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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 4.3.2.1 Planmäßige Abschreibung

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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Rz. 82

Aufgrund der wirtschaftlichen Entwertung gilt auch Software grundsätzlich als abnutzbarer Vermögensgegenstand mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer.[1] Hierfür gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen der § 253 HGB bzw. § 6 EStG und § 7 EStG.[2] Die planmäßige Abschreibung beginnt dabei mit Erlangung der Betriebsbereitschaft.

 

Rz. 83

Handelsrechtlich kann Software nach allen in der Literatur zu findenden Methoden abgeschrieben werden. Entscheidend sind lediglich die Übereinstimmung mit den GoB und die damit verbundene Planmäßigkeit des Vorgehens.[3] DRS 24.102 schlägt vor, dass in den Fällen, in denen der Verlauf der Abnahme des Wertes der Software nicht verlässlich bestimmt werden kann, die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden ist. Steuerlich ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut dagegen lediglich linear gem. § 7 Abs. 1 EStG abschreibbar. Abschreibungen gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG sind grundsätzlich nicht möglich (s. Rz. 89). Die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG sowie die Mittelstandsabschreibung gem. § 7g EStG sind schließlich den abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern vorbehalten, wozu immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zählen (s. Rz. 56).

 

Rz. 84

Die amtlichen AfA-Tabellen des BMF enthalten keine Aussagen zur Nutzungsdauer von Software. Gemäß dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 kann die Nutzungsdauer für Software als Wahlrecht mit einer Dauer von einem Jahr angenommen werden. Im Gegensatz zu der Computerhardware (s. Rz. 23) wird bzgl. der Software keine "richtige Definition" der Begrifflichkeit vorgegeben, sondern es ist nur eine Aufzählung zu finden, was unter den Begriff der Software fallen soll. Zur Software zählen dementsprechend auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitu...

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