Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 2 Es gelten die entspr Bestimmungen des Erbscheinverfahrens (Hamm FamRZ 00, 487), nach § 354 FamFG auch die §§ 352, 353 FamFG. Der Sachverhalt ist vAw zu ermitteln (§§ 26 FamFG). Streng- und Freibeweis sind zulässig (§§ 29, 30 FamFG). Der Grds der Gewähr rechtlichen Gehörs der Testamentserben und ggf der gesetzlichen Erben folgt schon aus Art 103 GG (BGH NJW 63, 1972, 197...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Witt, Organschaft und Anrechnungsverfahren – Zur Abgrenzung der beiden Besteuerungssysteme bei Beginn und Beendigung der Organschaft, DB 1996, 1592; Preißer/Seeliger, Die organschaftliche Behandlung vorvertraglich veranlasster Mehrabführungen nach neuerer Verw-Auff, BB 1999, 393; Dötsch/Pung, Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit mit vorvertraglicher Verursachung: D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einzelheiten zum Anwaltsverschulden.

Rn 30 Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rspr des BGH muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Stattgebender Beschluss.

Rn 3 Er entspricht inhaltlich einem Beweisbeschluss gem § 359. Daraus, dass das Gericht an die Tatsachenbehauptungen gebunden ist, ergibt sich nicht, dass in den Beschl die Formulierungen des Antrags übernommen werden müssen; zum Abweichen vom Wortlaut der Antragstellung besteht Veranlassung bei Gefahr der Missverständlichkeit. Wird ein Sachverständiger hinzugezogen, muss da...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 1 Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten 1) bis 3) Pflichtteilsansprüche nach Erbausschlagung geltend und gegenüber dem Beklagten 4) als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass. Die Klägerin, die zugleich Adoptivtochter der Erblasserin ist, und die Beklagten zu 1) und 2) sind die leiblichen Nichten der Erblasserin, der Bekl...mehr

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FoVo 06/2023, Beantragung e... / II. Die Lösung

Die Zuständigkeit in der Forderungspfändung Soll die Zuständigkeit in der Zwangsvollstreckung bestimmt werden, ist nach der sachlichen, der örtlichen und der funktionellen Zuständigkeit zu fragen. Für die Forderungspfändung beantworten sich die Fragen aus § 828 ZPO und § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterlassungen des Beklagten.

Rn 29 Der Bekl muss gegen die Obliegenheit, seinen Verteidigungswillen innerhalb einer ihm nach § 276 I 1, 3 gesetzten Frist anzuzeigen, verstoßen haben. Das begründet die ges Vermutung, dass die Sache unstr bleibt und durch Versäumnisurteil entschieden werden kann. Die fristgemäß beim Gericht eingegangene Anzeige schließt den Erlass des Versäumnisurteils in jedem Falle aus ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Methode der Sachverhaltsermittlung im Prozess.

Rn 3 In der Praxis hat sich mit der sog Relationstechnik eine Methode entwickelt, die eine möglichst effektive und für die Beteiligten kostengünstigste Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gewährleistet (s dazu Anders/Gehle AssEx Rz A 2 ff; Oberheim ZPR Rz 428 ff). Unter der Geltung des Beibringungsgrundsatzes ist es Sache der Parteien, den entscheidungserheb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erfahrungssätze.

Rn 11 Gegenstand des Beweises können auch Erfahrungssätze sein. Darunter sind Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung sowie die iRe besonderen Fach- und Sachkunde erworbenen Regeln aus Kunst, Wissenschaft, Handwerk und Gewerbe, Handel und Verkehr zu verstehen (MüKoZPO/Prütting Rz 44). Dazu gehört auch das Bestehen eines Handelsbrauchs (BGH NJW-RR 89, 991 f [BGH 30.03.1989 - I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts (Abs 1, 2).

Rn 2 Abs 1 erfasst die Herbeiführung der Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Sorgerechtsentscheidung. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Scheidung erst nachträglich anhängig wird und die Sache betreffend die elterliche Verantwortung als Folgesache in den Scheidungsverbund fällt (so aber Karlsr NJW-RR 04, 1084; dagegen zu Recht NK-BGB/Gruber Art 12 Rz 4; Gruber IP...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Person des Streitverkündeten.

Rn 3 Die Streitverkündung kann sich gegen jeden Dritten richten, der nicht Partei ist. Darum kann nicht die Partei sich selbst oder dem Gegner den Streit verkünden (vgl München NZG 11, 1280 [OLG München 02.03.2011 - 28 U 4209/10] Rz 3 ff). Ebenso scheidet eine Streitverkündung an den eigenen gesetzlichen Vertreter oder den eigenen Prozessbevollmächtigten aus. Dritter (Streit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Eingang.

