Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2022, Schäfer/Schäfer/Simon, Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht

Von Rechtsanwalt Rolf Schäfer, Richter Malte Schäfer und Kanzleimanagerin Heike Simon. 6. Aufl., 2022. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 312 S., 54,00 EUR In arbeitsrechtlichen Verfahren gelten zwar an sich die normalen zivilrechtlichen Gebühren; jedoch gibt es hier zahlreiche Besonderheiten. Insbesondere bei der Feststellung des Gegenstandswerts sind besondere Spezialkenntnisse ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.1 Überblick

Rz. 275 Die Verbundvermögensaufstellung wurde eingeführt, um unerwünschte Kaskadeneffekte zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 18/5923, 17). Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verfassungswidrigkeit der Verschonungsreglungen des ErbStG fest. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sahen die Richter u. a. in den...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8 Internationales Stiftungsrecht und Internationales Steuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Eiling/Lüdicke, IStR 2017, 841, Fries in Hopt/Reuter, Stiftungsrecht in Europa, 2001, 371, 373, Haeusler in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 2007, § 12 Rn. 24; von Oertzen, BB 2016, 2569, 2571, Ronge, BB 2018, 1371, Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, 2004, 135, von Oertzen, BB 2016, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Leingärtner, Aufwendungen für andere Personen aus sittlichen Gründen als ag Belastungen, StuW 1956, 817; Zenthöfer, Kein Abzugsverbot für ag Belastungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht, FR 1974, 553; Eisenberg, Zum Gegenwertgrundsatz bei der Anwendung des § 33 EStG und seinen Ausnahmen, FR 1974, 581; Wassermann, Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung von Verlobten a...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / Ausgewählte Literaturhinweise (vor der ErbSt-Reform 2016):

Birk, Die Erbschaftsteuer als Mittel der Gesellschaftspolitik, StuW 2005, 346, Geck/Messner, ZEV-Steuerreport, ZEV 2010, 569; Hey, BVerfG zur Erbschaftsteuer: Bewertungsgleichmaß und Gemeinwohlzwecke, JZ 2007, 564; Hübner, Die "Erleichterung" der Unternehmensnachfolge nach der Entscheidung des BVerfG, DStR 2007, 1013;Korezkij, Entwurf der ErbStR 2011: Klarstellungen und Vers...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Benz/Böhmer, Der Regierungsentwurf eines § 4j EStG zur Beschränkung der Abziehbarkeit von Lizenzzahlungen (Lizenzschranke), DB 2017, 206; Ditz/Quilitzsch, Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – die Einführung einer Lizenzschranke in § 4j EStG, DStR 2017, 1561; Hagemann/Kahlenberg, Zweifelsfragen zur Wirkung der grenzüberschreitenden L...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.4 Common Law, insbesondere Trust

Rz. 262 Der anglo-amerikanische Rechtskreis hat sich hinsichtlich des Rechtstypus Stiftung anders entwickelt als die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Die Stiftung als eigenständiger Typus der juristischen Person ist dort nur in Ansätzen entwickelt. Ansatzpunkt für gemeinnützige Tätigkeiten war und ist, vor allem in den Vereinigten Staaten, die steuerliche Beg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerschuldner (Absatz 1)

Rz. 7 Steuerschuldner ist der Erwerber. Anhand dieser Konzeption wird deutlich, dass im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht der Nachlass als solcher oder die Schenkung an sich der Besteuerung unterworfen wird, sondern vielmehr der einzelne Erwerb des Vermögens. Steuerschuldner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei Gesamthandgemeinsc...mehr

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Apotheker (Professiogramm) / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Präferenzregelung

Rn. 5 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der sachliche Anwendungsbereich der Lizenzschranke erfordert ferner, dass die Aufwendungen für die Rechteüberlassung auf Ebene des Vergütungsgläubigers von einer "Präferenzregelung" profitieren. Die in § 4j Abs 1 S 1 EStG enthaltene Legaldefinition dieses Rechtsbegriffs nimmt Bezug auf "Einnahmen", die Zitat "einer von der Regelbesteuerung abwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.1 Errichtung und Zustiftung

