Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahren nach Zurückverweisung.

Rn 45 Nach der Zurückverweisung wird der Rechtsstreit in der 1. Instanz weiterverhandelt. Bei der weiteren Verhandlung in 1. Instanz handelt es sich nicht um den Beginn eines neuen, sondern um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens. Dieses dauert fort, soweit es nicht im Zurückverweisungsurteil aufgehoben ist (BGH MDR 19, 563 [BGH 27.02.2019 - VIII ZR 255/17]; NJW-RR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Ausrichtung am geltenden Recht.

Rn 6 § 19 I 2 sieht als eine Sollvorschrift ausdrücklich vor, dass sich der Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht ausrichtet und insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachtet. Andererseits verlangen die §§ 16 I Nr 3, 19 III 1, dass die Verbraucherschlichtungsstelle die Parteien darüber unterrichtet, dass der Schlichtungsvorschlag von dem Ergebnis eines ger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Ermittlungspflicht.

Rn 52 Nicht nur das IPR (s.o. Rn 28), sondern auch ein dadurch zur Anwendung berufenes ausl Recht ist vAw anzuwenden (BGH JZ 06, 340, 341, 342). Anders als deutsches Recht, einschl des EU-Rechts (BRHP/Lorenz Einl IPR Rz 78) und des Rechts der ehemaligen DDR (BGH FamRZ 97, 496), muss der deutsche Richter ausl Recht aber nicht kennen. Sein Inhalt ist vAw zu ermitteln (§ 293 ZP...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 20 Die Entscheidung des Rechtspflegers ergeht durch Beschl. Der Beschl ist zu begründen, die fehlende Begründung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (Brandbg OLGR 03, 504). Der Beschl muss das konkrete Verfahren bezeichnen, sowie mit notwendiger Eindeutigkeit erkennen lassen, dass, ab wann und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind (Saarbr Beschl v 3.1.11, 9 WF 100/10)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 23 Das Aufhebungsverfahren wird vAw eingeleitet. Zuständig für die Aufhebung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Funktionell zuständig ist der Richter für die Aufhebung nach Nr 1. Für die Aufhebung nach Nr 2–4 ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr 4c RPflG). Rechtliches Gehör ist zu gewähren, und zwar stets der Partei (Brandbg OLGR 01, 253). Vor der Aufhebun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abweichende Qualifikation im Ausland.

Rn 5 Da das fremde Recht so anzuwenden ist, wie der ausl Richter es anwenden würde, wenn er zu entscheiden hätte, ist bei einer Gesamtverweisung darauf zu achten, dass Unterschiede in der Qualifikation bestehen können. So werden etwa Ansprüche wegen Verlöbnisbruchs in Deutschland familienrechtlich (BGH IPRax 05, 546 [BGH 13.04.2005 - XII ZR 296/00]; Heimatrecht des Anspruchg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Subjektive Beweislast.

Rn 60 Die subjektive Beweislast oder Beweisführungslast betrifft die Frage danach, welche Partei im Rechtsstreit durch aktives Tun – etwa durch das Stellen von Beweisanträgen oder die Benennung von Beweismitteln – den Beweis einer streitigen Tatsache führen muss, um den Prozessverlust zu vermeiden. Sie ist nur denkbar in Verfahren unter Geltung der Verhandlungsmaxime – dh in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unionsrechtskonforme Auslegung.

Rn 19 Besondere Bedeutung wird § 242 zukünftig auch bei der Durchsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zukommen. Die insoweit meist einschlägigen EG-Richtlinien gelten unter Privaten grds nicht unmittelbar (Calliess/Ruffert, Art 288 AEUV Rz 47 ff). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung in jüngerer Zeit erheblich ausgeweitet (Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anliegen des Gesetzgebers und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 17a GVG behandelt die Modalitäten und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Bindungswirkung einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Sie verhindert eine Rückverweisung, aber auch eine Weiterverweisung. Die Vorschrift schließt es im Erg sowohl aus, dass sich kein Gericht bezogen auf den Rechtsweg für zuständig hält, als auch, dass mehrere Gerichte verschied...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Ehlermann/Petersen, Abkommensrechtliche versus nationale Zuordnung von Beteiligungen – Besonderheiten bei ertragstlicher Organschaft? IStR 2011, 747; Schwenke, Grenzüberschreitende Organschaft – Anm zu den Neuregelungen im Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts, ISR 2013, 41; Schmidt/Ungemach, Die ertragstliche Organsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Umlaufverfahren.

