Rn 1
Die Norm stellt klar, dass es die Aufgabe des Gerichts (genauer: dessen Geschäftsstelle auf Weisung des Richters) ist, Zeugen zum Termin herbeizuschaffen. Eine § 220 StPO entsprechende Norm kennt das Zivilprozessrecht dagegen nicht (Zö/Greger § 377 Rz 1).
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