Tz. 179 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Zuwendung der Erstausstattung einer nicht st-begünstigten Stiftung führt im Grundsatz wie die Zuwendung an eine st-begünstigte Stiftung ggf zu Gewinnrealisierungen (s Tz 171). Im Unterschied zu st-begünstigten Stiftungen besteht keine Möglichkeit, die Zuwendung nach § 10b EStG oder § 9 KStG zu berücksichtigen. Durch die Stiftungsdotatio...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / c) Teilnahme an Haft(prüfungs-)terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 3)

Nr. 4102 Nr. 3 VV sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht aber nur für die Teilnahme an den Haftterminen, die außerhalb der Ha...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Die Satzung hat ferner eine Regelung über das von dem Stifter zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen und die Art der Mittelverwendung zu enthalten. Das Gesetz bestimmt den Begriff des Stiftungsvermögens nicht näher. Jedoch ist zwischen dem Grundstockvermögen, das unter dem Grundsatz der Vermögenserhaltung zum dauerhaften Verbleib bei der Stiftung bestimmt ist, und ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.6 Gesellschaftsanteile/-rechte und sonstige Wertpapiere

Rz. 117 Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Zuwendungsgegenstand ist dann der Gesellschaftsanteil, also ein Rechts- bzw. Schuldverhältnis im Ganzen. Zu unterscheiden ist zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Rz. 118 Bei der unmittelbaren Zuwendung von Personengesellschaftsanteil...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7 Liquidation und Schlussbesteuerung der Stiftung

Tz. 150 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stiftungen unterliegen nicht der Vorschrift des § 11 KStG, der ein eigenständiges Regime zur Schlussbesteuerung bestimmter KSt-Subjekte vorsieht. Der Ges-Geber hat ausdrücklich nur KStpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG in den Anwendungsbereich des § 11 KStG aufgenommen. Die Schlussbesteuerung von Stiftungen kommt daher nach § 8 Abs 1 KStG nur na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Doppelstiftung

Tz. 160 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Doppelstiftungen sollen dem Zweck ihrer Konstruktion nach sowohl gemeinnützige Zwecke als auch den Erhalt eines Unternehmens verfolgen. Die Bündelung in einer einzigen Stiftung (sog Kombinationsstiftung) würde in den meisten Fällen einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und Ausschließlichkeit (§ 56 AO) darstellen. In der Praxis wi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerbe von Todes wegen

Rz. 8 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen (s. § 3 Rn. 10 ff. und § 6 Rn 1 ff. zur Vor- und Nacherbschaft) ist der Erwerber. Nach § 3 ErbStG gibt es verschiedene Arten des Erwerbs von Todes wegen. Beim Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB ist der Allein- bzw. Miterbe der Erwerber. Beim Vermächtniserwerb ist der Vermächtnisnehmer, beim Erwerb eines Erbersatzanspruch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Überblick und Grundaussage des § 13b Abs. 4 S. 1 ErbStG

Rz. 110 Ab Mitte der 1990er-Jahre, d. h. mit dem Inkrafttreten der alten Begünstigungsregelung für Produktivvermögen (vgl. § 13a ErbStG a. F.), wurde im Rahmen der Nachfolgegestaltung immer wieder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, (nicht betriebsnotwendiges) Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsoption zu sog. gewillkürtem Betriebsvermögen umzugestalten. Immer schon bes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ab 1975 geltendes Recht

Rn. 202 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der die zumutbare Belastung übersteigende Teil der Aufwendungen ist nach § 33 Abs 1 EStG 1975 vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG abzuziehen. Hierin liegt keine Änderung des Prinzips, sondern eine Anpassung an den neuen Einkommensbegriff in § 2 Abs 4 EStG, bei dem auch die ag Belastungen schon vom Gesamtbetrag der Einkünfte a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung des Vorerben (Absatz 4)