Rn 75 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren soll grds zulässig sein (BGHSt 12, 404 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 446/58]; St 44, 161; Kissel/Mayer § 21e Rz 37), nach hM jedenfalls dann, wenn (1.) alle mitwirkungspflichtigen Mitglieder ausdrücklich oder konkludent durch Unterzeichnung des Entwurfs zustimmen (BVerwG NJW 84, 575; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 26a, § 21i GVG Rz 3) und ...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / II. Reformbemühungen

Der Ausschuss für Familien- und Erbrecht der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins haben wiederholt die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefordert und insoweit "dringenden Reformbedarf" gesehen. Im Vordergrund stehen das Unbeha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkungen des Teilurteils.

Rn 21 Das Teilurteil spaltet den Rechtsstreit in zwei Teile auf. Ein Vorbringen zu dem durch Teilurteil erledigten Teil ist im Verfahren über den verbleibenden Teil nicht mehr zulässig. Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht durch Teilurteil zurückgewiesen werden (Rn 4). Das Teilurteil kann für den jeweils entschiedenen Teil selbstständig formell und mater...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 357 gewährleistet die Teilnahme der Parteien für jede Art der Beweisaufnahme, sei es vor dem Prozessgericht, vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, innerhalb oder außerhalb des Gerichtsgebäudes. Die Vorschrift gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, § 46 I, II 1 ArbGG. Als Ausprägung des rechtlichen Gehörs ist der Grundsatz auch im schiedsgerichtlichen Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Proberichter im ersten Jahr.

Rn 3 Ist nach der Geschäftsverteilung für die Bearbeitung einer Sache ein Proberichter (§ 12 DRiG) zuständig, der bei Eingang der Sache (so auch Zö/Greger Rz 6a; aA Stackmann JuS 08, 129, 132, der auf den Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung abstellt) über weniger als ein Jahr zivilrichterliche Erfahrung verfügt, ist gem Abs 1 S 2 Nr 1 die Kammer originär zuständig. D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Rn 4 Weil das Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren ein eingeholtes Gutachten vAw zu überprüfen hat, muss es auch ohne Antrag einer Partei das selbstständige Beweisverfahren fortsetzen, wenn sich Zweifel an d der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der bisherigen gutachterlichen Äußerungen ergeben (Frankf IBR 15, 177); dies kann durch Einholung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Prozessökonomie.

Rn 35 Der Gedanke der Prozessökonomie wird neuerdings als Rechtsprinzip und Verfahrensgrundsatz der ZPO eingehender behandelt (Hofmann ZZP 126, 83; Bruns ZZP 124, 29). Es leuchtet ein, dass eine wirtschaftliche Verfahrensgestaltung aus der Sicht des Gesetzes, des Richters und der Parteien sinnvoll und erforderlich ist. Als ein Prinzip vermag die Prozessökonomie freilich kein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. ›Gewillkürte‹ Beweisregeln.

Rn 19 Der Freiheit des Richters bei der Beweiswürdigung entspricht die Pflicht, diese Freiheit auch auszuschöpfen. Demgegenüber neigt die Praxis zuweilen dazu, diesen gesetzlich gewährten Freiraum durch die Bildung von zusätzlichen ›gewillkürten‹ Beweisregeln wieder einzuschränken (vgl dazu Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 4 Rz 18 ff). Bekannt und weit verbreitet war die sog ›Beif...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 21b regelt die Wahl der Präsidiumsmitglieder für die Präsidien nach § 21a II Nr 1–4, die aus gewählten Richtern des Gerichts bestehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Sachliche Beziehungen.

aa) Wirtschaftliche. Rn 20 Da durch § 41 Nr 1 eine unmittelbare Interessenkollision ausgeschlossen ist, kommen lediglich mittelbare wirtschaftliche Interessen am Prozessausgang in Betracht. Diese sind dann denkbar, wenn der Richter als Mitglied einer am Prozess beteiligten Organisation wirtschaftlich an deren Erfolg partizipiert. Das kann aber nur dann die Besorgnis der Befan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Zuständig zur Aufnahme von Anträgen und Erklärungen ist jedes deutsche Amtsgericht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Justizverwaltung, so dass für die Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichts nicht das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters anzuwenden ist (MüKoZPO/Wagner § 129a Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 372 regelt nach seinem Wortlaut nur die Beiziehung von Sachverständigen und den Einsatz von ersuchten und beauftragten Richtern. Die Durchführung der Beweisaufnahme beim Augenschein ergibt sich iÜ aus den allgemeinen prozessualen Vorschriften.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 196 GVG – [Mehrheit].

Gesetzestext (1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. (2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzuger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Wesen.

Rn 3 Eine gesetzliche Begriffsbestimmung findet sich für die materielle Rechtskraft weder in der ZPO noch im BGB. Über den Zweck, den Inhalt und das Wesen der materiellen Rechtskraft gibt es dementsprechend unterschiedliche Anschauungen. Zwar kommt den verschiedenen Rechtskrafttheorien eine wichtige Rolle bei der rechtstheoretisch richtigen Einordnung der Rechtskraftwirkunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Übersicht.