Rn 5 Der Zeitpunkt des Eingangs ist derjenige, zu dem das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt ist. Die Mitwirkung des Gerichts (zB durch die Entgegennahme des Schriftstücks) ist nicht erforderlich (BVerfGE 52, 203 = NJW 80, 580; BGHZ 80, 62 = NJW 81, 1216). Der Eingang bei einem anderen Gericht genügt auch dann nicht, wenn dor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gegenbeweis oder Beweis des Gegenteils.

Rn 30 Der Beweis der Unrichtigkeit nach § 415 II wird häufig als Gegenbeweis der Unrichtigkeit bezeichnet (BGH NJW 90, 2125 [BGH 07.06.1990 - III ZR 216/89]; ThoPu/Seiler § 415 Rz 6). Es findet sich auch die Formulierung, dass der Gegenbeweis durch Beweis des Gegenteils zu erbringen sei (BVerfG NJW-RR 02, 1008 [BVerfG 20.02.2002 - 2 BvR 2017/01]; Zö/Feskorn § 418 Rz 4; s.a. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zuständigkeitsprüfung (Abs 2).

Rn 11 Der mit der Vorschrift verbundene partielle Ausschluss der Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch das Berufungsgericht dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Berufungsgerichte. Er greift allerdings nur ein, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit – ausdrücklich oder stillschweigend – bejaht hat. Hat es sie vernei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entsprechend anwendbares Revisionsrecht (Abs 3).

Rn 4 Abs 3 erklärt einzelne Bestimmungen aus dem Revisionsrecht für entsprechend anwendbar. Mit dem Verweis auf § 546 wird der revisionsrechtliche Begriff der Verletzung des Rechts für das Rechtsbeschwerdeverfahren übernommen. § 547 enthält die absoluten Revisionsgründe, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend gelten. Die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefoc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tatsachen.

Rn 7 Gegenstand des Beweises sind in erster Linie Tatsachen. Das sind alle konkreten, nach Raum und Zeit bestimmten, vergangenen, gegenwärtigen und zukünftige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens, die das objektive Recht zur Voraussetzung einer Rechtswirkung gemacht hat (BVerfG NJW 93, 2165 [BVerfG 30.06.1993 - 2 BvR 459/93]; BGH NJW 98, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz –PKoFoG) v 22.11.20 (BGBl I, 2466) ist eine umfassende Novellierung geschaffen worden. Die neuen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto sind zum 1.12.21 in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist im B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / §§ 313, 313a, 313b (Form und Inhalt).

Rn 12 Obwohl § 329 bzgl der äußeren Gestaltung von Beschlüssen keine Regelung trifft, ist § 313 auf diese entsprechend anzuwenden (BGH NJW 01, 1653 [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]). Dies gilt insb für urteilsvertretende und verfahrensbeendende Beschlüsse (Hamm OLGR 99, 13; Köln BB 01, 1499 [OLG Köln 03.04.2001 - 25 W 2/00]) und Vollstreckungstitel. Bei diesen ist ein volles ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtliche Zuständigkeit bei anhängigem Rechtsstreit (Abs 1).

Rn 2 Zuständig ist das Prozessgericht in der jeweiligen Instanz, wobei ohne Bedeutung ist, ob der ASt den Hauptsacheprozess aktiv führt oder sich in einem anhängigen Prozess mit dem Sachverhalt verteidigt, der im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden soll (Hamm OLGR 04, 278). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die zu klärenden Tatsachen bereits vollständig in den Proz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Keine Ladung.

Rn 4 Unter den Voraussetzungen des Abs 2 S 1 ist weiterhin die Ladung überhaupt nicht mehr notwendig, wenn eine Partei eine Klage oder einen sonstigen, die Terminsbestimmung veranlassenden Antrag persönlich bei Gericht anbringt und der Termin daraufhin sogleich bestimmt und der noch anwesenden Partei mitgeteilt wird. Üblicherweise wird es sich bei der ›Partei‹ iSd § 497 II u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2224 BGB – Mehrere Testamentsvollstrecker.

Gesetzestext (1) 1Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweisantritt.

Rn 1 Es gibt – anders als beim Augenschein (§ 144) – keinen Zeugenbeweis vAw. Die Partei hat also Beweis anzutreten gem § 373 (BeckOKZPO/Scheuch § 373 Rz 1). Der in dem Beweisantritt liegende Beweisantrag kann nur abgelehnt werden, wenn die angebotene Zeugenvernehmung für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die Behauptung, zu deren Beweis der Zeuge angeboten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Zuwendungen mittels Kompetenzüberschreitung

Rz. 192 [Autor/Stand] Einschlägige Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass Vertretungsorgane von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG oder andere Personen, die mit der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen beauftragt sind, rechtswirksam Zuwendungen zu Lasten des ihnen anvertrauten Vermögens vornehmen oder vera...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erweiterte Leistungssperre (Abs 4 S 1 aF).