Rz. 28 Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Vollerbe (s. § 6 Rn. 28 ff.) und ist als Erwerber auch Steuerschuldner i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist für das Verhältnis vom Vorerben zum Nacherben bedeutsam, nicht jedoch für das Steuerrechtsverhältnis (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 7). Die Regelung ergänzt di...mehr

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zfs 06/2022, Zur Bedeutung ... / 2 Aus den Gründen:

[14] B. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 15 % zu 85 % einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von weiteren 3.989,41 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsa...mehr

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FF 06/2022, Kindeswohlgefäh... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Eltern wenden sich gegen familiengerichtliche Auflagen, welche ihnen bezüglich ihres Kindes K erteilt worden sind, insbesondere mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Schulbesuchs des Kindes. [2] 1. Das betroffene Kind K, geb. am … (11 Jahre alt), lebt im Haushalt seiner Eltern zusammen mit seinen Geschwistern A, geb. am … (10 Jahre alt), und B, geb. am … (9 J...mehr

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zfs 06/2022, Gebührenrechtl... / 2 Aus den Gründen:

[5] II. Für die Entscheidung über die – nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO statthafte – Erinnerung ist der Senat zuständig. [6] 1. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters ist nicht gegeben. Gemäß § 149 Abs. 4 FGO entscheidet über die Erinnerung das Gericht. Dies ist der Senat, gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in der Besetzung von drei Richtern. § 149 FGO enthält keine Regelung, die d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Weitere Einzelfälle zur Verursachung durch den StPfl

Rn. 137 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ebenso kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden, obwohl sie freiwillig eingegangen wurde. Allein das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften reicht jedoch nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt ist (zB wenn gemeinsame Kinder betreut werden mü...mehr

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Anfechtungsklage: Rechtssch... / 4 Die Entscheidung

Das LG verneint die Frage! K fehle es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG am 1.12.2020 gestrichen worden. Im Schrifttum werde daher die Auffassung vertreten, dass Vergemeinschaftungsbeschlüsse ihre Wirkung im Außenverhältnis verloren hätten (Hinweis auf Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 251). Dieser Ansatz erscheine allerdings "pro...mehr

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Anfechtungsklage: Auslegung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Seit dem 1.12.2020 sind die Beschlussklagen, also Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Bis dahin waren die Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Für eine Übergangszeit war zu erwarten, dass Wohnungseigentümer diese Rechtslage no...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.2.2 Materiell versus immateriell

Rz. 56 Die Unterscheidung, ob Software als materieller oder immaterieller Vermögensgegenstand bzw. als entsprechendes Wirtschaftsgut einzuordnen ist,[1] spielt insbesondere vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2 EStG eine Rolle, der eine Aktivierung nicht entgeltlich erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen untersagt. Von Bedeutung ist dies auch im Hinblick au...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.3.1 Abgrenzung

Rz. 62 Ein immaterielles Wirtschaftsgut, wie Software, darf gem. § 5 Abs. 2 EStG vom Anwender steuerrechtlich nur dann im Anlagevermögen aktiviert werden, wenn dieser es entgeltlich erworben hat. Dieses Bilanzierungsverbot betrifft sowohl selbst geschaffene als auch unentgeltlich von Dritten beschaffte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Shareware[1] bzw. Freeware.[2] Diese...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3.1 Erstbewertung

Rz. 78 Software ist im Falle des Erwerbs mit den Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusetzen. Dazu zählen der Kaufpreis bzw. die Lizenzkosten, die (internen und externen) Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Software in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, die Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. An...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3.2.1 Planmäßige Abschreibung

Rz. 82 Aufgrund der wirtschaftlichen Entwertung gilt auch Software grundsätzlich als abnutzbarer Vermögensgegenstand mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer.[1] Hierfür gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen der § 253 HGB bzw. § 6 EStG und § 7 EStG. [2] Die planmäßige Abschreibung beginnt dabei mit Erlangung der Betriebsbereitschaft. Rz. 83 Handelsrechtlich kann So...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.7.2 Bewertung

