Soweit einzelne Pflichten seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind, tatsächlich aber nicht erfüllt werden, könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann als Adressatin eines Bußgeldbescheids infrage kommen, wenn sie sich unter die Norm des § 30 OWiG subsumieren ließe. Diese Norm regelt die Möglichkeit, Geldbußen auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen festsetzen zu können, da nach allgemeinen Grundsätzen nur natürliche Personen straffähig sind.[1] Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weder um eine juristische Person, noch einen nicht rechtsfähigen Verein, noch um eine Personengesellschaft handelt. Trotz ihrer Vollrechtsfähigkeit lässt sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht einem dieser Verbandstypen zuordnen, sondern stellt weiterhin einen Verband sui generis dar.[2] Aufgrund des auch im Bereich des Rechts der Ordnungswidrigkeiten geltenden Analogieverbots[3] scheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also als Adressatin eines Bußgeldbescheids aus.[4]

[1] Lehmann-Richter, ZWE 2013, S. 341.
[2] Münchner Kommentar-WEG/Krafka, Einleitung WEG Rn. 49 ff.
[3] Lehmann-Richter, ZWE 2013, S. 341.
[4] Helmrich, NZM 2010, S. 457.

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