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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 385 Geltung von Verfahr ... / 6. Sonstige Rechtsbehelfe

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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a) Anhörungsrüge

Schrifttum:

Burhoff, Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügegesetzes für das Strafverfahren, PA 2005, 13; Burhoff, Die Anhörung im Strafverfahren, ZAP 2005 Fach 22, 409; Desens, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ihr Verhältnis zur fachgerichtlichen Anhörungsrüge, NJW 2006, 1243; Gehb, Zumutungen aus Karlsruhe: Die Instrumentalisierung des Justizgewährungsanspruchs zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, DRiZ 2005, 121; Meyer-Mews, Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör im Strafverfahren, NJW 2004, 716; Zuck, Das Verhältnis von Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde – Dargestellt am Beispiel des § 152a VwGO, NVwZ 2005, 739; Zuck, Gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg nach § 90 II 1 BVerfGG?, NVwZ 2006, 1119.

 

Rz. 865

[Autor/Stand] Die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist beim letztentscheidenden Gericht über die seit 2005[2] eingeführte Anhörungsrüge geltend zu machen. Sie dient der Entlastung des BVerfG.

 

Rz. 866

[Autor/Stand] Gegenstand der Gehörsrüge ist regelmäßig, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat (Negligenzentscheidung), sowie dass das Gericht seine Entscheidung auf Gründe gestützt hat, mit denen niemand rechnen konnte (Überraschungsentscheidung).

 

Rz. 867

[Autor/Stand] Für das Strafverfahren ist dieser außerordentliche Rechtsbehelf in § 33a StPO (gegen richterliche Beschlüsse), für das Bußgeldverfahren i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG geregelt; sie ist subsidiär gegenüber spezielleren Regelungen für das Beschwerdeverfahren in § 311a StPO sowie für das Revisionsverfahren in § 356a StPO (gegen Revisionsentscheidungen)[5]. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör umfasst nicht nur Tatsachen und Beweisergebnisse, sondern auch Anträge und Rechtsausführungen an...

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