Rn 1 Im Grundsatz sind anwendbar die allgemeinen Vorschriften der §§ 355–370. Ergibt sich im selbstständigen Beweisverfahren ein Hindernis der Beweisaufnahme, greift betreffend das Hauptsacheverfahren indes nicht § 356, insoweit kann nämlich keine Verzögerung der Hauptsacheentscheidung eintreten; vielmehr kann das Beweismittel in der Hauptverhandlung erneut gebracht werden. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfassungsrechtliche Implikationen; Verhältnis zu anderen Verfahrensgrundsätzen.

Rn 6 Das Mündlichkeitsprinzip selbst ist durch die Verfassung nicht zwingend vorgegeben (St/J/Kern Rz 6; R/S/G § 79 Rz 8). Insbesondere folgt aus dem durch Art 103 I GG geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Einl Rn 44) nicht die Mündlichkeit des Verfahrens. Rechtliches Gehör kann nach allgemeiner Meinung vielmehr auch schriftlich gewährt werden (BVerfG NJW 94, 1043; St...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm stellt klar, dass es die Aufgabe des Gerichts (genauer: dessen Geschäftsstelle auf Weisung des Richters) ist, Zeugen zum Termin herbeizuschaffen. Eine § 220 StPO entsprechende Norm kennt das Zivilprozessrecht dagegen nicht (Zö/Greger § 377 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Befugnisse der Präsidien.

Rn 21 Das Verbot der willkürlichen Einrichtung eines Ausnahmegerichts für einen Einzelfall oder für eine überschaubare Zahl von individuell bestimmten Fällen abw von den die rechtsstaatliche Justiz im Verständnis des Grundgesetzes kennzeichnenden allg abstrakten und im Voraus festgelegten Zuständigkeitsregeln (dazu oben Rn 7) richtet sich an den Gesetzgeber sowie an die Exek...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Persönliche.

aa) Im engeren Sinne. Rn 10 Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen nicht für die Annahme der Befangenheit (BGH NJW-RR 13, 1211 [BGH 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12]). Eine enge Beziehung des Richters zu einer Partei über die in § 41 Nr 2–3 normierten hinaus wie Verlöbnis, Liebesverhältnis, Freundschaft, Feindscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitwertunabhängige Zuständigkeit.

Rn 3 Die Streitwertregel wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Nicht zuständig ist das LG in den Fällen von § 23 Nr 2 lit a–g, §§ 23a, 27, die eine ausschließliche Zuständigkeit des AG begründen. Für Musterfeststellungsverfahren gem §§ 606 ff ZPO ist das OLG zuständig (§ 119 III). Umgekehrt weisen Abs 2 sowie andere bundes- und landesrechtliche Normen (Rn 7) dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufgaben.

Rn 3 Die Aufgaben des Präsidiums regelt § 21e. Es bestimmt den gesetzlichen Richters iSd Art 101 I 2 GG im Internum des Gerichts, nicht aber im Internum der Spruchkörper, für die § 21g als lex specialis vorgeht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat. (2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. 2Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. 2Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38. (2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; sowe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung.

Rn 39 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschl. Das Beschwerdegericht kann sogleich entscheiden, wenn die Sache unmittelbar entscheidungsreif ist. Ansonsten ist es zu eigenen Ermittlungen befugt und kann Tatsachen feststellen. Rn 40 Die Anhörung des Gegners im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn die Beschwerde unbegründet ist. Richtet sich die Beschwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Statthaftigkeit.

Rn 2 Die Erinnerung nach § 573 findet statt gegen Entscheidungen des beauftragten (§ 361) oder des ersuchten (§ 362) Richters sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG; Bsp: Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle, AG Göttingen ZVI 2008, 447, 450; Ablehnung der Übersendung einer Entscheidungsurschrift, BGH 17.9.09, IX ZR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsmittel.

Rn 6 Die Protokollberichtigung ist nach § 567 I Nr 2 anfechtbar: Gegen die vorgenommene Berichtigung ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH MDR 05, 46). Nur im Fall der Ablehnung einer Protokollberichtigung durch das Amtsgericht oder erstinstanzlich entscheidendes LG findet die sofortige Beschwerde statt (weitergehend: St/J/Roth Rz 18, der auch dann, wenn die Beri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Nicht überprüfbare Vorentscheidungen.

Rn 6 Die vom Gesetz für unanfechtbar erklärten Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen, können auch nicht im Berufungsverfahren überprüft werden; das Berufungsgericht ist an sie gebunden. Dazu gehören zB der Beschl, durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wurde (§ 46 II Alt 1), die Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Beglaubigung einer Prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck; Anwendungsbereich.

