentsvollstrecker ist unter diesem Gesichtspunkt häufig besser geeignet, weil neutraler, als eine familiär oder freundschaftlich nahestehende Person.
§ 181 BGB abbedingen. Die Ermöglichung von Insichgeschäften erleichtert dem Testamentsvollstrecker seine Aufgabenerledigung erheblich. Dies gilt insbesondere, wenn er seine berufsmäßigen Dienste für die Testamentsvollstreckung nutzen soll.
Die richtige Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers. Ist er nicht in der Lage, in kürzester Zeit nach dem Erbfall das Vertrauen der Erben zu gewinnen, ist die Testamentsvollstreckung möglicherweise bereits zum Scheitern verurteilt.
Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Auch der Testamentsvollstrecker ist nur ein Mensch. Es muss daher Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass der Testamentsvollstrecker vor Amtsannahme oder während der Ausführung des Amtes verstirbt oder auch nur sein Amt nicht antritt oder z.B. aus Gründen der räumlichen Entfernung oder einer angegriffenen Gesundheit nicht antreten kann. Das Nachlassgericht gem. § 2200 Abs. 1 BGB, der Testamentsvollstrecker selbst nach § 2199 Abs. 2 BGB oder unabhängige Organisationen wie die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. in Bonn (www.agt-ev.de) gem. § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB kommen in Betracht, wenn es darum geht, geeignete Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Ergänzende Vollmachten errichten. Die Zeit zwischen dem Erbfall und der Erlangung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist oftmals lang, was zu Gefährdung des Nachlasses führen kann, der in der Zwischenzeit nicht verwaltet werden kann. Eine transmortale Vollmacht, zweckmäßigerweise außerhalb des Testaments niedergelegt, hilft dem Erblasser nicht nur in der letzten Phase seines Lebens, sondern dem Testamentsvollstrecker und dem Nachlass von der juristischen Sekunde des Eintritts des Erbfalls an.[9]
Präzise Verwaltungsanordnungen formulieren. Je genauer der Erblasser seine Anweisungen an den Testamentsvollstrecker formuliert, umso sicherer kann er sein, dass sie auch umgesetzt werden. Präzise Formulierungen helfen dem Testamentsvollstrecker, sich gegenüber den Erben durchzusetzen, sie fördern zugleich aber auch die Akzeptanz der Testamentsvollstreckung durch die Erben.
Auseinandersetzungsregelungen vorsehen. Die Auseinandersetzung des Nachlasses stellt aufgrund der verschiedensten, häufig konträr gegeneinanderstehenden Interessen oftmals eine besonders große Herausforderung für den Testamentsvollstrecker dar. Es erleichtert ihm die Aufgabe erheblich, wenn seine Position durch die Ermächtigung zur Auseinandersetzung des Nachlasses nach seinem billigem Ermessen gem. §§ 2048 S. 2, 315 BGB gestärkt wird.
Testamentsvollstreckervergütung re...

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