Rz. 5

Das Wegnahmerecht des Mieters entfällt, wenn er vertraglich zur Vornahme der Einrichtungen verpflichtet war oder wenn der Vermieter von seinem Abwendungsrecht (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 552 Rn. 13) oder von seinem Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1) Gebrauch gemacht hat.

Das Wegnahmerecht kann für Geschäftsräume auch formularvertraglich ausgeschlossen werden. Derartige Klauseln sind zulässig (BGH, Urteil v. 14.10.1958, VIII ZR 155/57, NJW 1958, 2109), und zwar auch dann, wenn das Wegnahmerecht entschädigungslos ausgeschlossen worden ist (LG Braunschweig, Urteil v. 11. 3. 2008, 6 O 1105/07, ZMR 2008, 453; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31.10.1985, 15 U 129/84, NJW-RR 1986, 1394; Ehlert in Bamberger/Roth, § 552 Rn. 13). Einrichtungen, zu deren Einbau und entschädigungsloser Zurücklassung sich der Mieter verpflichtet hat, fallen nicht unter § 552 Abs. 2; derartige Vereinbarungen sind mithin auch in Verträgen über Räume, die keine Wohnräume sind, zulässig (Schmidt-Futterer/Langenberg, § 552 Rn. 14).

 

Rz. 6

Formularklauseln, die das Wegnahmerecht des Wohnraummieters bei der Kündigung des Mietvertrags durch ihn als verfallen erklären, sind jedoch unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 6 verstoßen (BGH, Urteil v. 15.11.1967, VIII ZR 150/65, WuM 1968, 776).

 

Rz. 7

Bei der Wohnraummiete ist ein vertraglicher Ausschluss des Wegnahmerechts nur zulässig, wenn dafür im Mietvertrag ein angemessener Ausgleich vereinbart worden ist. Unbedenklich ist eine Regel, die dem Mieter Anspruch auf den Zeitwert der Einrichtung gibt (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 552 Rn. 29). Eine Vereinbarung, durch die der Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände, des Vormieters, den der Vermieter zunächst gezahlt hat, gegenüber dem Nachmieter in ein Darlehen umgewandelt wird, das auch nach kurzer Mietzeit weiter bedient werden muss, weil die Gegenstände in den Mieträumen verbleiben müssen, ist unwirksam (LG Köln, Urteil v. 14.7.2011, 6 S 267/10, ZMR 2011, 956) wie die Vereinbarung, dass für den Übergang der vom Mieter angeschafften Küche in das Eigentum des Vermieters ein Mietnachlass von 95,- EUR monatlich gewährt wird, wenn der Mindestzeitraum für den Mietnachlass nicht festgestellt werden kann (LG Bonn, Urteil v. 12.12.2016, 6 S 60/16, ZMR 2017, 245). Der Ausgleich braucht nicht in einer Geldentschädigung zu bestehen, sondern kann auch in der Herabsetzung der Miete, der vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Vertrag oder in einer besonders langen Vertragsdauer liegen.

Ist das Wegnahmerecht des Mieters von Wohnraum ohne angemessenen Ausgleich vorgesehen, ist diese Vertragsbestimmung nichtig (§ 134), während die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags gültig bleiben.

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