Rn 1 Zweck der Vorschrift ist – in Ergänzung zu § 186 GVG – die im Vergleich zum früheren Recht stärkere Betonung der unmittelbaren Kommunikation des Gerichts mit sinnesmäßig Behinderten (Musielak/Voit/Huber § 483 Rz 1); es werden also nicht mehr ›Stumme‹ (§ 483 aF) zwingend auf das Ab- und Unterschreiben der Eidesformel verwiesen, sondern es werden ihnen weitere Möglichkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Fachliche Anforderungen an den Insolvenz- und den Restrukturierungsrichter.

Rn 8 Abs 6 S 2 u. 3 sind Sollvorschriften, deren Nichtbeachtung folgenlos ist. Sie beinhalten insbesondere keine zwingenden Anforderungen an die Auswahl des gesetzlichen Richters iSv Art 101 I 2 GG. ›Belegbare‹ Kenntnisse sind solche, die durch vorangegangene Tätigkeiten, Lehrgänge oder Prüfungen nachgewiesen sind; ›alsbald‹ iSv Abs 6 S 3 bedeutet regelmäßig innerhalb höchst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Besetzung der Großen Senate (Abs 5).

Rn 2 Die Großen Senate sind jeweils besetzt mit dem Präsidenten des BGH und weiteren Richtern, der Große Senat in Zivilsachen mit je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat in Strafsachen mit je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Weil die Anzahl der Strafsenate deutlich geringer ist als die der Zivilsenate und beide Senate gemeinsam die Vereinigten Großen Senate bilde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 8 Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn›-Satz die Bös...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahren, Informations- und Teilnahmerechte der Parteien (Abs 5).

Rn 15 Weisungen und sonstige Erklärungen des Gerichts ggü dem SV zur Auftragserfüllung sind nicht zu unterscheiden. Erfasst ist jede Äußerung, die sich auf den Inhalt und die Ausführung des Begutachtungsauftrags bezieht (vgl St/J/Berger § 404a Rz 16). Solche können auch telefonisch erfolgen, was oft zweckmäßig und prozessökonomisch ist. Dann sollte ein entspr Aktenvermerk an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 53 Brüssel IIa-VO – Bestimmung der Zentralen Behörden.

Gesetzestext Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentrale Behörden bestimmt, so sind die Mitteilungen grundsätzlich direkt an die zuständige Zentrale Behörde zu richten. Wurde eine Mitteilung an eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belehrung.

Rn 6 Bei Anwaltszwang (§ 78) ist über Notwendigkeit der RA-Bestellung und Folgen einer Fristversäumung zu belehren unabhängig davon, ob die Partei bereits durch RA vertreten ist (BGHZ 88, 180) oder noch einen RA beauftragen wird (BGH NJW 91, 493), nicht über fristgebundene Möglichkeit einer Anschlussberufung (BGHZ 215, 89). Rn 7 Die Belehrung darf ggü Laien nicht nur den Wort...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unterbliebene Vorlage.

Rn 8 Die Verletzung der Vorlagepflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, kann bei willkürlicher Verletzung der Vorlagepflicht aber einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 I S 2 GG) begründen (BVerfG NJW 14, 532, 535). Ein solcher Verstoß ist dann nicht anzunehmen, wenn die Abweichung von der Rspr eines anderen Senates im Vergleich z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Widerrechtliches Mittel.

Rn 37 Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Mittel (Verhalten) gegen die Rechtsordnung verstößt, weil es strafbar, rechts- oder sittenwidrig ist. Widerrechtlich ist die Drohung mit einem Vertragsbruch (BGH NJW 95, 3053 [BGH 12.07.1995 - XII ZR 95/93]), selbst wenn eine wirksame und fällige Forderung durchgesetzt werden soll (BRHP/Wendtland § 123 Rz 29.1). Dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelrichter.

Rn 3 Ebenso wie der Kl (§ 253 III) soll sich der Bekl zur Übertragung auf den Einzelrichter (§§ 348, 348a) äußern. Eine Übertragung vor Eingang der Klageerwiderung verletzt den Bekl in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der zum Entzug des gesetzlichen Richters (Art 103 Abs 1 GG) führt mit der weiteren Folge, dass die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Maßstab.

Rn 10 Wie bei der Ablehnung eines Richters kommt es nicht darauf an, dass der SV tatsächlich befangen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass aus Sicht des Ablehnenden bei objektiver Wertung ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des SV zu rechtfertigen (stRspr BGH NJW 05, 1869, 1870 [BGH 15.03.2005 - VI ZB 74/04]; s...mehr