Rn 1
Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Art 20, der die Folgen gleichzeitiger Rechtshängigkeit (Litispendenz) mehrerer Verfahren regelt. Art 20 räumt dem zeitlich früher rechtshängig gewordenen Verfahren den Vorrang ein – Prioritätsprinzip (plastisch auch Wettlauf- oder Windhundprinzip genannt; Mankowski FamRZ 15, 1865; Dimmler FamRB 16, 43) – und zwingt das zweitbefasste Gericht zur Aussetzung, bis die Zuständigkeit des erstangerufenen geklärt ist. Da die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtshängigkeit in den Mitgliedstaaten verschieden sind, enthält Art 17 eine autonome Definition des Zeitpunktes ihres Eintritts, namentlich die Anrufung des Gerichts. Eine analoge Anwendung auf Drittstaaten ist nicht geboten (KG FamRZ 16, 836). Maßgeblich wird vielmehr die lex fori.
Rn 2
Die Definition dieses Begriffs in Art 17 berücksichtigt, dass es in den Mitgliedstaaten zwei verschiedene Systeme der Antragseinreichung gibt: Zum einen das etwa in Deutschland bekannte, bei dem die Antragsschrift zunächst bei Gericht eingereicht wird, welches wiederum die Zustellung an die Gegenseite veranlasst. Dem trägt Art 17 lit a Rechnung. Es genügt die Einreichung, selbst wenn dadurch nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird (EuGH v 22.6.16 – C-173/16; Anm Dimmler FamRB 17, 55), Art 17 lit b greift das in anderen Mitgliedstaaten geltende System auf, bei dem der Antragsteller die Antragsschrift zunächst direkt an den Antragsgegner zustellt und sie erst danach bei Gericht einreicht. Welche der beiden Alternativen einschlägig ist, richtet sich also nach der lex fori.
Rn 3
In beiden Fällen wird für die Annahme einer erfolgten Anrufung des Gerichts einerseits vorausgesetzt, dass diese schriftlich unternommen wurde (telefonische Befassung eines Richters reich...