Rz. 126 Erstbewertung Sofern eine Trennung der beiden Phasen möglich ist oder nur eine Entwicklung vorliegt, dürfen bei selbst geschaffener Software des Anlagevermögens handelsrechtlich nur die Entwicklungskosten, nicht jedoch die Forschungskosten angesetzt werden. Folglich markiert der identifizierbare finale Übergangszeitpunkt von der Forschungs- zur Entwicklungsphase den f...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 537 ist anwendbar auf alle Arten von Mietverträgen. Problematisch ist die Anwendung auf Verträge mit gemischten Leistungen. Ist eine einheitliche Gegenleistung für ein Bündel von Leistungen versprochen, deren Bestandteil die Gebrauchsüberlassung ist, so ist § 537 nur anwendbar, wenn die Gebrauchsüberlassung Hauptbestandteil ist wie beim Hotelaufnahmevertrag (Schmidt-...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Befreiung von der Miete bei anderweitiger Gebrauchsüberlassung

Rz. 13 Der Mieter wird jedoch von seiner Mietzahlungspflicht frei, wenn der Vermieter infolge der Überlassung der Mietsache an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Dies gilt insbesondere bei endgültiger Weitervermietung der Mietsache. Hätte der Vermieter trotz Gebrauchsüberlassung den vertragsgemäßen Gebrauch jederzeit wiedereinräumen können, g...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Ersparte Aufwendungen

Rz. 6 Zu den ersparten Aufwendungen, die sich der Vermieter auf seinen Mietzahlungsanspruch anrechnen lassen muss, gehören insbesondere die Betriebskosten (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 537 Rn. 38; Blank/Börstinghaus, § 537 Rn. 11 vgl. dazu näher Rn. 7). Bei Hotelübernachtung mit oder ohne Frühstück wird die Ersparnis mit 9-20 % (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.5.1991, 10 ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abdingbarkeit

Rz. 32 § 537 ist grundsätzlich abdingbar. Der Ausschluss der Vorteilsanrechnung in Vermieter-AGB verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 (BGH III ZR 310/00, NJW 2001, 2971). Gleiches gilt, wenn die Vorteilsanrechnung an zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Voraussetzungen geknüpft wird. Auch die Mietfreiheit des Mieters, wenn der Vermieter zur Gebrauchsgewährung ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.2 Gebrauchsvorteile

Rz. 10 Der Vermieter muss sich ferner diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Dazu gehört insbesondere die Eigennutzung der Räume nach vorzeitigem Auszug des Mieters. Den Wert dieser Eigennutzung muss sich der Vermieter auf seinen Mietanspruch anrechnen lassen. Hat der Vermieter die vermieteten, aber vom Mieter a...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 538 gilt für jede Art von Mietvertrag. Bei gemischten Verträgen kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt auf der Gebrauchsüberlassung liegt. Zeitlich ist § 538 BGB ab der Überlassung der Mietsache anwendbar (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 538 Rn. 6). Im unbeendeten Mietvertrag ist der Mieter nicht verpflichtet, Veränderungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Geb...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 8 Beruft sich ein Mieter darauf, das Mietobjekt sei bereits bei der Übergabe zu Beginn des Mietverhältnisses mängelbehaftet (hier: kontaminiert) gewesen, so trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Übergabe in mangelfreiem Zustand (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.7.2019, 24 U 104/18, ZMR 2019, 930; Schmidt-Futterer/ Lehmann-Richter, § 538 Rn. 36). Hat sic...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Vertragsgemäßer Gebrauch

Rz. 3 Welcher Gebrauch vertragsgemäß ist, richtet sich nach dem Vertragsinhalt und dem Vertragszweck. Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchsrecht ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 538 Rn. 12). Ist die Hausordnung wirksam Bestandteil des Mietvertrags geworden, so kann auch sie Einzelheiten des vertragsgemäßen Gebrauchs regeln. Auc...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 31 Die zweite zentrale Voraussetzung zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung – neben der Außergewöhnlichkeit – ist die Zwangsläufigkeit der Belastung. Hierfür muss eine Zwangslage des Stpfl. aus rechtlichen, tatsächlichen oder auch sittlichen Gründen bestehen, aus der er sich nur durch Kostentragung entziehen kann.[1] Die Möglichkeit des Stpfl., die Kostentragung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.4 Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Rz. 10 Grundsätzlich gehören beurlaubte Beamte, Richter und Soldaten nicht zum Kreis der begünstigten Personengruppen; anderes gilt nur in hier gemeinten Sonderfällen nach Privatisierung öffentlicher Aufgaben.[1] Zuständige Stelle ist der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber (§ 81a S. 1 Nr. 4 EStG).mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 4.1 Einzelfälle, in denen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 erfüllt sind

– Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände nach dem Bundeswahlgesetz (§ 11 BWahlG). Das gilt auch für die Mitglieder entsprechender Wahlorgane nach den Landes- und Kommunalwahlgesetzen, sofern diese Gesetze eine ähnlich ausgestaltete Verpflichtung enthalten (Verpflichtung für jeden Wahlberechtigten, Ablehnung nur aus wichtigem Grund). – Tätigkeit als e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.1 Empfänger von Besoldung

Rz. 7 Für Empfänger von Besoldung (aktive, d. h. ernannte Beamte, Richter, Soldaten, nicht jedoch Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter) sind die jeweiligen Besoldungsstellen zuständig (§ 81a S. 1 Nr. 1 EStG).mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 11 Übertarifliche Arbeitsbefreiung

Besteht kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Freistellung, kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit nur als übertarifliche Maßnahme erfolgen. Die vom TVöD erfassten Arbeitgeber haben für bestimmte Fallgestaltungen generell übertariflich die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung vorgesehen. Dabei handelt es sich zumeist um die Übernahme einer im Beamtenbere...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 4.4 Entgelt während der gesetzlichen Arbeitsbefreiung

Für die versäumte Arbeitszeit ist das Entgelt (§ 21 TVöD) fortzuzahlen. Steht dem Angestellten ein Ersatzanspruch auf Verdienstausfall zu, gilt das vom Arbeitgeber fortgezahlte Entgelt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf diese Leistungen. Der Beschäftigte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen (bei der Täti...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Soweit einzelne Pflichten seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind, tatsächlich aber nicht erfüllt werden, könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann als Adressatin eines Bußgeldbescheids infrage kommen, wenn sie sich unter die Norm des § 30 OWiG subsumieren ließe. Diese Norm regelt die Möglichkeit, Geldbußen auch gegen juristische Person...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung im Wohnungseigentum... / 2.2 Wohnungseigentümer

Als Adressaten der Bußgeldbescheide kommen demnach die Wohnungseigentümer in Frage. Ihre Verantwortlichkeit folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Insoweit nämlich werden die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung im Geschäftskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf gesetzlicher Grundlage tätig, was bereits für die Annahme eines Handelns für einen anderen gemäß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung im Wohnungseigentum... / 2.3 Verwalter

Der Verwalter kann entweder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG oder als Beteiligter gemäß § 14 OWiG Adressat eines Bußgeldbescheids sein. Sorgt der Verwalter nicht für eine Beschlussfassung zur Umsetzung etwa nach GEG erforderlicher Maßnahmen, kann ihm im Grunde also ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht werden. Er ko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung im Wohnungseigentum... / 2.4 Obstruktives Stimmverhalten

Obstruktives Stimmverhalten kann einerseits darin liegen, z. B. einem Beschluss über nach GEG erforderlichen Maßnahmen nicht zuzustimmen oder andererseits darin, einem Beschlussantrag zuzustimmen, der nach GEG erforderliche Vorgaben missachtet. Die Beteiligung mehrerer an einer Ordnungswidrigkeit regelt § 14 OWiG. Im Fall obstruktiver Beschlussfassung gegen erforderliche Maßna...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / A. Begünstigter Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG

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