Rn 37 Mit der durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vom 12.4.11, BGBl I, 615; BTDrs 17/4776) in Abs 4 geschaffenen Regelung hat der Gesetzgeber die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben iHd Sockelfreibetrags verfügt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestandssurogat (Abs 1 Nr 1).

Rn 14 Mit Wechsel der Berufungsinstanz von einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens hin zu einer bloßen Fehlerkontrolle und -beseitigung braucht das Berufungsurteil den Inhalt der Sachentscheidung nicht vollständig darzustellen, sondern kann sich auf die Darstellung derjenigen tatsächlichen Umstände beschränken, die im erstinstanzlichen Urt unrichtig oder unvollst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändungsschutz für Nachzahlungen.

Rn 4 Für die Nachzahlung laufender Geldleistungen sieht § 904 einen dreistufigen Pfändungsschutz vor. Die Regelung erfasst sowohl Nachzahlungen, die sich auf den Grundfreibetrag als auch auf einen Erhöhungsbetrag beziehen. Auf der ersten Stufe sind bestimmte, einzeln aufgeführte Geldleistungen auch bei einer Nachzahlung in vollem Umfang unpfändbar. Auf der zweiten Stufe sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelne Prozesshandlungen.

Rn 15 Der Prozessvergleich unterliegt dem Anwaltszwang (Schleswig MDR 99, 252 [OLG Schleswig 09.09.1998 - 12 U 56/95]) auch dann, wenn er vor dem Einzelrichter geschlossen wird (str; Zö/Althammer § 78 Rz 18; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 15). Ob ein Dritter, der einem Prozessvergleich beitreten will, dem Anwaltszwang unterliegt, ist streitig (dafür: Köln AnwBl 82, 113, 114; MüK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtliches Gehör.

Rn 3 Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Dies folgt in Verfahren vor dem Rechtspfleger aus dem Gebot fairen Verfahrens, Art 2 I, 20 III GG (BVerfGE 101, 397, 404 f [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]; in BVerfGE 81, 123, 126 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88] wurde noch Art 103 I GG herangezogen). Das Erfordernis besteht auch für die Kostenfestsetzung im einstweiligen Verfügu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht.

Rn 22 Eine Zurückweisung scheidet aus, wenn es möglich ist, dass für die Verzögerung des Rechtsstreits ein Fehler des Gerichts mitursächlich ist (Köln NJW 80, 2421, 2422 [OLG Köln 23.05.1979 - 2 W 65/79]), insb wenn der Richter die Verzögerung durch seine pflichtwidrige Verfahrensleitung mit verursacht hat (vgl Rn 2; s EGMR NJW-RR 09, 141). Das Gericht muss eine Verspätung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ordentliche Kündigung.

Rn 18 Es wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch bestimmte Zeitmietverträge jedenfalls vom Mieter ordentlich kündbar seien (Häublein ZMR 04, 1 ff). Die Wirkung der ordentlichen Kündigung hängt vom Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ab, sowie im Wohnraummietrecht von den zusätzlichen Voraussetzungen wie sie in den §§ 573 ff normiert sind. Is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nr 1, Strafbare Falschaussage des Gegners.

Rn 5 Es geht dabei um unrichtige nach § 452 beeidigte oder nach § 484 bekräftigte Parteiaussagen des Gegners des Restitutionsklägers iRd Parteivernehmung nach §§ 445 ff. Erfasst sind der Meineid nach § 154 StGB und die falsche eidesgleiche Bekräftigung nach § 155 StGB sowie deren fahrlässige Begehung nach § 161 StGB. Nicht erfasst sind aber falsche Versicherungen an Eides st...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten (Abs 2).

Rn 11 Gegen Kostenentscheidungen ist die sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsreformgesetzes vom 5.5.04 wird nicht mehr zwischen Kostengrundentscheidungen und anderen Entscheidungen in Kostensachen (zB im Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 104 III, 107 III, oder im Zusammenha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsrecht.

Rn 7 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 (BGBl I, 1707) zum 1.7.10 kann der Schuldner die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Der für eine Übergangszeit bis zum 31.12.11 unabhängig von einem P-Konto in § 850l geregelte Kontopfändungsschutz ist zum 1.1.12 außer Kraft getreten, Art 7 des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage.

Rn 2 Im Rahmen der dreistufigen Prüfung bei der Wiederaufnahme (s vor §§ 578 ff Rn 3) weist § 580 auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der schlüssigen Behauptung des Restitutionsgrundes (s § 579 Rn 18, 20) hin. Dazu gehört auch die Behauptung zur Kausalität, also zum Beruhen des Urteils auf dem Restitutionsgrund, was bereits dann der Fall ist, wenn nicht ausgeschlossen werden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 9 Für den Versuch oder das Gelingen einer gütlichen Erledigung entsteht eine Gerichtsvollziehergebühr nach Nr 207 des KV zum GvKostG (16 EUR). Das gilt aber nur im Falle des isolierten Antrags auf gütliche Erledigung. Beantragt der Gläubiger gleichzeitig die Einholung einer Vermögensauskunft nach §§ 802a II S 1 Nr 2, 802c oder die Pfändung nach § 802a II S 1 Nr 4, ermäßig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Durchführung des streitigen Verfahrens (Abs 2).

Rn 3 Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt der bislang zuständige Rechtspfleger die Sache mit dem Antrag auf ein streitiges Verfahren an die zuständige Abteilung des Familiengerichts ab, funktionell zuständig ist nunmehr der Richter. Das Verfahren erhält ein neues Az (F statt FH; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 7 mwN; Keidel/Giers § 255...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Rn 3 Der Streithelfer kann, wobei Hs 2 Angriffs- und Verteidigungsmittel lediglich beispielhaft benennt, alle der Partei zustehenden Prozesshandlungen wirksam vornehmen. In der mündlichen Verhandlung ist der Streithelfer zur Entgegennahme für die Hauptpartei bestimmter Prozesshandlungen berechtigt. Die Vornahme oder Entgegennahme einer Prozesshandlung durch ihn wirkt, wie we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 5 EuGFVO – Durchführung des Verfahrens.

Gesetzestext (1) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt. (1a) Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn es der Auffassung ist, dass es auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel kein Urteil fällen kann, oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht kann einen solchen Antrag ablehnen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Rechtsfolge: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Rn 17 Auf der Rechtsfolgenseite ist das nach der Gesetzeslage zuständige Gericht zu bestimmen. Anders als im Falle einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr 3 ist dem bestimmenden Gericht im Falle des § 36 Nr 6 kein Ermessen eingeräumt: Es hat den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und das zuständige Gericht zu bestimmen (BGH Beschl v 14.2.95 – X ARZ 35/95, Rz 3 – ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Eine Richterin oder ein Richter, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit dem Gericht kommunizieren, sollen nicht verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamten wie beispielsweise Bedienstete der Polizeibehörden. Rn 4 Erfasst werden sollen demgegenüber neben den namentlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung, Rechtsmittel und einstweilige Anordnung (Abs 2).

Rn 11 Begründet ist die Erinnerung, wenn die Voraussetzungen derjenigen Vorschriften, auf die § 732 sich in direkter oder analoger Anwendung bezieht (§§ 724, 726 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749), nicht vorliegen. Entschieden wird über die Klauselerinnerung nach § 732 I 2 durch Beschluss, dessen Entscheidungsformel wie folgt lauten kann, wenn der Rechtsbehelf begründet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 538 gilt für alle Mietverhältnisse und regelt als Ausfluss der Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters in erster Linie die Frage des Vertretenmüssens bei Entstehen von Schäden, dh insb die Beweislastverteilung. § 538 erfasst Verschleißschäden und alle Veränderungen (Verschlechterungen und Verbesserungen). Wichtigster Anwendungsfall sind Schönheitsreparaturen (vgl Hi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe (Abs 2 S 2).

Rn 10 Der gesetzliche Vertreter bedarf wegen des höchstpersönlichen Charakters der Ehe für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe (sowie entsprechender Wideranträge, vgl Sternal/Weber § 125 Rz 6) der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts. Aus der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/6308, 227) ist nicht ersichtlich, weshalb die Genehmigung nicht auch ausdrücklic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Nachprüfung nicht revisiblen Rechts.

Rn 3 Nicht revisibles Recht – nach der Neufassung des § 545 lediglich noch solches Recht, das keine Rechtsnormqualität hat (zur Rechtsnormqualität vgl § 545 Rn 1) sowie ausländisches Recht (§ 545 Rn 6) – ist der revisionsgerichtlichen Prüfung allerdings nicht vollständig entzogen. So kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung oder bei de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beweismaßsenkung.

Rn 25 In einer Vielzahl von Fällen weicht das Gesetz vom Regelbeweismaß ab und begnügt sich mit einem geringeren Grad an richterlicher Überzeugung. Dazu gehören zunächst sämtliche Vorschriften, in denen das Gesetz die bloße Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache ausdrücklich erlaubt oder gar vorschreibt (s die Aufstellung § 294 Rn 1). Bei ihnen reicht die überwiegende W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Arzthaftung.

Rn 75 Der Patient trägt zunächst die Beweislast für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, wobei ihm im Einzelfall Beweiserleichterungen in Form des Anscheinsbeweises zugutekommen können (Müller NJW 97, 3049, 3052; s dazu auch oben Rn 42). Erforderlich ist insoweit der Nachweis, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 1a § 16 Abs 1 regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körpersch...mehr