Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 385 Geltung von Verfahr ... / 7. Verfassungsbeschwerde

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Schrifttum:

Fleury, Verfassungsprozessrecht, 9. Aufl. 2012; Gusy, Die Verfassungsbeschwerde. Voraussetzungen, 1988; Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019; Lübbe-Wolff, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, AnwBl. 2005, 509; Lübbe-Wolff/Geisler, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft – Bericht mit Hinweisen zu einigen häufig übersehenen Erfolgsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, NStZ 2004, 478; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblatt; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, Einl. Rz. 230 ff.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl. 2012; Werth, Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche Entscheidungen des BFH, AO-StB 2007, 24; Zuck, Der Zugang vom BVerfG – Was läßt das 5. Änderungsgesetz zum Gesetz über das BVerfG von der Verfassungsbeschwerde noch übrig?, NJW 1993, 2641; Zuck, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht, AnwBl. 2006, 95; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 5. Aufl. 2017; Zuck, Als Anwalt im Verfassungsrecht, NJW 2017, 35.

 

Rz. 900

[Autor/Stand] Die Verfassungsbeschwerde macht den weitaus größten Anteil der beim BVerfG eingehenden Verfahren aus. Ihre Zahl wächst ständig[2]. Dennoch bestehen bei diesem Rechtsbehelf im Ergebnis nur höchst geringe Erfolgsaussichten; allenfalls 1–2 % der Verfahren sind von Erfolg gekrönt[3]. Festzuhalten ist, dass die Verfassungsbeschwerde ein "exklusives" Verfahren darstellt, was mit dadurch begründet ist, dass viele anhängig gemachten Beschwerden bereits an den hohen Zulässigkeitsanforderungen scheitern.

Die Verfassungsbeschwerde "ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie ist dem Bürger als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte gewährt"[4]. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz[5]. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde "nicht dazu bestimmt, wahlweise neben andere Rechtsmittel zu treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des sonst vorgeschriebenen Rechtsweges zu ermöglichen"[6].

a) Zulässigkeit

 

Rz. 901

[Autor/Stand] Aus den §§ 90 ff. i.V.m. § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 BVerfGG und den dazu ergangenen Entscheidungen des BVerfG sowie aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergibt sich ein umfangreicher Katalog von Zulässigkeitsvoraussetzungen, deren Beachtung unerlässlich ist, andernfalls die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Folgende Punkte bedürfen dabei besonderer Prüfung:

aa) Beschwerdebefugnis

 

Rz. 902

[Autor/Stand] Die Berechtigung, selbständig oder durch einen gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, steht jeder Person zu, die Träger der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG genannten Rechte sein kann, die also grundrechtsfähig ist[9].

 

Rz. 902.1

[Autor/Stand]"Jedermann" i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist zunächst jeder Deutsche im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit das geltend gemachte Recht ihm seinem Wesen nach zustehen kann und nicht verwirkt ist. Dazu zählen auch Ausländer, soweit sie sich nicht auf Rechte berufen, die nur Deutschen zustehen (Art. 8, 9, 11, 12, 33, 38 GG).

 

Rz. 902.2

[Autor/Stand] Auch juristische Personen des Privatrechts sind beschwerdebefugt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG).

 

Rz. 902.3

[Autor/Stand] Für ausländische juristische Personen gilt Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht[13].

Eine in der Rechtsform einer Partnership nach US-amerikanischem Recht tätige internationale Rechtsanwaltskanzlei (US-LLP) mit Kanzleistandorten in Deutschland ist keine inländische juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG und kann sich daher nicht auf materielle Grundrechte berufen (s. dazu die sog. VW/Jones Day Beschlüsse des BVerfG vom 27.6.2018, s. Beispiel in Rz. 958)[14].

Dagegen hatte das BVerfG 2009 in einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer englischen Rechtsanwaltssozietät gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Büros in Düsseldorf und Frankfurt/M. anders entschieden[15]. Beide Fälle waren aber letztlich nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Diese englische Rechtsanwaltssozietät mit pro rata mehr Büros/Rechtsanwälten in Deutschland wurde als organisatorisch eigenständig mit inländischem Tätigkeitsschwerpunkt an beiden betroffenen Bürostandorten in Deutschland eingestuft. In Falle der VW/Jones-day Durchsuchung im Diesel-Skandal hatte es an entsprechendem Vortrag darüber gefehlt, als dass von einer organisatorisch eigenständigen Stellung ihres Münchener Büros hätte gesprochen werden können.

 

Rz. 902.4

[Autor/Stand] Das BVerfG hat auch nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen Grundrechtsfähigkeit zuerkannt, dies allerdings von verschiedenen Umständen abhängig gemacht, "so insb. von der Natur des Grundrechts und davon, ob und welche Rechte die Personengruppe nach allgemeinem...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuerverfassungsrechtliche Verfahren: Steuerrecht am Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
Bild: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Dem Verfassungsrecht kommt im Steuerrecht eine besondere Bedeutung zu, weil verfassungswidrige Steuergesetze nicht selten eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen und die haushalterischen Folgen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen beträchtlich sein können. Wie kommen aber steuerliche Verfahren zum BVerfG und wie werden sie dort behandelt?


BVerfG: Keine Auferlegung der Anwaltskosten ohne Begründung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, so dürfen dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen nicht ohne Begründung auferlegt werden. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen statt.


BFH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren anhängig ist.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Sonstige Rechtsbehelfe
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Sonstige Rechtsbehelfe

a) Anhörungsrüge Schrifttum: Burhoff, Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügegesetzes für das Strafverfahren, PA 2005, 13; Burhoff, Die Anhörung im Strafverfahren, ZAP 2005 Fach 22, 409; Desens, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ihr Verhältnis ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren